{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-07_2_StR_327_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"2 StR 327/54","doktyp":null,"leitsatz":"Art 2 Nr 2 Halbsatz 2 aaO hat den\n\ngesetzlichen Strafrahmen bei Handeln\nauf Befehl nicht abgeändert.\n\nEr\n...","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! ıa\nFür die Amtliche Sammlung ! 515 u26\n\nnn N m a? A uE mmrermemniib EEE Grm wm u. [3 oa\n\nGesetz: Brem.AhndG Art 2 Nr 2\nRechtssatz: Art 2 Nr 2 Halbsatz 2 aaO hat den\n\ngesetzlichen Strafrahmen bei Handeln\nauf Befehl nicht abgeändert.\n\nEr\n...\n\nAktenzeichen: 2 StR 327/54\nUrteil des BGH vom 7. Dezember 1954 LG Bremen\n\n2 StR_327/54 /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Buchhalter Helmuth S HEN zus Oo EEE\ngeboren am EEE 1599 ir ammuEuump:\n\n2.) den Maurer Fritz Erich Sch aus DEE:\ngeboren am iMmmmmmmm 1904 in\n\nwegen Aussageerpressung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 23. November 1954 in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt ueuuiiip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schi wirä\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den: Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten SCEEEB zegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZe Sn. \"2260\n\n- -Irawer\n\nEI2 nr} . ‚\nRR om\n\nse x\nre\n\nor\na CE Zu\n\nMm ı Er\n\n. 8\nRi\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Sc\nwegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung\nim Amt in fünf Fällen sowie wegen Aussageerpressung und\nKörperverletzung im Amt in je einem Falle zu einem Jahr\nund drei Monaten Zuchthaus, Sch@B wegen Aussageerpressung\nin Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zu einem Jahre\nZuchthaus. Die Revision des Angeklagten SW ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten Schlp hat\nErfolg.\n\nI: Zu prüfen ist zunächst, ob die Strafverfolgung der\nden Angeklagten zur last gelegten Taten nicht verjährt ist.\nSie fallen in die Jahre 1933/1934. Die Strafkammer hält die\nVoraussetzungen der Art 1, 2 des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947\nfür gegeben. Das Urteil stellt fest, dass die Aussageerpressungen der Angeklagten mit einer Verfolgung politischer\nGegner der nationalsozialistischen Herrschaft zusammenhingen. Das ergibt auch schon der Sachverhalt. Das Urteil\nlegt weiterhin dar, dass eine Bestrafung der Angeklagten\nunterblieb, weil ihre Vorgesetzten sie deckten und die\nVerletzten \"eine Anzeige wegen des politischen Terrors begreiflicherweise nicht wagten\". Das ist nicht, wie die Revisionen meinen, eine \"Redensart\", sondern eine Tatsache,\ndie aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekennt ist. Dass in\neinzelnen Fällen Gestapobeamte, wie die Revisionen vortragen, zur Verantwortung gezogen worden sind, steht dem\nnicht entgegen. Das hat die Strafkammer auch ersichtlich\nnicht verkannt. Entscheidend ist, dass vielfach Verbrechen,\ndie der Errichtung und Festigung der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft dienten, ungesühnt blieben. Die Ansicht\n\nu Inbemhndeneht ers vor 05 14, Zu SW\n\nhe ER En\n\n’ K\n\nDR\n\nE3\n\nPe\n\nMT M. MUT.\n\n2\neh...\n\nUNE ZERLS\n\nv\n\nw;\n\n.. Pu\nwu, a W\n\nr .\nEN\nDur 2, SE\" U zu\n\nnen\na vr mw\n\nERZ\n\nEuam\nen n\n\nER FE ern\n\n”\n\n+\nRR,\n\ns\nwe\nu 9\n\nx\nBm\n\n67\n\na\n\nyr \"2a wen\n\nar\n\nER\n\n- 3 -\n\nder Revisionen, die Strafkammer hätte in diesem Zusammenhange prüfen müssen, ob damals nicht im Einzelfalle einem\nVerletzten eine Strafanzeige zumutbar gewesen sei, geht\noffensichtlich fehl. Unter der nationalsozialistischen Herrschaft waren die Folgen, die eine solche Anzeige auslösen\nkonnte, nicht einigermassen zuverlässig vorherzusehen.\nEine solche Anzeige war daher stets mit Gefahr für Leib\noder Leben verbunden. Auch wenn ein Verletzter aus diesen\nGrunde eine Anzeige unterliess, ist der Täter aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (3GH Urt vom 8. Februar 1952 - 2 StR 43/50 -). Schliesslich hat die Strafkammer die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche\nSühne verlange, mit dem Hinweis auf \"die Art und den Umfang der Misshandlungen\" bejaht. Das ist angesichts der\nzahlreichen Fälle, der meist rohen Tatausführung und der\nNachteile, die die Verletzten erlitten, unbedenklich, soweit der Angeklagte Sl in Betracht kommt. Denn entscheidend sind der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen\nfür die Verletzten. Es ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen' (BGH NJW 1952, 1386/87). Das Urteil gibt aber\nkeinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer dies bei dem Angeklagten SCHE unteriassen habe, obwohl es sich sehr\nsorgfältig mit seinen persönlichen Verhältnissen befasst.\n\nHingegen trifft die Erwägung der Strafkammer über das\nnachträgliche Sühnebedürfnis auf den Angeklagten Sch\nnicht zu. Er hat sich der Aussageerpressung nur in einem\nFalle schuldig gemacht und hierbei nach den Feststellungen\nmöglicherweise dem Häftling KR nur einen Schlag \"mit\neinem Stück Gummiknüppel oder ähnlichen Gegenstand\" auf\nden Rücken gegeben, und zwar, wie das Urteil hervorhebt,\n\n\"in plötzlicher Erregung\". Dass die Misshandlung schwer\n\n02\n\narm\n\nMe N En BT LA GI TIP N RTTEUN BRITEN VRR BETT\n\n1\n\nHERE AÄASTE REES EMULE\n\nx\n\nRE,\n\na\n\nAN. L1M..\n\n[. DALE\n\ngewesen sei und für den Häftling nachteilige Folgen gehabt\nhabe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es bedarf deshalb erneuter Prüfung, ob der Unrechtsgehalt der Tat in\nVerbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Ange-.\nklagten eine nachträgliche Sühne verlangt. Hierbei kann\nfolgendes von Bedeutung sein:\n\nDen Fäftling KW nat auch der Polizeibeamte Tau\nmisshandelt, und zwar \"in erheblich stärkerem Kasse\". Ein\ngemeinschaftliches Handeln hält die Strafkammer nicht für\nnachgewiesen. Das Urteil stellt auch nicht fest, wer zuerst\ngeschlagen hat. Ergibt die neue Verhandlung, dass zunächst\nTOD zeschiagen und hierbei KM erheblich verletzt\nhat, so könnte darin, dass der Angeklagte auf einen Schwerverletzten noch mit dem Gummiknüppel einschlug, eine besonders üble Tatausführung und eine rohe Gesinnung zu finden\nsein. Das wäre für den Unrechtsgehalt der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten neben seinem sonstigen Schicksal, das ebenfalls zu würdigen ist, bedeutsan.\n\nII. Der Grundsatz \"ne bis in idem\" ist nicht verletzt.\nDas Spruchgericht in Hamburg-Bergedorf hat den Angeklagten\nSCHER nicht wegen der Straftaten verurteilt, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind, sondern wegen\nseiner Nitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.\nDass damals: bei der Strafzumessung die Aussageerpressungen\nBerücksichtigung fanden, die der Angeklagte begangen hat,\nsteht dem nicht entgegen. Das gab der Strafkammer nur die\nMöglichkeit, die vom Spruchgericht verhängte Strafe als\nMilderungsgrund anzusehen. Das ist in weitem Masse geschehen.\n\nIII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revisionen beanstanden es als Verletzung der\nAufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht geprüft\n\nSe\n\nwar\nYun\n\n-1\n\nER £\n\nPR N\nSER\n\n%\n\n“ Ins + ..\nFR Se. Fear ’\n.\nE > PRERERUE\n\n” wann _ au.\n\na\n*\n\nMER Eee ee es re\n\na\nY\n\nhabe, ob die Zeugen zu den Personen gehören, die nach der\nKapitulation Anzeigen erstatteten, um als Opfer des Faschismus Vorteile zu haben. Sie führen jedoch nicht an,\nwelcher Beweismittel sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, und sind deshalb insoweit unzulässig,\n\n§ 344 Abs 2 S 2 StPO. Die Revisionen wollen offensichtlich -\nnur die -Beweiswürdigung des Vorderrichters angreifen, der _\ngerade die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugen be-\n‚sonders sorgfältig geprüft hat. Auch das ist unzulässig.\n\n2. Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 61 Nr 2,\n64 StPO. Die Strafkammer hat von der Vereidigung der Zeugen, gegen die sich die Straftaten der Angeklagten richteten, \"gemäss § 61 Ziff 2 StPO\" abgesehen, \"weil sie Verletzte sind\". Die Revisionen meinen, die Strafkammer hätte\ndiesen Beschluss \"gemäss § 64 StPO\" \"besonders\" begründen\nmüssen. Das trifft nicht zu. Die Begründung, mit der die\nStrafkammer die Zeugen unvereidigt liess, genügt dem Gesetz, BGHSt 1, 175. Die Entscheidung RG6St 68, 310, auf die\nsich die Revisionen beziehen, betrifft einen anderen Fall.\n(Dort ging aus der Art der Begründung hervor, dass der Tatrichter die Grenzen nicht eingehalten hatte, die dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen gesetzt sind.) Die Ansicht\nder Revisionen, es sei denkgesetzlich fehlerhaft, von der\nVereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr 2 StPO abzusehen\nund ihm dennoch zu glauben, hat das Reichsgericht bereits\nin der Entscheidung widerlegt, auf die sie sich berufen.\n\n3. Die Revisionen behaupten, auch § 60 Kr 3 StPO sei\nverletzt. Die Strafkammer hat nach dieser Vorschrift die\nZeugen HEN TEE, AU und Ri unvereidigt\ngelassen, weil sie der Beteiligung an den Taten, die den\nGegenstand des Verfahrens bilden, verdächtig seien. Diese\nBegründung reicht aus, BGH NJW 1952, 273.\n\nBe. Bu > 750777771 ERW re\n\nIM...\n?% wert\n\n=\n\nLEHE ML.\n\nKUN INNE VOR ON\n\nER =\nREM\n\nA\n\nBen | | \\\n2 Nat\n\n“\n\nPOTT\n\nPL NERZ EEE\n\nES ze Te\n\nverwen\n\nTan\nBaRe\n\n-6 -\n\nDie Revisionen behaupten, HB sei in allen Fällen\nbis auf den Fall RM rechtskräftig freigesprochen und deshalb nicht als Verdächtiger in Sinne des § 60 Nr 3 StPO\nanzusehen. Das ist unrichtig. Der Freispruch beweist nur,\ndass die Schuld einem Angeklagten nicht nachzuweisen ist,\nschliesst aber keineswegs einen Verdacht aus. § 60 Nr 3\nStPO setzt nicht einmal hinreichenden oder gar dringenden\nVerdacht voraus. Schon ein entfernter Verdacht genügt (RG\nJW 1937, 2706 Nr 21; BGH Urt vom 29. Mai 1952 - 5 StR\n419/52 - IM StPO § 60 Ur 3 (4)). Hierüber entscheidet der\nTatrichter. Der Revisionsrichter darf nur nachprüfen, ob\nder Tatrichter einen Rechtsbegriff verkannt hat. Hierfür\ngeben Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe keinen Anhalt.\n\noo.\nar s win ee am x.\n-—- \" wi iR Ss\n\nin\n\nDie erwähnten Zeugen (Polizeibeamte) waren bei Vernehmungen, die Gegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagten sind, zugegen. HB schlug sogar den Häftling\nRB, als der Angeklagte SB ihn vernahn. Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, dass die Angeklagten\ngemeinschaftlich mit den anderen Polizeibeamten handelten.\nDas beseitigt aber nicht einen Verdacht in dieser Hinsicht.\n§ 60 Nr 3 StPO setzt im übrigen keine Teilnahme im Sinne\nder §§ 47 ff StGB voraus. Beteiligt ist vielmehr jeder, der\nin strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt hat (BGHSt 4,\n255,256). Dass die Zeugen der Teilnahme an jedem Falle, zu\ndem sie aussagten, verdächtig sind, ist nicht notwendig;\ndenn die einzelnen Straftaten stehen zueinander in einem\n\"inneren, sachlichen Zusammenhang\" (RGSt 11,1; 49, 358).\n\n= una.\n\n_ Ar\n\n-.\n\nSS eh _\n\nDie Revisionen behaupten, die erwähnten Zeugen hätten\nbekundet, \"dass in den Jahren 1933,’1934 sehr wohl Anzeigen\ngegen Gestapobeamte erstattet seien, dass solche Anzeigen\n\nrer:\n\nrer\n\n. Du\n\nPr Je .\n\n“on\n\n$\n\nep,\nTı\n\nR ur AA v\n\nauch verfolgt und die Täter mit schweren Strafen belegt\n\n“ worden seien, dass in jenen Jahren bei den vierzehn-\n\ntäglich stattfindenden Dienstbesprechungen ihnen die\nTatsache solcher Bestrafungen unter Bekanntgabe der Urteile mit der Mahnung vorgetragen worden sei, sich\nsolcher kisshandlungen und Aussageerpressungen zu enthalten, widrigenfalls sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten\". Sie beanstanden es,\ndass die Strafkammer die Zeugen nicht zu diesem Teile\nihrer Aussagen dem Antrage der Verteidiger gemäss vereidigt habe. Der Angriff geht fehl. Diese Aussagen bezogen sich auf die Frage, ob die Angeklagten wegen ihrer\nStraftaten damals aus politischen Gründen nicht verfolgt\nworden sind. Sie standen also in einem unmittelbaren\nZusammenhang mit dem Gegenstanä des Verfahrens. Eine et-\n\n. waige Beteiligung der Polizeibeamten hieran machte sie\n\nbefangen, gleichgültig ob ihre Aussagen den strafrecht-\n\nlichen Vorgang als solchen oder die Frage seiner Verfolg-\n\nbarkeit betrafen. Die Strafkammer hat es deshalb mit\nRecht abgelehnt, die Polizeibeamten Hop, TER\n\nAB una WERE zu. vereidigen.\n\n4. Schliesslich greifen die Revisionen noch in jedem\n\nFalle die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Das ist\nunzulässig, § 337 StPO:\n\nIV. Sachbeschwerden\n\nl. Zum Schuldspruch erheben die Revisionen ausdrück-\n\nlich keine Bedenken. Der Senat hat das Urteil insoweit\nnachgeprüft und gefunden, dass es das Gesetz nicht verletzt. Er hält es jedoch für ratsam, auf folgendes Missverständnis hinzuweisen, das der Strafkammer unterlaufen\n\nist;\n\nENFESENIRERUN >\n\n.\nx\n“u\n<\n2,3\nN\n\nmmaITT an\n[EP 2673\n\nEn\n\n. « v . ”\n\npi\n\n’\n\nEN RCIETDIETTAR\n\nDie Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon\naus, dass sie die Straftaten auf Grund ihnen erteilter\nWeisungen begangen haben. Sie führt aus, dass diese \"Befehle\" rechtswidrig waren, die Angeklagten dies erkannten\nund wussten, ihr Handeln sei Unrecht. \"Deshalb würde\",\nso fährt das Urteil fort, \"ein Irrtum über die Bindung\nbei erkannter Rechtswidrigkeit nur eine Berufung auf einen\nstrafrechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellen und wäre deshalb als strafrechtlicher Irrtum-unerheblich\".\n\nHierzu ist folgendes zu sagen:\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des\nReichsgerichts, die zwischen strafrechtlichem und ausserstrafrechtlichem Irrtum unterschied, aufgegeben, BGHSt 2,\n194 ff. Er unterscheidet zwischen Tatbestandsirrtum und\nVerbotsirrtum. Ein Tatbestandsirrtum kommt nach der Sachlage nicht in Betracht. Einen Verbotsirrtum schliessen\ndie Feststellungen aus, nach denen sich die. Angeklagten\n\n\"des Unrechts ihres Tuns immer bewusst waren und.\nauch nicht geglaubt haben, dass der Verstoss ge-\n\n2. gen das Gesetz durch irgendwelche dienstliche An-'\nordnungen gedeckt war\".\n\n2. Zum Strafausspruch wenden sich die Revisionen gegen die Ansicht der Strafkammer, Art 2 Nr 2 des Bremer\nAhndungsgesetzes gestatte es nicht, auf Strafen zu erkennen, die unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen.\n\nArt 2 Nr 2 aa0 bestimmt: .\n\n\"Die Tatsache, dass jemand auf Befehl seiner Regierung\noder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn\nauch nach diesem Gesetz nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.\"\n\n‘ w. »\nNas\nPC w\n\nfr;\n\nPR 2\"\n\nwo\n\nen\n\na nn\n\n%\n\nrn\nH,\nR\n.\n\n> “\n.\n\nlag\n\nws .r\n\nFR Bag\nERTUEE\n\nn .\nx.\n\nä\n\n-9 -\n\nEs ist allseitig anerkannt, dass der Befehl als solcher\nden Ausführenden weder rechtfertigt noch entschuldigt, sondern nur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedeutsan\nist. Insoweit hat Art 2 Nr 2 Halbsatz 1 aaO das sachliche\nStrafrecht nicht abgeändert, sondern nur etwas Selbstverständliches ausgesprochen. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung will offensichtlich nur dem möglichen Missverständnis begegnen, dass ein Befehl, der die Verantwortlichkeit des Täters nicht aufhebt, in jeder Hinsicht unbeachtlich sei. Er stellt deshalb klar, dass es auch insoweit\nbei dem überkommenen Kecht verbleibt, nach dem Handeln auf\nBefehl ein Strafmilderungsgrund sein kann. Den gesetzlichen\nStrafrahmen hat also Art 2 Nr 2 Walbsatz 2 aaO nicht abge-\n\nändert.\n\nAnderer Ansicht ist das Bayerische Oberste Landesgericht\n(NJW 1949, 758). Es meint zu dem Bayerischen Ahndungsgesetz\nvom 31. Mai 1946 (GVBl S 128), das wörtlich dem hier anzuwendenden Gesetz von Bremen entspricht, Ärt 1 aa0 gestatte\nes dem Richter, von Strafe gänzlich abzusehen. Daraus folge,\ndass Art 2 Nr 2 ähnlich wie die §§ 157, 158 StGB die Bindung an den gesetzlichen Strafrahmen aufhebe. Dem vermag\nder Senat nicht zu folgen. Art 1 aaO wendet der Richter\nallerdings nur an, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der\nTäter heute noch Strafe verdiene. Bejaht er aber diese\nFrage, so muss er das Strafrecht anwenden. Weder Art 1 noch\neine andere Bestimmung des Ahndungsgesetzes geben ihm die\nallgemine Befugnis, den gesetzlichen Strafrahmen ausser\nacht zu lassen. Art 2 Nr 2 Halbsatz 2 aa0 steht zu Art 1\nin keinem inneren Zusammenhang, sondern ergänzt nur den\nHalbsatz 1. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich,\n\n: dass der zweite Halbsatz bei Handeln auf Befehl das sach-\n\nliche Strafrecht abgeändert, also einen tiefen Eingriff\n\nOR 20\n\n“nennen mann\n\nv «\nuch\n\nBench\nEra\n\nLTE\ner\n\n22\n\nBR TERET,\n\nwe\n\nEEE WEBER PEDRERSE NE IS\n\nrmuiree\n\nregen\n\noT\n\n2\n\nRETTEN\n\nPr\n“ Do res\n\n- 10 -\n\nin das bisherige Recht vorgenommen haben soll, ohne dass\ndies klar zum Ausdruck gekommen ist. Nichts spricht dafür, dass\n\n..für die, in Art 1 aaO bezeichneten besonders verwerflichen\n\nStraftaten im Falle des Art 2 Nr 2 aaO ein niedriger Strafrahmen gelten solle als der, den das Gesetz allgemein vorschreibt.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\nx\nur\n\n#\nER\n\nip\n7\n\nDRIN? 2000\n\nPN\n\nx\n.\nKaren\n\nof\nAx\n\na\n\nt\nne\n\n2\n\nen\nA Te\n\nbi\n04\n\nARE TRERAERN\nKu VERESNEHLENN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-327-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-327-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.485053+00:00"}}