{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-03_2_StR_346_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 346/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 070 /\n\n2 StR 346/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Franz R EEE zu: Pen\nGEB, geboren am EEE 1900 in VE, Krs. SC.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat EESEENEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB . sähe 24\nals Urkundsbeamter der Geschartägkgiie,,..\n\n%, ar nn\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar\n1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\nPe\n\nu.\nen.\n\nnen\n\n[2\n’z\n-\n”\nEn\n&\n\n|\n)\n!\n}\n\nDREI\nx $:\n\nPEIE\nBERN nm\n\nKt\n\nI!\n\n2\n”\n\nrt\nst,v,8 FR ”\net . ..\neg 2\n\nDu\n\ngi 7\" 0\n\nAu\n*\n\nww ’.\nnr,\nB ale PX\n\na\n\nee\n\n2\nWr\n\nAk u her $ WR EW B ER\nEN RAN REN\nEEE ETC EI CHR A\n\na\n\nPr\nBER\nnr\nER\n\n62\n\n2.\n\n» Ei er\nwe\n\n+\n:\nu nen\n\nGründe: 3\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen aus § 161 StGB gegen ihn erkannt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver- s\nfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sach-\n\nlichen Rechts.\n\n1.) Soweit die Revision das Urteil wegen Verletzung von\nRechtsnormen über das Verfahren anficht, ist eine dem % 344\nAbs 2 S 2 StPO genügende Begründung nur für die Verletzung\nder §§ 271, 272 StPO gegeben. Nach dem Vorbrinken’der Revision war zur Zeit ihrer Einlegung der Angeklagte in der\nNiederschrift iber die Hauptverhandlung nicht namentlich aufgeführt; auch war sie von dem Urkundsbeamten nicht unterschrieben.\n\n§ 4 : on\nER a rn en\n\n.\nDe\n%\n\nDiese Rüge der Revision kann indessen keinen Erfolg haben.”\nDenn auf der unrichtigen Führung des Protokolls kann das\nUrteil nicht beruhen (vgl Rast 64, 215).\n\nTR\n\nDer Verfahrensrüge der Revision fehlt im übrigen die\ngesetzlich notwendige Begründung. Sie ist daher insoweit\nunzulässig.\n\nRE ur .\nER ln Pa EN\nNUR DE] yler s Pr; Br “er\n* h} eh Kai er\nTai Pau} er FA Kern\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision die\n\nVerletzung der §§ 154, 163 StGB geltend. Der Angeklagte Br\nhabe nicht wissentlich einen falschen Eid geschworen. Denn 2 .\ndas, was er bei der jetzigen Frau IB getan habe, sei _ .25\n\nnach seiner Auffassung kein Geschlechtsverkehr gewesen. Bei\n\nKap a ER\nFun\n\nng :\n\nvr.\n\n2.\n\na\n\nInn\n020\n\nMIA.\nN a En nn U ee ER rn ee a LT\neV \" ig + x ar\n4 £ n N ku Er Pi A\n8 Kane Ne Sei “ re Bar RR ad h N N‘ Ki ff\n\nBEL\n\nVERERSERee. LL .1\n\nFarm\n\nmal des falschen Zeugnisses vorgelegen. Der Tatrichter\nhabe jedoch eine dahingehende Prüfung unterlassen. Die\nFolgerung des Urteils, daß der Angeklagte seine einem Geschlechtsverkehr sehr nahestehende \"Begegnung\" mit der\njetzigen Frau Is dem ihn vernehmenden Richter hätte mitteilen müssen, werde von den tatsächlichen Feststellungen\nnicht getragen. Gerade deswegen, weil es sich um einen\nAnfechtungsprozess über die Ehelichkeit des Kindes gehandelt\nhabe, in dem der Angeklagte als Zeuge über seinen etwaigen\nGeschlechtsverkehr mit der LEERE auszusagen hatte, musste\ner nach der Auffassung der Revision davon ausgehen, dass\n\nnur bei einer tatsächlichen Vereinigung der Geschlechtsteile\ndie Möglichkeit der Vaterschaft bestehe und dass nur eine\nsolche bei seinen Bekundungen von Bedeutung sei.\n\nAU A A um ER EH\nPP EB 2 Or BY: %\n, , .. .n TE Na Z\n\nnm...\n\nUrn\n\nA,\n\nzehn.\n\nE har,\nx” \"Tr ’\n\n$\n\nEn\n\nIn seiner Aussage vom 16. Mai 1950 hat der Angeklagte\njeden Geschlechtsverkehr mit der Frau IB als der Mutter\ndes Kindes in Abrede gestellt und auf Befragen des Klägers\nerklärt, dass es zu geschlechtlichen Beziehungen zwischen\nihm und der Kindesmutter überhaupt nicht gekommen sei. Vor\nder. Beeidigung vom 15. März 1951 erklärte er, dass diese\nseine früheren Bekundungen in allen Teilen richtig seien and\ner sie zum Gegenstand seiner erneuten Aussage mache,\n\nNach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist der Angeklagte ®%\nnach seinen eigenen Angaben kurz vor dem 20. Mai 1946 - die _\ngesetzliche Empfängniszeit lief vom 4. April bis 4. August\n1946 - der Kindesmutter einmal \"geschlechtlich begegnet\",\nwobei er im Stehen sein entblösstes Glied zwischen ihre\nOberschenkel führte, den Schlüpfer beiseite schob und möglicherweise ihre Scheide beräührte. Nach seiner festen Jberzeugung sei er aber nicht in die Scheide eingedrungen. Es seh,\n\nDT Een\n\nNSS\n\nER ROTEN.\n\n2\n\n-A-\n\ndabei auch zum Samenerguss gekommen. Der Samen sei in den\nSchlüpfer der ICE geflossen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, dass die Aussage des Angeklagten jedenfalls insofern falsch war, als er bei seiner\nVernehmung diese geschlechtliche Beziehung zu der Frau\nIE verschwiegen hat. Sie bejaht auch die innere Tatseite des Meineids bei ihm. Nach ihrer Überzeugung hat der\nAngeklagte genau erkannt, dass er diese einem \"Geschlechtsverkehr\" sehr nahestehende \"geschlechtliche Begegnung\" dem\nihn vernehmenden Richter hätte mitteilen müssen, möge er auch\nkeine klare Vorstellung über den üblichen Begriff des Geschlechtsverkehrs gehabt haben. Auch sei er bei seiner Vernehmung ausdrücklich nach seinen geschlechtlichen Beziehungen\nzu der ICE gefragt worden. Möge er ülese Frage auch, wie\ner in seiner Einlassung erklärt habe, im Gegensatz zu der\nüber seine Zeugenaussage aufgenommenen Niederschrift nur auf\nden Zeitraum vor der Empfängniszeit bezogen ‚haben, so sei\ndoch aus der Frage für ihn eindeutig zu erkennen gewesen, daB\nsolche geschlechtlichen Beziehungen für den vernehmenden\nRichter sehr wohl schlechthin und jedenfalls auch für die\nEmpfängniszeit von Bedeutung gewesen seien.\n\nAuf Grund dieser Erwägungen stellt die Strafkammer fest,\ndass der Angeklagte die von ihm zugegehene geschlechtliche\n\"Begegnung\" mit der Frau ICE bewusst verschwiegen hat\nund durch Beschwören dieser seiner Aussage des Meineids\nschuldig geworden ist.\n\n$\n\nN yA\nPi EN\nea,\nBr \"Wahr,\nML rcHee:\n\nWas die Revision gegen’ diese Feststellungen des Urteils\nvorbringt, ist nicht die Rüge der Verletzung des Gesetzes,\nauf die eine Revision allein gestützt werden kann, sondern\nlediglich ein unzulässiges Ankämpfen gegen die Beweiswärdigun\n\nEn\n\nve\nE\n\nz\nwor\n\nx\n“2”\n3\n\n,}\n T\n\n+ ‘ .\n£. B Ko em >\nBe ee ir\n\nan\nDe\n\nDe\n\nI\n\nET\n\nEen y 977) Zur 9 202\n\nER EEE in re en EEE a TE N a >.\n\nnenn\n\n..\n\n.\n\nFu\n\nwu wn\n\nAN ur\nee\n\nu Kt\nPo\n\nPr E74 Fe\n\nnn\n\na nat.\n\n-\n\nme u\nwe\n\nTau\n\nu\nEiel\n\nx Wagen Me\nx\n\n&\nnn\n\nF\n\nEr Den x _\nen -\n\nBER\n\nee TERIR\nBE\n\nWige:\n\nae a\na on\n\nPe\n\nDr\nu.\n\n” n 4\nwm en\na\n\nDE 125 er\nrn en\no re RE u . .\nRR\nFre ee “.: . .\nv ,\n\nKu)\n’\n\nSEE ai\nEr\n\nare\n\nae\nTeer\npie\n«\n\nare\n\nBr\n\nEhe\n\na ni.\nBON Eee\nwe\nY , EN.\nBa TE\nwa. ‘\n® ‘ Du s r\n\n.:\n-\n\ndes Tatrichters, die auch das Revisionsgericht bindet. Was\n\nGegenstand der Zeugenvernehmung war, ergab sich aus dem Be- 3:\nweissatz und etwaigen ergänzenden weiteren Fragen bei der NE\nVernehmung. Im Zweifelsfalle hatte die Strafkemmer den Gegen- ar:\nstand der Vernehmung im Wege tatsächlicher Auslegung zu ermitteln und entsprechend auch die Zeugenaussage des Ange- ar\nklagten zu werten (vgl RGSt 59, 343, 344). Die Auffassung, ER\nzu der die Strafkammer hiernach gekommen ist, hält sich durch. }..\naus im Rahmen der allgemeinen Erfahrungssätze, zeigt keine Fr\nWidersprüche und lässt auch keine Verstösse gegen Sprach- IE\nund Denkgesetze erkennen (vgl BCH in JR 51, 501). Aus der =.\nTatsache, dass der Angeklagte sein erregtes Glied an den E\nentblössten Körper der I und jedenfalls in die Nähe 3\nihres Geschlechtsteils brachte, auch Samenerguss dabei hatts, %\nkonnte die Strafkammer folgern, dass er dieses Erlebnis dem Ra\n\nihn über etwaigen Geschlechtsverkehr mit der IB vernehmenden Richter nicht verschweigen durfte und dass es dies,\nwie aus den Umständen seiner Vernehmung zu schliessen ist,\nauch genau erkannt hat. Damit hatte er das Bewusstsein, dass @\ndas Verschwiegene zum Gegenstand seiner Vernehmung gehörte\nund dass es für diese erheblich war. Die Strafkammer kommt\nso zu dem ärgebris, dass das Zeugnis des Angeklagten bewusst\nfalsch war. Jierbei konnte sie durchaus dahingestellt sein\nlassen, ob der Angeklagte unter Geschlechtsverkehr eine weiter >\ngehende Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile verstand und ob er die Frage des Klägers bei seiner Vernehmung\nvom 16. Mai 1950 nur auf den Zeitraum der gesetzlichen Empfäßg Br\nniszeit bezog. Ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdiguns Ä\nder Strafkammer jedenfalls nicht zu finden. Denn der Zeuge 4:\nmuss auch unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblich *\nkeit für seine Vernehmung er erkannt hat (vgl BGHSt 2, 90). .;:\n\nSo\nt-\n\nDa sich auch sonst kein durchgreifender Rechtsmangel\ndes Urteils ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges Hoepner\n\nwwen.\n.\n\nai\n\n64\n\n#\n\n»\n\nom i\n\n+\n\nfi\n\n» ’\n\n. E\nYapı\n\nDt Ss\n\nvr N\n\nNon .\nTr\n\nr\nAuen ar\n\nTE Eu TE re ER Ei Bär DE ET an\n\nw\n\nx\n.r\n\n>\n\n.\nDr 72 6 SET\n\na es\nu Ei\n\n.\n” ” ‘ iR ’ v\n\n” m we te\nEEE aa JE NEE VORSEEFE RT Er En\n\n, 27 n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-346-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-346-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.297440+00:00"}}