{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-07_2_StR_34_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"2 StR 34/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"62\n2315 046\n\nIm ‚Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Christian W DB aus IB, dort\ngeboren am Ep 1904,\n\n2.) den Autoschlosser Wilhelm M aus VER -\n\nbei Ho; geboren am 1908\n\nin Uckerath,\nbeide zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich ;\nals Vorsitzender, PERS,\n\n20 u\n\nN\nSe:\n>r \\\n\n„> . .\nN Pag\nu\n% RE ir L\nuw\n\n%\n„+\nEr\n\nBundesrichter Werner I\nBundesrichter Dr. Amät m\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberregierungsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bonn vom 31. Dezember 1952 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten von der Anklage\neines Verbrechens nach den §§ 211, 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 4,\n\n251, 47, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist unbegründet.\n\nTo Die Angeklagten weisen darauf hin, dass sie ein BritischsMilitärgericht von der gleichen Anklage freigesprochen\nhat. Sie meinen, dieses Urteil stehe dem gegenwärtigen Verfahren entgegen, Das ist unzutreffend, da Urteile eines Besatzungsgerichts das deutsche Strafklagerecht nicht verbrau-\n\nchen, BGHSt 6, 176.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision behauptet, die Vorschriften über die ÖL-\nfentlichkeit seien verletzt. Zur Begründung führt sie an,\nweder der Angeklagte MB noch sein Verteidiger hätten\nGelegenheit gehabt, zu dem Antrage des Staatsanwalts auf\nAusschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen; das Schwurgericht habe die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin PB ausgeschlossen, jedoch erst nach erneuter Vernehmung des Angeklagten ME zu der Aussage der\nZeugin wiederhergestellt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht\n\nvor.\n\na) . Nach der Sitzungsniederschrift hat sich der Verteidiger\ndes Angeklagten Wi zu dem Antrage des Staatsanwalts geäussert. Hierzu haben auch der Angeklagte MW und sein Verteidiger Gelegenheit gehabt, Damit ist der Vorschrift des\n\n§ 33 StPO genügt (OGHSt 2, 113; 2 StR 111/51 Urt. v. 8. Juni 1951 IM § 33 Nr 1 und 2 StR 601/53 Urt. v. 9. April 1954).\n\nI ER TETEE\nEEE AT. au Race EEE TUE — U\n\nm - 0.\n\nU, Ze\n\nun. -\nTa =’ - \n\nune!\n\na r\n- FR\n\nee\n.‚- ” ”\n\nm.\n_ 9 zer:\n\na er\n-.. Eu\n. . I\n\nE\nwi\n\nDE IT er\n\nu\n\n._—\n\nac \"a\n\nh\n1.’\n}\n3\nN\n\n4\nI\n4\n1\nı\n\nber\ner\n\nDr eg =)\n\nb) Das Schwurgericht hat die Öffentlichkeit \"für die Dauer\nder Vernehmung der Zeugin PB wegen Gefährdung der Ordnung\"\nausgeschlossen. Der Zeugin Pi ürohte offenbar eine Gefahr\nseitens der Angehörigen und Freunde der Angeklagten, falls\nsie wahrheitsgemäss aussagte. Diese Gefahr bestand in demselben Masse bei der Unterrichtung des Angeklagten über den\n\nPad .\n\nv\n\nInhalt der Aussage der Zeugin Pf nach § 247 Abs 1 5 3 StPO. u,\nDas Schwurgericht hat deshalb ersichtlich die Öffentlichkeit Hi\nfür den Verfahrensabschnitt anlässlich der Vernehmung der «\nZeugin PB ausschliessen wollen (vgl RGSt 43, 367; 60, 163). bg\nDas ist nicht zu beanstanden. Ri\n\n=:\n2. Die Revision beanstandet es, dass die Gründe des Urteils 3.\nerst am 6. Juni 1953 \"bei der Strafkammer eingegangen sind\", S.\n\nDas begründet jedoch nicht die Revision (BGH 1 StR 429/51 in\nLM § 275 Nr 1 und MW 1951, 9705 1 StR 427/52 in IM § 275 St:\n\nL\n\nAnm 2 und MDR 1953, 309, J2 1953, 284). R\n3» Die Revision behauptet allgemein, das Urteil beruhe 3\nnicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Sie folgert \"\ndies daraus, dass am Rande der Urteilsgründe bei der Wieder- >\ngabe der Zeugenaussagen \"die Blattzahlen der früheren polizei-xg\"\nlichen Vernehmungen der Zeugen vermerkt\" seien. Indessen be- ..ie\nweist dies nicht, dass das Urteil sich auf die Aussagen der S\nZeugen im Ermittlungsverfahren stützt. Die Aussagen der Zeu- n\ngen vor dem Schwurgericht, so wie das Urteil sie wiedergibt, =\nweichen zum Teil erheblich von den früheren ab. Daraus geht klar\nhervor, dass den Urteilsgründen eine sorgfältige Würdigung ®;\ndes Ergebnisses der Hauptverhandlung zugrunde liegt. R;\n1\nAr Die Revision rügt insbesondere als Verletzung des § 261 w\n\nStPO, dass das Urteil den Inhalt früherer polizeilicher Aussagen der Zeugin IMEMEMEB anführt, ohne dass sie verlesen 3%;\noder vorgehalten seien. Die Sitzungsniederschrift erwähnt bei\n\nKr\n\n§ 2\n- L-\n\nder Vernehmung der Zeugin ICE zahlreiche Protokolle, die\nder Vorsitzende ihr vorgehalten oder die er verlesen hat, Über\nandere Niederschriften fehlt ein solcher Vermerk im Protokoll.\nDennoch gibt das Urteil sie inhaltlich wieder. Ob das Urteil\ndeshalb den Inhalt einzelner Niederschriften mitteilt, die der\nVorsitzende nicht ordnungsmässig in das Verfahren einbezogen\nhat, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil beruht hierauf jedenfalls nicht. Die einzige Angabe der Zeugin ICE, die\nnach der unbedenklichen Annahme des Schwurgerichts die Angeklagten belasten könnte, findet sich in ihrer Aussage vom\n\n22. November 1951. Damals bekundete sie, ein Zwiegespräch der\nAngeklagten mitangehört zu haben, in dem das Wort \"Summe\nWE\" (Name ües Dorfes, in dem der Raubüberfall stattfand)\ngefallen sei. Diese ihr vorgehaltene Aussage hat sie in der\nHauptverhandlung, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, aufrechterhalten. Das Schwurgericht sieht es \"in höchstem Grade\"\nals unwahrscheinlich an, dass sich die Angeklagten zwei Jahre\nnach dem Raubüberfall in Gegenwart zweier Frauen hierüber unterhalten hätten, wenn sie die Täter wären, Ausserdem hält es\nkeineswegs für ausgeschlossen, dass Frau LEBE in einem\nhalbwachen Traumzustand aus ihrer Schlaftrunkenheit und Schwerhörigkeit heraus den Namen \"SE\" zu hören vermeinte,\nohne dass dieser Name überhaupt gefallen ist. Schliesslich erklärt es, dass sich der Name \"SC\", selbst wenn er\ngefallen sei, nicht auf den Raubüberfall bezogen haben müsse.\nAusserdem spricht das Schwurgericht der Zeugin ICP die\nGlaubwürdigkeit ab, weil sie die Aussage zum Nachteil der Angeklagten erst nach dem Bruch mit MED erstattete, während\nsie vorher, als sie seine Gelidbte war, stets bekundete, Mi\nwe» habe in der Tatnacht bei ihr geschlafen. Auch diese letzte\nFeststellung ergibt sich, wie das Urteil klar erkennen lässt,\naus der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung. Das Urteil\n\nberuht also nicht auf den in den Gründen unzulässigerweise mit-\n\ngeteilten polizeilichen Aussagen der Frau ICE; denn sie\n\n.. . ’\n un nm MT\n\nae. .\nN nn\n\nanne n\n\nx\nTAU Da\n\nnn Tun\n\n-.n\n\nis -_\nFe nn\n\nx\nmsreeL..\n-\n\nar\n.\nUN,\n“,\n\nNi\n\n-5- gr\n\nhaben auf die abschliessende Würdigung des Beweisergebnisses x\nkeinen Einfluss gehabt. =\nIII. Die weiteren Rügen greifen auf das sachliche Recht über. =\n®\n\n1. Die Revision behauptet, die Würdigung der Aussagen der\n\n.\n\nZeuginnen PM und ZB sei unvollständig. Das Urteil u\ngibt die Aussage der Fräulein DEM, einer früheren Verlob- ns\nten des Angeklagten EM, inhaltlich wieder. Das Schwur- E\ngericht würdigt sie dahin, dass die bekundete Erklärung des in\nAngeklagten MB, Frau ICE könne nichts sagen, son- >\ndern müsse das Maul halten, sonst falle sie mit herein, %.\nkeinen Hinweis auf den Mord in SCHE enthalte. Es Se\nnimmt vielmehr an, dass sie sich auf die vielen Straftaten z\n\ndes Angeklagten beziehen könne, in die Frau IGEEB aıs\nMitwisserin, Begünstigerin oder Hehlerin verstrickt sei.\nAus welchem Grunde diese Würdigung fehlerhaft sein soll,\n‚ist nicht verständlich.\n\nDie Aussage der Frau ZEN erwähnt das Urteil\nüberhaupt nicht. Sie ist deshalb für das Ergebnis der Be- \\\nweisaufnahme nach der Annahme) des Schwurgerichts bedeutungs-. 4\nlos gewesen. Auch hierin liegt eine Würdigung, die das Re- ”\nvisionsgericht bindet (vgl BGHSt 2, 248). Verfahrensrechtlich ist der Tatrichter, wie die Revision anerkennt, nicht\ngehalten, sich mit jeder Zeugenaussage auseinanderzusetzen. ) .Y \"5%\n\n2. Die Revision ist der Ansicht, das Urteil enthalte wider .\nsprüche. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 4.\ndie Täter nach der Sachdarstellung durch die Haustür in das nn:\nHaus der Familie OB und dann in die Schlafzimmer eindrangen. Sie meint, das Urteil stelle im Gegensatz dazu an\n\nanderer Stelle fest, dass einer der Täter über eine leiter\nin das Schlafzimmer der Eheleute CHE eingestiegen sei\nund vom Fenster aus in das Zimmer hineingeschossen habe. Da#\n\ns\n\nrer\na IN\n\nIE\nnz\n\nm\n\ntrifft aber nicht zu. Das Urteil schildert, was die Besichti-\n\nF= on\n\ngung des Anwesens am Tage nach der Tat ergeben hat. Es heisst\ndorts \"An das Tenster selbst stand von aussen her eine selbstverfertigte Leiter angelehnt, die nicht vom Hof stammte, sondern von den Tätern mitgebracht sein musste\". Nirgends\n\nstellt das Urteil fest, dass einer der Täter diese Leiter\n\nzum Einsteigen benutzt hat, Die Täter können sie aus anderen\nGründen - 2.B. um den Rückzug zu erleichtern — dort aufgestellt haben. Das Urteil sagt ferner: \"Der links der Tür befindliche Kleiderschrank wies offenbar vom gegenüberliegenden\nZimmerfenster her einen Durchschuss auf\", Auch das besagt nicht\nmehr, als dass der Schuss aus der Richtung des Fensters abgegeben war. Da einer der Täter in das Schlafzimmer der Eheleute CM eingeärungen war, liegt hierin kein Widerspruch zur\nSachdarstellung:\n\nmen ee\nZu\n-\n\nDI\n\nFerner beanstandet die Revision die Bemerkung des Urteils, die Feststellung des Sachverhalts beruhe u.a. \"auf\nder glaubwürdigen Einlassung der Angeklagten\". Sie meint;\ndas sei ein Widerspruch in sich. Das ist nicht der Fall.\n\nDas Urteil setzt sich sehr sorgfältig mit den Angaben der\nAngeklagten auseinander und gibt klar zu erkennen, inwieweit\ndas Schwurgericht ihnen zu folgen vermag. Ein Widerspruch ist\nhierbei nicht ersichtlich. Die wiedergegebene Bemerkung, die\netwas ungenau sein mag, kann deshalb den Bestand. des Urteils\nnicht gefährden.\n\n3. Soweit die Revision die Ausführungen des Urteils über\nden Zeitpunkt, zu dem der Angeklacrte Mi am Morgen nach\ndiem Raubüberfall von Frau TEE nach TER gefahren\nzu sein behauptet, als denkgesetzlich fehlerhaft erweisen\n\n- 1 -\n\nwill, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.\n\nDie Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner\n2\n#22> NN PR\nES\nREN\nx * ur .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-34-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-34-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.510924+00:00"}}