{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-30_2_StR_345_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"2 StR 345/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 054 ”\n\n2 StR j4\n\n n\n\n[NEN\nE=$\nun\n\n!\n|\n!\n\n1\njp\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden prakt. Arzt Dr.med. Herbert Josef x Emm\naus BEP, Krs. DEE, geboren a u 1910\nin CD (SEE) ,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberregierungsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.März 1954\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7 hr |\nR Ir De\n\nee,\n\n,\n..\ner Im\n\n> Zn\n\nGründe:\n\neumrmand bnne m arn aan ARE Dunn gone mn anti zu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen das Opiumgesetz und wegen eines\nVergehens nach § 330 b StGB zu einer Gesamtstrafe\nvon 8 Honaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Strafe ist gemäß § 23 StGB\nauf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf\nden Ausspruch über die Straufaussetzung zur Bewährung\nbeschränkt.\n\nT. Da die Strafaussetzung ein selbständiger, trennbarer Teil der Strafzumessung ist, ist die Beschränkung der Revision zulässig. Trotz der Beschränkung\ndes Rechtsmittels ist die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, steht\ndie teilweise Rechtskraft des Urteils einer Einstellung des ganzen Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht entgegen (BGHSt 6, 305).\n\nDer Sachlage nach kommt nur eine Einstellung\nnach § 3 StrFG in Betracht. indessen sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt:\n\nDer Angeklagte ist Arzt. Seine Ehefrau wurde\nim Jahre 1950 aus dem polnisch besetzten Gebiet\n\nausgesiedelt und kam nach DER, wo sich der Angeklagte seit 1946 eine beachtliche Praxis aufgebaut hatte.\nDie Ehefrau des Angeklagten war durch ärztliche Behandlung in Polen rauschgiftsüchtig geworden. Nach\nden Feststellungen des Urteils \"will\" sich der Angeklagte ihrem Verlangen nach Rauschgiften anfänglich widersetzt haben, bis er schließlich ihren immerwährenden Wünschen nach Dolantin nicht mehr habe\nwiderstehen können (S 4 UA). Er fasste daher den\nEntschluss, auf Rezepten seiner Kassenpatienten\nDolantin zu verschreiben, es in Wahrheit aber seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Das hat er von\n\nHerbst 1951 bis November 1952 getan. In den meisten\nFällen wurden die Kosten aus Mitteln der AOK beglichen.\n\nSeit dem 25.10.1952 war die Ehefrau des Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens in dieser\nSache in einer Anstalt zur Durchführung einer Entziehungskur untergebracht. Er hat ihr dort anläßlich\neines Besuches am 5. November 1952 ebenfalls Dolantin zukommen lassen.\n\nHiernach läßt sich nicht feststellen, daß der\nAngeklagte die Straftaten begangen hat, weil er sich\nin einer unverschuldeten Notlage befand, oder weil\ner einer solchen Notlage seiner Ehefrau abhelfen\nwollte. Zwar ergibt die Entstehungsgeschichte des\nStraffreiheitsgesetzes zweifelsfrei, daß nicht nur\nFälle wirtschaftlicher Not, sondern auch Notlagen\n\n-/I -\n\n\"moralischer, persönlicher oder sonstiger Art\" für\ndie Anwendung des § 3 Str#G ausreichen. Bei dem Vorgang vom 5.11.1952 (§§ 330 b StGB) hat eine solche\nNotlage aber ersichtlich nicht vorgelegen. Die Ehefrau des Angeklagten befand sich bereits in einer\n\"Entziehungsanstalt und stand unter ärztlicher Aufsicht. Eine ernste Bedrängnis (vgl R6St 53, 243)\nlag für den Angeklagten deshalb nicht vor. Was die\nübrigen - in Fortsetzungszusammenhang begangenen -\nStraftaten anbetrifft, so ist es zweifelhaft, ob\nder Angeklagte nicht durch sein über ein Jahr andauerndes Verhalten die Süchtigkeit seiner Ehefrau\nvertieft und damit im Ergebnis die Notlage selbst\nmitverschuldet aat. Das würde die Anwendbarkeit des\n§ 3 StrFG bezüglich des Vergehens gegen das Opiungesetz ohnehin ausschließen. Die Frage kann aber\nauf sich beruhen. Der Angeklagte hat sich zugleich\ndes Betruges schuldig gemacht und die Dolantinmengen zu Lasten verschiedener Krankenkassen beschafft. Dieses Verhalten war nicht mehr\ndurch die Annahme einer Notlage gedeckt. Auf Not\nkann sich nur derjenige berufen, der über das Ziel,\n\nder Not abzuhelfen oder sie zu lindern, nicht hinaus-\n\ngeht. Der Angeklagte hat dies aber getan. Nach den\nFeststellungen des Urteils hatte er eine \"beachtliche\" ärztliche Praxis (S 3, 26 u. 27 UA). Er selbst\nhal sein Nettoeinkommen im Vorverfahren mit monatlich 600.- DM angegeben. Geht man davon aus, daß\n\neine Ampulle Dolantin nur -.50 DM kostet (S 21 UA),\nso ergibt sich, daß der Angeklagte jedenfalls nicht\n\nrn. 5,\nu. #-\n\n—\nu ar\n\nI\n\niin En\n\nun\nE}\n\n— || me mn\n\nmu anno au\n\n21\n\n. kur 2 u S57 vr\n\ngenötigt war, das Dolantin auch noch im Wege des Betruges zu beschaffen. Für die fortgesetzte Straftat (Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen das Opiuugesetz)\nsind die Voraussetzungen des § 3 StrFG daher ebenfalls\nnicht gegeben.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe bei der\nAnordnung der Strafaussetzung zur Bewährung das Ööffentliche Interesse an der Strafvollstreckung außer acht\ngelassen (§ 23 Abs III Nr 1 StGB). Dem kann nicht beigetreten werden. Das Urteil erwägt sehr sorgfältig die\nfür und gegen die Strafaussetzung sprechenden Gründe.\nEs ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen, daß\ndas Landgericht dabei die Frage des Öffentlichen Interesses übersehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte es nach Lage der Sache nicht. Davon abgesehen hat das Landgericht den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Angeklagte sich gerade\nals Kassenarzt in erheblichem Umfange strafbar gemacht hat - wenn auch in anderem Zusammenhange -\nausdrücklich erwähnt. Endlich 1äßt die Erörterung\nder Bewährungsauflagen (wöchentliche Vorlage von Duplikaten sämtlicher Rauschgiftrezepte beim staatlichen\nGesundheitsamt) erkennen, daß die Frage des öffentlichen Interesses erwogen worden ist. Die weitergehende\n\nmd\nBe Per |\n\nv\nr\n\nFrage, ob das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung im vorliegenden Falle bei Abwägung aller\nUmstände zutreffend verneint worden ist, gehört zum\ntatrichterlichen Ermessen und entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/2-str-345-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330b","ref_norm":"330b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/2-str-345-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.633002+00:00"}}