{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-03_2_StR_368_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 368/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 075\n\n2_StR 368/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\nden Gärtnereiarbeiter Johannes LI EB au: LEE\ngeboren am EEE 1924 in HE Kreis Mu\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 26 April\n1954 dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung\nzur Bewährung entfällt.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwerde ta YA“\n\n-\n\nBe er \"2\n\n.\n. nn u re\n\nve. er\n\n.. D - s D\n- — u mr Br Ir}\n\nv.\n\nu aner m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Erregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses\" zu einer Gefängnisstrafe\nvon neun Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur\nBewährung auf dire Dauer von fünf Jahren gewährt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den\nAusspruch über die Strafaussetzung zur .Bewährung beschränkt. Das ist zulässig, da die Strafaussetzung ein\nselbständiger Teil der Strafzumessung ist, über den getrennt entschieden werden kann. Die Revision ist begründet.\n\nDie Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung verstösst gegen § 23 Abs 3 Nr 3 StGB. Nach dieser Vorschrift\ndarf die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe u.a. dann\nnicht ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte während der\nletzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland\nzu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt\nworden ist. In diese Trist ist nach Abs 4 die Zeit nicht\neinzurechnen, in der der Täter auf behördliche Anordnung\nin einer Anstalt verweurt wird. Nach der Feststellung des\nLandgerichts ist der Angeklagte am 15. April 1946 wegen\nversuchter Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; das Gericht\nhat zugleich seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Demgemäss wurde er nach der Verbüssung seiner Strafe am 18. Januar 1947 in die Landes-\n\nheil- und Pflegeanstalt OB aufgenommen. Die Ver-\n\nwahrung daverte bis zum 31. Oktober 1953, denn erst an diesem\n\nTage hat das Gericht gemäss § 42 f£ StGB die Entlassung des\nAngeklagten angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Fünf-\n\njahresfrist des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB keinesfalls schon abge-\n\nNS\n\ns\n- N Om NEE Time Einst A\n\nFENY WEITERER WET WEZ AR ae. 08\n\n- mul. SUEPBEREE en Ar 5\n\n- 3 -\n\nlaufer war. als der Angeklagte am 18 Oktober 1953 während\neines Ausgehurlaubs die jetzt abgeurteilte neue Straftat be-\n\nging\n\nDa sich der Wegfall der Strafaussetzung ohne weiteres\naus der Anwendung des Gesetzes auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, entscheidet das Revisionsgericht gemäss § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst.\n\nAllgemein sei darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung zügunsten des Angeklagten nach § 23 Abs 1 StGB in\nder Urteilsformel nur die Strafaussetzung zur Bewährung auszu#\nsprechen, die Dauer der Bewährungszeit aber in einem besonderen Beschluss festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-368-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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