{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-03_2_StR_282_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 282/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 282/54 2515 048 4,\n\nmu rm\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kraftfahrer Jakob B aus KM geboren\nam GEB 1596 in Km, Krs.\n\n2.) die Ehefrau Liselotte DD ger En\naus KW; geboren am 1906 in K ;\n\n3,) den Angestellten Josef F (GREDEEEEEEEEN, zuletzt wohnhaft\nin F ‚„ ausgewandert nach Amerika, geboren am\n1913 in Z (PO) ; .\n\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter und gewerbsmässiger\nAbgabenhehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung '\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat EERERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB -\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 8. Januar 1954\nwerden verworfen. ’\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n®\n\n\\ x er —. u oh anna 2\n-_ ha Te En “ . n 24\nsrrr ns RER Ko er rn 2 ee o iv\n\ndi\nnn\n\nAr\n\n67 ARE\n\nWEBER\n\nEr\n\nPER un\nu wis Be 3 ..\n\nwg“\n\nEn\n>\n\nRi\n...\n>\n\nBu\n\nBL\n\n07\n\nart nn nn a m m a an\n\nDie Strafkammer hat verurteilt: die Eheleute BD\nwegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmässiger\nAbgabenhehlerei, FEED wesen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei. Ihre Revisionen sind unbegründet.\n\nA. Die_Revisionen der Eheleute Bi\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Die Revision des Angeklagten DB rügt die Verletzung der §§ 244 Abs 2, 155 Abs 2 StPO. Hierzu ist folgendes bedeutsam:\n\nDer Angeklagte gab im Ermittlungsverfahren gegenüber\nden Zollbeamten SEM und Era zu, insgesamt 71.600 unverzollte ausländische Zigaretten gehehlt zu haben. In der\nHauptverhandlung brachte er zunächst \"sehr unsicher\" vor,\nes seien nur 45.000 Stück gewesen. Danach räumte er jedoch\ndie Möglichkeit ein, dass seine Angaben im Ermittlungsverfahren zuträfen. Aus dieser Einlassung des Angeklagten in\nVerbindung mit den Aussagen der Zollbeamten über die näheren\nUmstände, unter denen er sein damaliges Geständnis ablegte,\nhat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass es den\nTatsachen entspricht. Beiläufig bemerkt das Urteil allerdings noch, \"bezeichnend\" sei \"die von dem Zeugen Dre\nbekundete Bemerkung des Angeklagten zu einem Bekannten, er\nwerde in der Hauptverhandlung vor Gericht geringere Mengen\nangeben, als er sie dem Vernehmungsbeamten der Zollfahndungsstelle gegenüber eingestanden habe\". Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer über diese Bemerkung nicht den\n\"Bekannten\" gehört hat, dessen Namen Pr hätte angeben\nkönnen. Hierzu bestand jedoch kein Anlass; denn die Strafkammer stützt die Feststellung über die Menge der gehehlten\n\n23\n\nEur Gere\n\nSEIT ne\n\nPr\n\n—\n\nrn FRE Pro En\nEu a Be u\n2 Tn..\n\ner\nEx *\nFR vun\n“ \\\n\nET\n\"ri\nx.\n\nEl\n\nCE\nDre\nr N;\n\nRICHTER FTER\nFans Re“\n.\n\n.\n\nDie -\ndu\nBi EZ\na ”\n1 {®\nr\n\n- 3 -\n\nZigaretten nur auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren und seine Einlassung hierzu in der Hauptverhandlung.\nDie Bemerkung gegenüber dem \"Bekannten\" hat ersichtlich\n\nauf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht eingewirkt,\nzumal das anfängliche Verteitigungsbestreben des Angeklagten\n\ndem entsprach.\n\n2. Die Revision des Angeklagten BD pehauptet, die\nFeststellung des Urteils, er habe von den Zigaretten, die iR\ner von TEE erwarb, an einem Tage 1075 Stück verkauft und ir\nverbraucht, sei unvollständig im Sinne des § 267 Abs 1 StPO\n\nr\nEn ER\nBe,\n\nund widerspreche der Lebenserfahrung. Diese Rüge ist offen- x\nsichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung. 5 .\n3, Die Revision der Angeklagten DB macht als Ver- E\nletzung des § 267 Abs 1 StPO geltend, ihr Tatbeitrag sei Zi\nnicht ausreichend dargetan. Der Angriff geht fehl. Das Ur- x\n\n22\n\nteil enthält \"die für erwiesen erachteten Tatsachen\", in\ndenen die Strafkammer die Mittäterschaft der Angeklagten\nfindet. Ob sie hierzu ausreichen, ist eine Frage des sachlicher Rechts. |\n\nre:\n\nzr\n\nPa, AM I,\n\nII. Sachbeschwerden:\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Angeklagte | gegen\ndie Annahme, sie habe in drei Fällen gemeinschaftlich mit\nihrem Ehemann Zigaretten gehehlt. Die Strafkammer stellt\nfest, dass die Eheleute gemeinsam die Zigaretten in Ns\nabholten, nach KB schafften, teils in der ehelichen\nWohnung, teils im Geschäft der Ehefrau aufbewahrten und\ndiese sogar den grössten Teil hiervon in ihrem Geschäft\nvertrieb. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme\nder Mittäterschaft.\n\n2. Die Angeklagte BMW meint, es dürfe ihr \"rechtlich\nnicht zum Nachteil angerechnet werden, dass sie einen Teil\nweiterer unverzollter Zigaretten, der bei dritten Personen\n\n8.\nR\nE\n\neg“\n\nuntergestellt war, herangeschafft hat, um ihn den Zollbeamten\nauszuhändigen\". Das ist auch nicht geschehen. Das Urteil\nsieht hierin kein strafrechtliches Verschulden, sondern nur\nein Anzeichen dafür, dass sie an dem Schmuggelunternehmen\nihres Ehemannes beteiligt gewesen ist.\n\n3 Soweit die Angeklagte BB eine Vorteilsabsicht\n\nund beide Eheleute gewerbsmässiges Handeln in Abrede stellen, '\n\ngreifen sie nur in unzulässiger Weise die Feststellungen\nder Strafkammer an.\n\n4. Die Strafkammer hat die Angeklagte BEE zu ürei\nKonaten Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und 1.045,84 DM Wertersatz verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafen liegen insgesamt unter drei Konaten. § 4 des Straffreiheitsgesetzes\n1954 schliesst jedoch hier Straffreiheit aus. Bei Schmuggelunternehmen handelt es sich um Steuervergehen, denen eine\nSteuerforderung zugrunde liegt. Bei ihnen kann Straffreiheit nur eintreten, wenn die Forderung vor dem 31. Dezember\n1952 entstanden ist, § 4 (1) 1 aaO. Die Schmuggelunternehmen, auf.die sich die Straftat der Angeklagten bezog,\nfanden nach dem Urteil und nach den Akten, die der Senat\nzur Prüfung heranziehen darf, erst im Jahre 1955 statt.\n\nDas schliesst also eine Straffreiheit aus; § 4 (1) 1 aa0\nAbs 1 Nr 2 dieser Bestimmung betrifft nur Vergehen, denen\neine Steuerforderung nicht zugrunde liegt, und kann deshalb nicht Platz greifen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Tun\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verletzung des § 244 StPO, weil die Strafkammer die\nFrage nicht geprüft habe, ob zwischen der Straftat, die\nGegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, und einem Vergehen, wegen dessen ein Verfahren vor dem Schöffengericht\nin Frankfurt am Main schwebt, Fortsetzungszusammenhang\n\nTa er ar ben me a ne benannte m\n\nDr En\n\nER TITEL U Te\n\nPRuE N). Cups\n.\n“oo\n\nbestehe. Der Senat hat dieser Frage von Amts wegen nach-\n\njr . zugehen; denn wenn ein solcher Zusammenhang gegeben wäre,\nIB dann könnte dem gegenwärtigen Verfahren die Rechtshängig-Dar keit der Sache vor dem anderen Gericht entgegenstehen,\nBa § 12 Abs 1 StPO. Hierzu ist den Akten folgendes zu entjier nehmen:\n\n} Die Zollbehörde beschlagnahmte in FEED\nI am 10. Oktober 1952 bei einer Freundin.des Angeklagten\n\n=. 102.000 unverzollte amerikanische Zigseretten und 31 Dosen\nNeskaffee. Der Angeklagte hatte diese Waren zum Teil als\n\nBA\n\n1\".\n\n)\n\nu)\n\nI Pfand für eine Darlehensforderung, zum Teil für einen\n\n3 Ausgewanderten in Verwahrung genommen. Vom 11. bis 18. Ok-H tober 1952 befand er sich wegen dieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft. Auf sie bezieht sich das Verfahren vor dem\nSchöffengericht in Frankfurt am Main. Gegenstand des\ngegenwärtigen Verfahrens ist eine Zigarettenlieferung\n\nan den Angeklagten BEE, die nach den Feststellungen im Dezember 1952 stattgefunden hat. Fortsetzungs-\n\nZusammenhang liegt danach schon deshalb nicht vor, weil\n\nUM) Von A\n\nFey\n\nli; es an einem gleichartigen Tathergang fehlt. Ausserdem Ri\nI: ist bei dem langen zeitlichen Zwischenraum und der E2\nE: Untersuchungshaft ein Gesamtvorsatz nach lage der Sache S\nih, nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Amtsgericht in En\nir. Frankfurt am Main hindert also den gegenwärtigen Prozess\nFa 2. Soweit die Revision behaupten sollte, die Strafkammer Be\nI sei wegen des angeblichen Fortsetzungszusammenhanges örtlich on.\nRn unzuständig gewesen, kann sie schon deshalb nicht durch- Be\nui dringen, weil ein solcher Zusammenhang nicht besteht. 5 wi\n‘gt! “\n\nBan BR TIEN 0 “\n\nII. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt, sie ist auch\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nDr. Noericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges Hoepner\n\nDa Tr Wu\n\nTEE ET EI DES FT Terre TRsETa BOB ae ON\n\nat\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-282-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-282-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.276543+00:00"}}