{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-12-03_2_StR_190_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 190/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2315 049 “;\n\n2 StR 190/54 u\n\n.\n| —\nen\nerh 2. .\n\nImNamen des Volkes\n\nie\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Hans G WB zus DEE, geboren am\nGE 1916 ir ze (Kr: To);\n\nwegen Meinei.ds\n\nug: Ex Kr una\n\n277 um\n\n3\nje Peer 3e Pr\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nPP\n\nur;\nzz.»\n\n2a\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nEr\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner ° ke\n\nBundesrichter Dr. Menges ‘E\n\nBundesrichter Hoepner ’ 5:\nals beisitzende Richter, m:\n\nBundesanwalt WE in acer Verhandlung, a E\n\nOberregierungsrat (si bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2 B\n\nv nah,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Januar 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an x\ndas Landgericht zurückverwiesen. ;\n\nVon Rechts wegen \\\n\n2\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr\nund die Fähigkeit, als Zeuge und Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts. Las Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge\ndurchgreift, die Strafkammer habe ihrsAufklärungspflichi verletzt. \\\n\nDie Anklage führt verschiedene Vorgänge an, aus denen\nsie folgert, dass der Angeklagte vor Gericht die Unwahrheit\nbekundete. In der Hauptverhandlung wurden noch weitere Vorgänge erörtert Die Strafkammer stützi auch hierauf ihre\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten. Die Revision\nsieht darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs unter Verletzung des § 201 StPO, sowie eine Behinderung der Verteidigung, da der Angeklagte nicht rechtzeitig Beweise zu den\nneuen Vorgängen habe anbieten können. Diese Rüge geht fehl.\n\nNach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die\nin der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Das Gericht hat da-.\nher die ihm zur Beurteilung unterbreitete Tat nach allen in\nBetracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Es ist nicht auf die in der Anklage und\nim Eröffnungsbeschluss hervorgehobenen Betätigungen des Angeklagten beschränkt, darf sich hierauf auch nicht beschränken (RGSt 62, 1308 66, 19; BGH in NJW 53, 273). Die Strafkammer musste daher alle in der Hauptverhandlung sich erge-\n\nbenden Umstände zur Prüfung heranziehen. Dem Angeklagten wer ;\nes unbenommen, Antrag auf Aussetzung der Verhandlung zu stel- ;\n\nlen, falls er glaubte, infolge der veränderten Sachlage sich\n\nnn nn\n\na 97\n\nAuru\n\nee EREREL Ar\n\nBat er\n\nFir,\n\n-.\nPR\n\n>\nFeb\n\nm\n\nN 2 =\n\n“.\n\nvr\n{\nFr\n\n5,\nar\ns\n\nen TEE en u er = ie En\nne ._\n\nen an un wenn\n\nSn\n\na en\n\nupdaten m en nn nn\n\n- 7 ge un\nzu nrmdt\n\nErz\n\n.-—\nee re Fu\nu.\n\nnr gran\n\nSprung or\n_Y\n\nPe os\n\nDaii Tennmem e T nannten tet\n\nBiel a Fe\n\nPrBe 0727 uEe 2\n\nY\n\naa Dre nn RLTL ET\n\njr N ” rn\nBEL ENT 72 S2U VIER Sn\n8 - . \\\n\nKoma”\n\nEn\n\nwer\n\nwen\nEN\n\n- 3.\n\nnicht genügend verteidigen zu können (§ 265 Abs 4 StPO).\nEr hat keinen Antrag gestellt, auch keine weiteren Beweis-\n\nanträge als die vom Gericht in der Verhandlung beschiede- r\nnen. Es ist hiernach auch nicht ersichtlich, dass die Straf- };\nkammer von Amts wegen die Verhandlung aussetzen musste, um “\nden Angeklagten nicht in seiner Verteidigung zu beschränken. L-Soweit die Revision die Feststellungen als aktenwiärig\nbemängelt, kann sie nicht gehört werden, Das Urteil beruht I\nnicht auf dem Akteninhalt, sondern auf der Beweisaufnahme u\nin der Hauptverhandiung, über deren Ergebnis das Gericht \"*\n‚nach seiner freien Jberzeugung entscheidet (§ 261 StPO). &\nDie Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag auf ®\n\nVernehmung von Prau N) über eine Äusserung der Friseu- IS\nse Schi, \"sie liebe den Angeklagten so schrecklich, we\ndass sie alles tun könnte\", abgelehnt, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze; denn hiernach hat der Angeklagte 5\nkeinen solchen Antrag gestellt. m\n\nDie Strafkammer stützi die Verurteilung u.a. auf die\nAussage der Friseuse Sch, sie habe einen Brief des\nAngeklagten an Frau EEE einsehen und die Anrede \"Tiete ER\nFriedel\" und die Unterschrift \"Hans\" lesen können. Die Straf- ©\nkammer hält diesen Teii ihrer Aussage für glaubwürdig, obwohl sie im übrigen Bedenken gegen ihre Wahrheitsliebe hat,\nda sie in\"einem zwielichten Verhältnis\" zu den Eheleuten\nEEE stand und Frau ICE Unwahres erzählt hatte.\nDas Gericht ist zwar nicht gehindert, einem Zeugen, auch\nwenn es an seiner Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel hat,\ndoch für einen Teil seiner Aussage Glauben zu schenken. In\neinem solchen Falle gebietet aber die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts die Beweisaufnahme\nauf alle sich bietenden und sich aufdrängenden Beweismittel\n\nver,\n\nte\n\nEr ER Eec- PS ‚ne Zu\n\ntr\n\n6:\n- 4 -\n\nzu erstrecken, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeil\nBedeutung haben (BGHSt 1, 94 /96/. Hier hatte der Verteidiger bereits in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1954 Umstände vorgetragen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin weiter erschüttern konnten und zum Beweis auf die Auskunft des\nJugendamtes und der Friseurinnung hingewiesen. Diese Beweismittel durfte die Strafkammer nicht unberücksichtigt lassen,\num die bestehenden erheblichen Bedenken zu klären, auch wenr\nder Verteidiger in der Hauptverhandlung den Beweisamtrag\nnicht wiederholte. Die Strafkammer hat die Beweise nich: erhoben. Zu Recht findet die Revision darin eine Verletzung\nder dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO). Hierauf kann die Verurteilung beruhen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch\nauf die Bekundung der Friseuse Schi über den Brief\ngründet. Das Urteil konnte daher nicht vestehen bleiben.\n\nBei der neuen Verhandlung hat äie Strafkammer, soweit\nsie annimmt, der Angeklagte habe seine Wahrheitspflicht durch\nVerschweigen verletzt, von dem Beweisbeschluss auszugehen,\nda die in ihm aufgeführten Beweisfragen den Umfang der Zeugnispflicht bestimmen (BGHSt 1,22). Es wird- weiter auch den\nZeitpunkt der einzelnen Vorgänge, die sie zum Beweise von\nehewiädrigen Beziehungen anführt, genau bestimmen müssen, so\nden der Besuche von Lichtspieltheatern, der Geschenke, auch\nvon wann an Frau EEE den Angeklagten verpflegte und\ndie Wäsche für ihn waschen liess. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob die übrigen Angestellten ihrer Dienstgeberin\nebenfalls Geschenke gaben und solche von ihr erhielten und\nwie sich der Wert der Geschenke zueinander verhielt, weiter,\nob auch den übrigen Angestellten Verpflegung gewährt und ihre Wäsche mit der des Geschäfts gewaschen wurde. Zu klären\nist der Anlass der Fahrten nach KB und vB,\n\nan denen auch die Eheleute IB teilnahmen. Waren es,\n\nDER sm Con Y . f v\nBERRY\n\n“\n\nE\nER\nv2 .\n\nf\n\nin ”\nEn\nir\nRi\n\n. 2\nFEN\nLi > OR\n55 Be Zn ER ER E \" en Im 1 EN:\nKr 000 en me re\n\nii\nKi\n\nSans\nN\n\n. 5 -\n\nwie die Revision vorbringt, Betriebsausflüge, wäre dies\nerheblich für die Beurteilung, ob sie ehewidrige Vergnü-\n\n\"gungsfahrten hinter dem Rücken des Mannes waren. Die Fahr-\n\nten nach m] dienten Vertragsverhandlungen wegen Ankaufs eines Friseurgeschäfts, also geschäftlichen Zwecken,\nDer Angeklagte sollte dort wieder den Herrensalon führen,\nsodass seine Ansicht als Fachmann, ob der Ankauf des Geschäftes zu raten sei, wertvoll sein konnte Es bedarf daher einer Erörterung, weshalb sein Mitwirken hierbei auf\nehewidrige Beziehungen deutet. Unklar sind die Begriffe\n\"andere Unternehmungen\" (UA 9) und persönliche Bindungen\n(UA 8). Solche persönlichen Bindungen und auch \"ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis\" (UA 7) brauchen nicht ohne\nweiteres ehewidrig zu sein. Hierbei ist darauf hinzuweisen,\ndass nach der Aussage vom 17. Januar 1951 das \"rein berufliche Verhältnis\" in Gegensatz zu \"ehebrecherische Beziehungen\" gestellt war und bei der Vernehmung vom 17. September 1951 offenbar nur nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen gefragt wurde. Ter Angeklagte hat bei der\nTernehmung am 17. September 1951 bekundet: \"Ich habe keine\n\n‚ehebrecherischen Beziehungen unterhalten, auch keine Bezie-\n\nhungen, die nach meinem Gefühl ehewidrig sein könnten\", Der\nBegriff der Ehewidrigkeit ist ein Rechtsbegriff, der einen\nLaien nicht ohne weiteres klar sein wird. Es bedarf dennach einer eingehenden Erörterung, ob der Angeklagte erkannt hatte und sich bewusst war, dass er auch nach den\nVorgängen und Handlungen, die die Strafkammer als ehewidrig\nansieht, gefragt sei und er sie angeben müsse, umsomehr als\ndie Ehe der Frau TEE zerrüttet war und bereits das\n\nScheidungsurteil des Landgerichts vorlag (BGHSt 1, 148 YB)-\nYon Bedeutung wird hierbei sein, ob der vernehmende Richter\n\nauf die Einschränkung \"nach meinem Gefühl\" den Angeklagten\nüber den Begriff der Ehewidrigkeit und den Umfang seiner\nAussagepflicht weiter aufgeklärt hat.\n\n.\n4\nL\nAa\n\n3\nk\n=:\nAr\n+\nE\nx\nt\n\nAL er\ngr} Fr ne\n\nBr\nSEE\n. .\n\nEV AR\n\nEEE 2 .”\nZEN Tee, ee 5\n\nPr)\n\noh\n\nMi\n\non\n\n> we\nbr ac NE,\n\n£J\n\nEn Mugen, A\n\nPac WCp\n\nee\nET Sec\n\nDa\n\na\n\nar\n\nFX\n\n-6 -\n\nBei der neuen Verhandlung wird auch der Angeklagte\nGelegenheit haben, die von ihm zur weiteren Klärung des\nSachverhalts für notwendig gehaltenen Beweisamträge zu\nstellen.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen.\nmit denen die Strafkammer einen Aussagenotstand verneint.\nDie Strafkammer verkennti, dass es nach der Änderung des\n§ 157 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl\n1943 I 339) nicht mehr darauf ankommt, dass die Gefahr\neiner Bestrafung droht, vielmehr der Glaube des Täters\nan eine :solche Gefahr genügt, mag er auch irrtümlich und\nnicht der einzige Beweggrund für seine falsche Aussage\nsein (RGSt 77, 219 /2227; BGHSt 2, 379). Bei einer Vervrteilung des Angeklagten wäre daher § 157 StGB auch anwendbar, wenn er sich vorstellte, dass gegen ihn bei wahrheitsgemässer Aussage ein Verfahren wegen Verdaecehts des Ehebruchs oder wegen Beleidigung eingeleitet werden könne und\ner deshalb die unwahren Aussagen machte und den Meineid\nleistete,\n\nDie Strafkammer hat Strafaussetzung zur: Bewährung Tersagt, da \"das öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe aus Gründen der Generalprävention erforderlich\nmacht\". Diese Erwägungen sind unzureichend. Sie geben der\nVermutung Raum, dass die Strafkammer bei Bidesdelikten\ngrundsätzlich ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall eine\nStrafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Dies wäre rechtlich fehlerhaft (BGH in NJW 54, S 1087). Die Strafkammer\nist zwar nicht gehindert, bei bestimmten Straftaten einen\nstrengen Maßstab anzulegen, muss jedoch in jedem Einzelfalle die Interessen der Allgemeinheit und die des Täters\nunter Berücksichtigung seiner Person und des Unrechtsge-\n\n’.\nYin,\n.\n\nor\nPe\net\n. er Fr\nnr wet\nr ACHERN,\noma\n\nEr\n%\nE3\n\nDumme\n\n”\nMs aba.\n\noe. Lore\nu er. . Te\nehrt\n\nEn\nrn\n\nER\n\n‚ne\n2\n\noo\n\nren\n\nnn\nE17)\n\nKa\n®\n\nwen\n\nBER n\n\n5 aa”\n\nA ‘\nx\n\nne\nTe\n\n2\nLg:\n\n%\n<\n\nER\nx Ds\n\neye“ ren\nBar 6 Bi A\n\nKa 0 ST au\n5\n\nx\nA?\net\nx\n\ngehalts seiner Tat abwägen. Sie wird dies, falls sie wieder zu einer Verurteilung kommt, berücksichtigen müssen,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner\n\nhun,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-190-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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