{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-03_2_StR_354_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 354/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 354/54 w\n\n2315 051\n\nIm Namen des Volkes:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Albert 5 EHE zu: NEE.\ngeboren am EEE 1909 in ACH.\n\nwegen Mordes\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE irn der Verhandlung,\nOberregierungsret EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nats Urkundsbeamter der 'Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom\n13. Januar 1954 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen -\n\nrw ur\n\nTE a FR ge WITLE m. u 137\n\nBy\niF\n\nN\nu)\n\nDie politische Polizei nahm im Juni 1955 im Auftrage\ndes Oberreichsanwalts nach 40 vergeblichen Versuchen den\nRedakteur der kommunistischen \"Ay Arbeiterzeitung\"\nMg fest, der \"führend in der damals illegal weiterbestehenden KPD tätig\" war. Am 21. Juni 1953 fand in der TB\nKaserne eine S$-Führerbesprechung unter dem Vorsitz des\nSS-Sturmbannführers R@EMB statt: An ihr nahm der Angeklagte als SS-Führer des Sturms MB nit seinem Adjutanten\nSS-Truppführer HB teil. Der Angeklagte und HB waren\ngleichzeitig Hilfspolizeibeamte in IB: ROMEEEB vernann\nbei dieser Gelegenheit Mg. Nach der Besprechung erteilte\nder Kriminalkommissar BEEEEEND dem Angeklagten den Auftrag, vn nach SB zu vringen. zu diesem Zweck bestiegen\nder Angeklagte, HER und Mg einen Kraftwagen mit offenem\nVerdeck. Als es einige Zeit später anfing zu regnen, machten\nsich alle daran, das Verdeck zu schliessen. Hierbei gelang\nes Mg zu flüchten. Zunächst bemerkte dies HEMER: Er rief:\n\"Halt!\" und schoss drei- bis viermal hinter Mg her. Dieser\nhatte bereits einen Vorsprung gewonnen. Der Angeklagte riet 9%\neinige Sekunden nach Hl: \"Stehen bleiben oder ich schiesse!t,\ngab zunächst einen Warnschuss und dann sechs gezielte Schüsse - R\nauf Mg ab. ME brach schliesslich zusammen. Der Angeklagte \"'\nund HM hielten ihn für schwer verletzt und schafften ihn K\nin das Krankenhaus in ICE. Dort stellte der Arzt Dr.. Stamm:\n\nWU sen Tod des m fest. . .?\n\neen N\nwie.\n\nme urt\n\nv\nOn\n\nNo ZA AUS on . v\nSPEER I BETNGE DRRSEE- STEERE ARRSHE, VE TO SET 2 ran LIES\n\nonen\n\nDas Schwurgericht nimmt an, es sei dem Angeklagten zu ,\nkeinem Zeitpunkt der Verfolgung möglich gewesen, M@p wieder i\nzu ergreifen, ohne von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. “\nEs hält deshalb den Waffengebrauch für rechtmässig und hat\nden Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen.\nHiergegen richtet sioh die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ohne dies näher\n\nvr B\ntn\nBIETE\n\nDa SE\n\nauszuführen. Der Generalstaatsanwait hat zu dem Rechtsmittel geäussert, das Schwurgericht habe \"die offenkundige I\nTatsache unberücksichtigt gelassen, dass schon zur Tatzeit =\nvielfach die Ermordung und Tötung verhafteter politischer I\nGegner planmässig in einer Weise und unter Umständen erfolg. BE\nte, die es den damaligen Machthabern erleichterte, die un- &\nwahre Behauptung zu verbreiten, dass das Opfer bei einen\n\nFluchtversuch erschossen worden sei\". Die Revision ist un-\n\nbegründet. WW\n\nOb der Angeklagte den M@ wirklich auf der Flucht er- f..\nschossen oder ihn unter einem solchen Vorwande beseitigt\nhat, ist die Kernfrage des gesamten Verfahrens gewesen, Das\nSchwurgericht hat sie in einer sehr umfangreichen und sorgfältigen Beweiswürdigung geprüft und hierbei ersichtlich\nnicht verkannt, dass die damaligen Machthaber politische\nGegner unter dem Vorwande \"auf der Flucht erschossen\" ermorden liessen. Denn es setzt sich mit den Äusserungen des E:\nspäter getöteten M@ auseinander, nach denen er nicht fliehen:\nwollte und in denen er seine Freunde für den Fall seiner u\nErschiessung darauf hinwies, sie sollten etwaigen Behaup- .\ntungen über einen Fluchtversuch nicht glauben. Es nimmt\nauch zu angeblichen Vermutungen der eigenen SS-Kameraden ee\ndes Angeklagten Stellung, die Überführung Ms hätte nur als ee\nVorwand dienen sollen, um ihn als \"auf der Flucht erschossen\nzu beseitigen. Es stellt schliesslich fest, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte dem M@ eine Gelegenheit zur\nFlucht gewährt habe, um ihn unter dem Vorwand \"auf der Frucht\nerschossen\" zu beseitigen. Daraus geht hervor, dass das\nSchwurgericht die damalige Methode, verbrecherische Erschiessungen zu rechtfertigen, durchaus bei der Würdigung\ndes Beweisergebnisses berücksichtigt hat.\n\n6}\n\nDas Urteil ergibt, dass der Angeklagte ohne Gebrauch\nder Schusswaffe M@ß richt wieder hatte ergreifen können und\ndass er die Schüsse auch nur zu diesem Zweck abgegeben hat.\nGegen den Freispruch bestehen deshalb keine Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nMengss Hoepner\n\nBa TER ANBEE NG\n\nBr de. Feten. dee As\n\npe\n\ner.\nsap vn\n\nman -\n\nya ger\n\n2“ B r Fan\nNER en a\n\n“\n\na en\n\nPaar 2 7.7 92\n\nTE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-354-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-354-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.319386+00:00"}}