{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-07_2_StR_321_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"2 StR 321/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IN\nN\n\n2 StR_ 321/54 2315 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Franz W ED zus Damm, geboren am\nGE 1915 ir OSEEEEEEEEB,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr.. Kenges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt iS in der Verhandlung,\nOberregierungsraet EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GREEN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 6. Februar 1954\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im\nFalle HEMB verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen\nihn gebildet worden ist. In diesem Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. “\n\n1.) Soweit die Revision das Verfahren der Strafkammer\ndamit bemängelt, dass sie Verstössse gegen anerkannte\nDenkgesetze, gegen die Gesetze der Logik und gegen die\nellgemeine Lebenserfahrung geltend macht sowie die Erforschung der Wahrheit durch das Gericht als unzureichend\nbezeichnet, erschöpft sich ihr Vorbringen in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die\nauch das Revisionsgericht bindet. Denn die von der Strafkammer aus der Beweisaufnahme gezogenen Folgerungen sind\ndenkgesetzlich möglich, zeigen keine Widersprüche und\nauch keine Verstösse gegen die allgemeine Lebenserfahrung.\nDaher liegt insoweit auch keine Verletzung sachlichen\nRechts vor. Die Erhebung weiterer Beweise konnte sich\nnach dem Sachverhalt der Strafkammer nicht aufdrängen,\n\nso dass die in dieser. Hinsicht erhobene Beanstandung der\nRevision unbegründet ist.\n\n2.) Die Sachverständigen haben nach der Sitzungsniederschrift ihr Gutachten abgegeben. Danach ist die Verfahrensrüge, dass die Sachverständigen ein altes Gutachten verlesen hätten, nicht zutreffend. Soweit die Revision die\nAuffassung vertritt, dass tatsächliche Vorgänge in der\nHauptverhardlung bei den Gutachten der Sachverständigen\nunberücksichtigt geblieben seien, ist-nicht erkennbar,\n\ndass dies zutrifft. Auch bestand für das Gericht und\n\nfür die Beteiligten die Köglichkeit, weitere Fragen an\n\ndie Sachverständigen zu stellen (§ 240 StPO).\n\n. Sa.\n\nEEE\n\n3.) Einen Verfahrensmangel sieht die Revision weiter darin,\ndass die Strafkammer die hilfsweise beantragte Vernehmung\ndes Zeugen HB abgelehnt hat, der dafür benannt war, dass\nüber Zahlungsbedingungen überhaupt nicht gesprochen worden\n\nsei. Sie macht dazu geltend, dass durch den Hinweis auf n\ndie gegenteilige Darstellung des Zeugen BE der von dem 4 ; x\nAngeklagten benannte Zeuge EOMER niemals zu einem völlig BE\nungeeigneten Beweismittel gestempelt werden konnte. 3\n\nNach dem Urteil ist der bezeichnete Beweisamtrag ab- B.\ngelehnt worden, weil nach den Bekundungen des Zeugen Su we\n\ndieser allein mit dem Angeklagten verhandelt hat. Der In- £\n\nhaber der Fa. HE könnte daher zu dem Beweisthema aus 4 E-\neigenem wissen keine Angaben machen. Deslalb sei er ein En\nvöllig ungeeignetes 3eweismittel. R.\n\nDiese Begründung der Ablehnung begegnet rechtlichen E\nBedenken. Die Aussage des Zeugen BB konnte nicht als- We\nBegründung dafür dienen, dass der Zeuge HER über die Sache\nnicht unterrichtet und deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Denn der Beweisamtrag bezweckte gerade den\nNachweis, dass über Zahlungsbedingungen überhaupt nicht. gesprochen worden war. Der Zeuge BEE Hatte im Gegensatz\nhierzu bekundet, dass dem Geschäftsabäschluss die handelsüblichen Bedingungen zugrunde gelegt worden seien. ülernach hatte der hilfsweise gestellte Beweisamtrag auch zum\nZiele, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen BE darzutun.\nAuch konnte der Angeklagte in unmittelbarem Benehmen mit\ndem Firmeninhaber HER zu vertraglichen Abmachungen des\nvon ihm behaupteten Inhalts gekommen sein, zumal.der Zeuge\nBEE nach dem Sachverhalt des Urteils selbst bekundet\nhat, bei der Auftragserteilung sei über das Zahlungsziel\nnicht weiter verhandelt worden. Daher reichte die mit dem\nBeweisamtrag bekämpfte Aussage dieses Zeugen keinesfalls\naus, um den Zeugen HER als ein völlig ungeeignetes Be-\n\n>\n\nBars,\n\nag cat\nPEIE G yN\n\n3\n\nx ..\nLese}\n\np\n>\n\nR\n\n2\n\n9\n\nEy\n\n-4-\n\nweismittel anzusehen. Auf diesem Rechtsfehler in der Behandlung\ndes Beweisamtrags kann die Verurteilung im Falle H@MWB auch beruhen. Deshalb muss das Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden.\n\n4.) Im Falle Fa. WE & Co. ist Betrug des Angeklagten nur wegen der Lieferung vom 12. Dezember 1950 angenommen worden. Insoweit sind die Merkmale der entsprechenden strafbaren Handlung\ndes Angeklagten im Urteil einwandfrei dargetan. Das Vorbringen\nder Revision, das sich hiergegen wendet, bekämpft im Ergebnis\nlediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer und kann daher\nkeine Beachtung finden.\n\nEine nachträgliche „iedergutmachung des verursachten Schadens schliesst nicht aus, dass dieser im Rechtssinne zunächst\neinmal entstanden war und dementsprechend Berücksichtigung finden muss,\n\nGegenüber den gleichartigen Einwänden der Revision in den\nübrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten gilt gleiches\nwie in dem Falle der Fa. WEM & Co. Es handelt sich bei ihnen\nnicht um Rügen der Verletzung des Gesetzes.\n\nDa bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge sonst kein Rechtsfehler in die Erscheinung getreten ist,\nbleibt die Revision, abgesehen von dem Falle HAM, ohne Erfolg.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nj Menges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-321-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/2-str-321-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.464557+00:00"}}