{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-03_2_StR_389_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 389/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 388/54\n2 StR 389/54\n\nIm Namen des\n\n2315 047 P%es\n\nVolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Franz N user aus OE, ort\n\ngeboren am NENNEN 19\nhaft,\n\n‚„ zur Zeit in Untersuchungs-\n\n>, den Landarbeiter filhelm U EB zus D\ngeboren am me 1920 in Damp; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a:\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hoericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nSundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat EEEEEEEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter us\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen die Urteile\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 8. Januar 1954\nund vom 9. April 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 9. Januar 1954\n)\n\nei\n\nund seit dem 10. April 1954 (U\n\n) er-\n\nlittene Untersuchungshafl, soweit sie drei konate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon “echts wegen\n\nm eh nn nn rin VERARERSTT ARTE STAANNE mungen —mammnmı\n\nu.\n\nnn\n\nDer Angeklagte NW ist am 8. Januar 1954 wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung\nund wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Angeklagte\nVOM erhielt durch Urteil vom 9. April 1954 als rückfälliger Dieb wegen Beihilfe zu dem Tortgesetzten Diebstahl\ndes SW ein Jahr und drei konate Zuchthaus.\n\nDie beiden Strafverfahren sind durch Beschluss des\nRevisionsgerichts vom 5. Oktober 1954 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.\n\n.ı. Der Angeklagte NEM war während der Verküssung einer\nmehrjährigen Gefängnisstrafe zusammen mit anderen Strafgefangenen, darunter auch dem Angeklagten U. längere\nZeit in der von einer Firma in der Strafanstalt betriebenen\nMattenweberei beschäftigt. Der Betriebsleiter schenkte ihm\nvolles Vertrauen. Ein aus der Strafanstalt entlassener LWitgefangener begann in der Freiheit seinerseits mit der Her-\n\nstellung von Katten. Davon benachrichtigte er den Angeklagten\n\nSB unä bat ihn - unter falschem Absendervermerk in\nseinem Brief - um Übersendung einer Kassmatte aus den Beständen der Firma, die in der Strafanstalt arbeiten liess.\nDer Angeklagte TEE sandte daraufhin 100 Fussmatten aus\nden Beständen der Firma an seinen früheren Mitgefangenen\nund liess ihm in der Folgezeit weitere Sendungen dieser\nArt unter einer vereinbarten Deckadresse zugehen, insgesamt rund 7000 Fussmatten. Die Eintrarungen über die Sendungen in den Frachtbüchern der Firma, die jeweils mit\ndem Stempel des Bahnhofs versehen wurden, änderte der Angeklagte NM in einigen Fällen ab und entfernte in anderen Fällen die betreffenden Seiten aus den Frachtbüchern\nüberhaupt, um sie anschliessend zu vernichten,\n\na‘\n_\n\num nn ne\n\nDR\n\nMit Bezug auf den Angeklagten U ist festgestellt,\n\ndass er von dem Angeklagten IM nit anderen dazu herangezogen worden war, diese für den früheren Kitgefangenen\n\nbestimmten Matten in der Strafanstalt versandfertig zu ver-\n\npacken. Dabei hatte er spätestens ab Ende Dezember 1952\ndavon Kenntnis, dass die von ihm verpackten Matten teilweise ar jenen früheren Kitgefangenen gingen und dass die\nFirma davon keine Kenntnis hatte.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nI. vB:\n\nDie Nachprüfung des Urteils gegen den Angeklagten hat\n\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Soweit\n\ndie Revision neue tatsächliche Ausführungen bringt und mit\nihnen den Tatbestand des Diebstahls bei dem Angeklagten\nin Zweifel zieht, können sie keine Berücksichtigung fin-\n\nden. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsfehler\n\nsein '(§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters\nkann mit ihr nicht angegriffen werden.\n\nAls Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die\nAblehnung des Antrags auf Zubilligung mildernder Umstände\nsei rechtlich zu beanstanden, weil die Strafkammer die\nfestgestellten überragenden guten kigenschaften des Angeklagten bei ihrer Entscheidung nicht genügend gewürdigt\nhabe. Die Revision ist der Auffassung, dass auch bei\nfehlerfreier Anwendung des sachlichen Rechtes angebracht\nsei, dem ängeklagten mildernde Umstände zuzubilligen.\n\nDie Strafkammer hat keinen Anlass gesehen, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, da er trotz\nder grossen Anzahl seiner einschlägigen Vorstrafen immer\nwieder straffällig geworden sei und damit zu erkennen\n\nN\n8\n\nAut\n\n#:%\n\nKae En erg ii, d. ! TEE el A TER N or Am\n\nAN\nKif3\n\nRace nf\n\nDEN Se Funk Bu\n\n-A-\n\ngegeben habe, dass die bisher verhängten Gefängnisstrafen\nihre wirkung auf ihn offenbar verfehlt haben; der Strafzweck könne daher nur noch durch eine Zuchthausstrafe erreicht werden.\n\nFür die Entscheidung der Frage, ob \"mildernde Umstände\"\nvorliegen, sind allerdings alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl\nRGSt 48, 310). Um dem Revisionsgericht die rechtliche\nNachprüfung der Entscheidung hierüber zu ermöglichen, muss\nsich aus den Urteilsgründen ergeben, dass der Tatrichter\ndiese Frage mit grösster Gewissenhaftigkeit geprüft hat.\nDabei muss er die strafmildernden und die straferschwerenden Umstände umfassend berücksichtigen. Es darf nicht\nder Verdacht bestehenbleiben, dass nicht alle für die\nFrage der Zubilligung mildernder Jmstände in Betracht zu\nziehenden Gesichtspunkte erkannt worden sind oder dass\nvon der sich hierüber aufdrängenden weiteren Feststellungen fehlerhaft abgesehen worden ist.\n\nIm gegebenen Falle ist jedoch dieser Botwendigkeit,\nalle für und wider sprechenden Umstände abzuwägen, in\n_ ausreichendem lasse genügt. Auch die Besonderheiten der\nStraftaten, um die es sich bei dem Diebstahl und den ihn\nbegleitenden Urkundendelikten handelt, sind gebührend erörtert und rechtlich fehlerfrei zur Geltung gebracht. Der\nAngeklagte hat die Straftaten in der Strafanstalt begangen. Gemeinsam mit anderen Strafgefangenen war er dort\nlängere Zeit in der in der Strafanstalt untergebrachten\nMattenweberei einer Firma beschäftigt und genoss das\nvolle Vertrauen des Betriebsleiters. Die Strafkammer stellt\nfest, dass er in der Stellung eines Vorarbeiters die\nrechte Hand des Betriebsleiters war und auf Grund seiner\nVertrauensstellung auch mit der Ausführung schriftlicher\n\nnn or\nPar\n\n- 1 nn\n\nArbeiten im Büro der Firma beschäftigt wurde, wobei er zeitweise allein und ohne Aufsicht war. Daraus, dass er dies aus-\n\nnutzte, um die Straftaten zu begehen, die Gegenstand des\nVerfahrens sind, folgert die Strafkammer, dass er das ih\nihn gesetzte Vertrauen der Firma gröblich missbraucht hat,\nund rechnet ihm das zu seinen Ungunsten an. Darin liegt\n\nkein Rechtsfehler\n\nSoweit die Feststellungen der Strafkammer im übrigen\nnoch ausdrücklich solche Umstände erkennen lassen, die zur\nBewertung der Tat und der Schuld des Angeklagten heranzuziehen sind, wenn die Frage nach milderen Umständen aufgeworfen wird, ist anzunehmen, dass sie bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden sind, obwohl sie\nin diesem Zusammenhang nicht nochmals besonders erörtert\nwerden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die\nUrteilsgründe ein einheitliches Ganzes bilden und bei\nder Entscheidung des Gerichts in allen ihren Teilen, also\nauch für die Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen\nsind oder nicht, zur Geltung gekommen sind. Anhaltspunkte\ndafür, dass sie hierbei in gewissem Umfange unzulässigerweise ausgeschieden worden sind, liegen nicht vor,\n\n1. va:\n\nMit den Ausführungen der Revision, die ebenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Kechts rügt, werden in dieser Hinsicht\n\n\"insbesondere Verstösse gegen Denkgesetze geltend gemacht:\n\nJedoch ist insoweit kein Rechtsfehler in den angefochtenen\nUrteil aufgedeckt worden. Im Ergebnis bekämpft damit die\nRevision lediglich die Beweiswürdigung der Strafkanmmer.\nDas muss in diesem Nechtszuge unbeachtet bleiben. „idersprüche oder sonstige Verstösse gegen die Jenkgesetze\n\nsind nicht festzustellen. Denkmögliche Schlüsse könren\n\nune 1\n\n[203\n0\na\n\nFL\n-\n>\n\nn\n\nEr)\n\nNN\n\nMn hd\n\nELRNEEN\nwen\n\nSg SE ZN RE ZESE\n\nS\nR\n4}\n=\nIn\n\n65/6 s\n\nnicht mit der Begründung beanstandet werden, sie seien -\nwiderspruchsvoll oder falsche Schlussfolgerungen. Die\nBeweiswürdigung des Tatrichters ist auch für das Revi-\n\nsionsgericht bindend.\n\nAuch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.\nWegen der Versagung mildernder Umstände gilt auch hier\ndie Betrachtung entsprechend, die zur Revision des Kitangeklagten NP angestellt ist. Ein durchgreifender\nRechtsmangel liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer in dem Urteil bemerkt, der Angeklagte habe sich jegliches Anrecht auf mildernde Umstände insbesondere durch\nsein hartnäckiges Leugnen verscherzt. Denn im Zusammenhang der Urteilsgründe hat dieser Hinweis nur die Bedeutung einer ergänzenden Umschreibung des von der Strafkammer festgestellten verbrecherischen Charakters des\nAngeklagten, wie dieser in sonstiger Hinsicht im Urteil\ndurch tatsächliche Feststellungen besonders hervorgehoben und gekennzeichnet wird. Damit entfällt die Annahme, dass das hartnäckige Leugnen des Angeklagten\nfür sich allein unrechtmässig als Strafschärfungsgrund\ngegen ihn verwendet worden ist. Daher ist der Bestand\ndes Urteils aus diesem Grunde nicht gefährdet.\n\nDa sich auch im übrigen keine Rechtsfehler zum\nNachteile der Angeklagten ergeben haben, sind ihre\n\n“ \\ aan\nPRBRTATN 0 UEIOE TIER YPERT N PER\n\nee\n\n’§ 2\n\nie\n\nRevisionen zu verwerfen.\n\nWerner\n\nDotterweich\n\nDr.\n\nkosricke\n\nDr.\n\nHoepner\n\nMenges\n\nrm\n\n..®\nPEN\n\nvorn r . me\nP Una Ne von PETE\ntn TATEN 2\n\n’\n\n® . . armen\nne ee ee er ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-389-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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