{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-07_2_StR_402_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"2 StR 402/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Vorsitzende einer Strafkammer, der in\neiner Sache, die vor seiner Kammer schwebt,\nals Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist\nund in ihr als Zeuge erscheint, ist verhindert, in der Hauptverhandlung den Vorsitz\nzu führen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2315 097 f\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nunsaem enter Ten Yon für Wan Wie Mh MER Ablarnnse Made zuffrin Ypmnnn men mrräbs ine ib A TAN anan ame aiäd die Aiafpinmmme ame ÄiimötjAntmimmmEmnn, serr WÄAAR Anpar GHMnm— Tun apad Mmmte man. weuhfrifnnd Mnstatnn mn Sir ankamen. une meh Güub niit anpır fun Ann man\n\nGesetz: GvVG § 66\n\nRechtssatz: Der Vorsitzende einer Strafkammer, der in\neiner Sache, die vor seiner Kammer schwebt,\nals Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist\nund in ihr als Zeuge erscheint, ist verhindert, in der Hauptverhandlung den Vorsitz\nzu führen.\n\nAktenzeichen: 2 StR 402/54\nUrteil des BGH vom 7. Dezember 1954 IG Bremen\n\n2/54 TE\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Edgar GC EB aus PM. geboren am\nGENE 1907 in Deu,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender}\n\nBundesrichter Werner 3\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Es on 7;\nOberregierungsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesäanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbea ter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt; |\n\n$\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 2. Juni 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n?2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat im Wiederaufnahmeverfahren ihr\nUrteil vom 29. November 1951 aufrechterhalten, durch das\nder Angeklagte wegen schweren Diebstahls in Tateinheit\nmit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision behauptet, dass die Strafkammer nicht\nvorschriftsmässig besetzt gewesen sei, weil nicht der ordentliche Vorsitzende ,Landgerichtsdirektor Dr. BEE, oder\ndessen ständiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. JB, sondern Landgerichtsrat Dr. IE den Vorsitz geführt\nhat. Der Angriff geht fehl.\n\nDie Akten ergeben hierzu folgendes:\n\nNachdem das Oberlandesgericht in Bremen durch Beschluss vom 23. Dezember 1953 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hatte, beraumte der Vorsitzende der Strafkammer I am\n2. März 1954 Termin auf den 29. März 1954 an und verfügte\nu.a. die Ladung des TLandgerichtsdirektors Dr Pp und\ndes Lanägerichtsrats Dr. I@ als Zeugen. Der Termin fand\nnicht statt, weil mehrere wichtige Zeugen nicht erscheinen\nkonnten. Am 30. April beraumte Landgerichtsdirektor Dr.D\nEB Termin vor der Strafkammer II als deren Vorsitzender\nauf den 31. Mai 1954 an und verfügte die Ladung derselben\nZeugen. Am 15. Mai bat er Landgerichtsrat Dr. Kun,\nam 31. Kai 1954 den Vorsitz zu führen, weil er und Land-\n\nr\n\ngerichtsrat Dr. JB als Zeugen zu diesem Termin geladen seien. Landgerichtsrat Dr .KEEEB setzte den\nTermin vom 31. Mai ab und neuen Termin auf den 2. Juni\n1954 an. Er verfügte die Ladung des Landgerichtsdirektors Dr. DEE und des Landgerichtsrats Dr. IWW als\nZeugen. Sie erschienen im Termin. Der Vorsitzende vernahm Landgerichtsrat Dr. JM. Auf die Vernehmung des\nLandgerichtsdirektors Dr. BEE verzichteten die Prozessbeteiligten.\n\nEr\n\nDie Revision meint, die Ladung zur Hauptverhandlung begründe keine Unmöglichkeit als Richter oder Vorsitzender tätig zu werden, weil ein Richter nur dann von\nder Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (§§ 22 Nr 5 StPO), wenn er in der Sache als Zeuge\noder Sachverständiger bereits vernommen worden ist. Das\ntrifft nicht zu. Eine Verhinderung des Vorsitzenden iS\ndes 8 66 GVG ist vielmehr stets dann gegeben, wenn es\nihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht\nmöglich ist, den Vorsitz zu führen. Zwar braucht in der\nLadung eines Richters zur Hauptverhandlung noch keine\nVerhinderung iS des § 66 GVG zu liegen (vgl hierzu Hahn,\n\"Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung\" Bd 3\nS 88; RGSt 42, 1). Sonst könnte ein Angeklagter jeden\nihm nicht genehmen Richter hindern, sein Amt auszuüben.\nLandgerichtsdirektor Dr. BE und Landgerichtsrat\nDr. IP sinä jedoch nicht nur zur Hauptverhandlung geladen worden, sondern in ihr erschienen und zwar als\nZeugen. Sie waren deshalb an der Ausübung ihres Amtes\nverhindert; denn niemand kann in einer Sache gleichzeitig Zeuge und Richter sein. Dass Landgerichtsdirektor\nDr. DER später nicht vernommen wurde, weil die Pro-\n\na:\n:\n\nZABENUNE, un AU, POOL DUNME n he\n\nPr 3\n\nKUN\n\nTR\nar\n\nLyıN\n\nsr\n\nMENT. aut\n\nwa.\n\nzessbeteiligten dies nach der Aussage des Landgerichts-\n‘ats Dr. JM nicht mehr für notwendig hielten, ändert\nnichts daran. Er war als Zeuge anwesend. Ohne den Verzicht der Prozessbeteiligten hätte ihn der Vorsitzende\nnach § 245 StPO vernehmen müssen. Er durfte deshalb nicht\nRichter sein. \"\n\nDie Revision behauptet, es sei nicht ersichtlich, zu\nwelcher Beweistatsache Landgerichtsdirektor Dr. Beiii>\nhätte vernommen werden sollen. Sie meint, wenn er den Vorsitz geführt hätte, \"so wäre seine Vernehmung ganz offensichtlich ebensowenig in Frage gekommen, wie es bei der\nunter dem Vorsitz des Landgerichtsrats Dr. KEN\ngeführten Hauptverhandlung der Fall war\". Die Revision\nwill offenbar sagen, es habe kein sachlicher Anlass dafür\nbestanden, dass Landgerichtsdirektor Dr Bw sich als\nZeugen laden liess und als Zeuge zur Hauptverhandlung erschien. Ob in einem solchen - kaum vorstellbaren Falle -\nein Vorsitzender an der Ausübung seines Amtes verhindert\niS des § 66 GVG ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung;\ndenn Art und Verlauf des Verfahrens sowie die Urteilsgründe ergeben, dass gegen das geschilderte Verhalten des\nLendgerichtsdirektors Dr .BEEEMM keine sachlichen Bedenken\nbestehen.\n\nDas Urteil vom 29. November 1951 beruhte auf den\n\n. Angaben der Mittäter des Angeklagten, deren Richtigkeit\ner bestritten hatte. Im Wiederaufnahmegesuch trat er\nBeweise an, die die Bekundungen seiner Mittäter entkräften sollten. Da seine Hittäter vielfach vorbestrafte Ver-\n- brecher waren, lag es nach der Erfahrung nicht fern, daß\n\n“ » ’\n\na a en en ©\n\nAT,\n\nwen\n\nw.\n=\n\nsie ihre früheren Belastungen einschränken oder zurückziehen würden. Es konnte deshalb darauf ankommen, genau\nfestzustellen, was sie in der ersten Hauptverhandlung\nausgesagt hatten. Hierüber konnten in erster Linie der\ndamalige Vorsitzende, .Landgerichtsdirektor Dr. Beim,\nund der Berichterstatter, Landgerichtsrat Dr.I@WB, Auskunft geben. Schon der Vorsitzende der Strafkammer I\nhielt - offenbar aus diesem Grunde - deren Vernehmung\nals Zeugen für sachdienlich. Landgerichtsdirektor Dr. Be\nEB nat deshalp ersichtlich seine Ladung verfügt, weil\n‚duch er bei dieser Sachlage glaubte, zur Aufklärung beitragen zu sollen. Auch die Gründe des angefochtenen Urteils sprechen hierfür. Die Strafkammer stützt den Schuldspruch auf die früheren Angaben der Mittäter des Angeklagten, die sie jetzt als Zeugen abzuschwächen suchten.\nDiese früheren Angaben stellt sie auf Grund der Aussage\ndes LandgerichtsratsDr. IB fest. Die Vernehmung des\nLandgerichtsdirektors Dr EEE hierüber erübrigte sich\nallerdings, weil die Prozessbeteiligten hierauf verzichteten. Ein solcher Verlauf der Rauptverhandlung war jedoch nieht vorherzusehen. Es ist deshalb nicht zu bean-\n‘“ standen, dass Landgerichtsdirektor Dr. DW sich als\nZeuge zur Verfügung stellte.\n\nA\n>\n\nak En li) Sul AL en tn 2 nV\n\nDie Ansicht der Revision, die Vernehmung des Landgerichtsdirektors Dr BB und des Landgerichtsrats\nDr. ID wäre überflüssig gewesen, wenn sie an der\nHauptverhandlung mitgewirkt hätten, ist unzutreffend.\nDie Tatsache, die sie bekunden sollten, war nicht allen\nMitgliedern der Strafkammer bekannt, insbesondere nicht\nden Schöffen. Es handelte sich also nur um privates Wis-\n\n1\n.\n\n” “\n*\n\nseen\n\nm\n\nPe Re „Ic De 223\n\nB\n1\n\nR .\n3:\nE\n=;\nPs\na\n>;\npar} .\n\n2\n\nsen zweier Richter (OGH JR 1950, 567), das eine Beweiserhebung nicht ersetzen konnte.\n\nLandgerichtsdirektor Dr ‚FE und Landgerichtsrat Dr. IB sind also verhindert gewesen, in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1954 den Vorsitz zu führen, weil\nsie pflichtgemäss als Zeugen erschienen waren. Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, ob Landgerichtsdirektor Dr . Be»\nGEB auch wegen Urlaubs und Landgerichtsrat Dr. Im wegen einer unentschieden gebliebenen Anzeige nach § 30 StPO\n\nverhindert waren.\n\n>, Die Revision beanstandet es, dass \"bei der Vernehmung des Zeugen TEE ein staatsanwaltschaftliches\nProtokoll von vielen Seiten in einem Zuge vorgelesen\nworden\" sei. Das ist aber nicht der Fall; demdie Sitzungsniederschrift bemerkt hierzu: \"Die Aussage wurde teilweise verlesen\". Im übrigen entscheidet der Tatrichter nach\npflichtgemässem Ermessen darüber, ob es notwendig ist,\nim Falle des § 253 StPO eine Aussage ganz oder nur teilweise zu verlesen, RGSt 57, .377:\n\nII. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Sie ist\nauch offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner Erörterung.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-402-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-402-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.554886+00:00"}}