{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-30_2_StR_279_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"2 StR 279/54","doktyp":null,"leitsatz":"Im Falle des § 11 Abs 1 tritt Straffreiheit auch dann ein, wenn neben Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten Geldstrafen\nverhängt oder zu erwarten sind, bei denen\ndie Summe der Ersatzfreiheitsstrafen drei\n\nMonate nicht übersteigt.","text_plain":"«37% - 7 .\n2515 094\n\nFür das Nachschlagewerk! ) mIı 2 [7\nNicht für die Amtliche Sammlung! )\n\nI\n\nGesetz: § 11 Abs 1 StMG 1954\n\nRechtssatz: Im Falle des § 11 Abs 1 tritt Straffreiheit auch dann ein, wenn neben Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten Geldstrafen\nverhängt oder zu erwarten sind, bei denen\ndie Summe der Ersatzfreiheitsstrafen drei\n\nMonate nicht übersteigt.\n\nAktenzeichen: 2 StR 279/54\nUrteil des BGH vom 30.November 1954 LG Aurich\n\n2”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den kaufmännischen Angestellten Jodokus_ H ii\naus , Krs.L@B, geboren am ip 1909\n\nin I;\n\n2) den Korbmacher Peter F aus VENEN\n4 Kr.L@B, geboren am U —— EHE in VD .\n\n?\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberregierungsrat EEEEERES bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tip wird das\nVerfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hl wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 22.Dezember 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. v\nmn [en\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nHo wesen Untreue in Tateinheit mit schwerer\namtsunterschlagung, Urkundenfälschung und Betrug;\n\nTEE wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug\nund Begünstigung sowie wegen Urkundenfälschung.\n\nDer Angeklagte Hl war Kassenverwalter, der\nAngeklagte Timmmmp Gemeindedirektor der Gemeinde\nVOM. Seit 1949 wies die Gemeindekasse Fehlbeträge\nauf. Das Urteil stellt im Zusammenhang damit folgendes fest;\n\n1. a) Tg hatte dem Bauunternehner Gm\naus Privatmitteln 1000 DM Vorschuss gewährt, worüber\ndieser am 16.März 1951 quittierte. Die Rückzahlung\nkam irrtümlich auf das Konto der Gemeinde. Tin\nänderte das Datum der Quittung ab und wies unter dem\nneuen Datum den Betrag zur Zahlung an; HB verpuchte\nnun eine entsprechende Auszahlung.\n\nb) Eine Kassenprüfung im Juni 1951 ergab einen\nFehlbetrag. Zur Beseitigung dieses Fehlbetrages liess\nsich H@EEWW nach Besprechung mit TOD vor Ge\nWrunter dem Vorwand, Gie früheren Quittungen seien\nverloren gegangen, eine Quittung über 1000 DM unter\ndem Datum des 30.März 1951 geben. TEE versah\nsie mit einer Zahlungsanweisung. H@WEB verbuchte\neine Auszahlung von 1000 DM und erklärte dem Prüfungsbeamten, er habe den Beleg erst jetzt bei Top\ngefunden.\n\n2. Der Angeklagte HB verbrauchte in zahlreichen\nEinzelfällen amtlich vereinnahmte Gelder für sich, insgesamt 1785,47 DM. Mehrfach verbuchte er die Einnahmen\n\nTEE ET. FT\n\n.\n-\n\n_\n\nww.\nAr er\n\nEn\n\ner\n\nnicht.\n\nBeide Angeklagte rügen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Beide Angeklagte meinen, das Landgericht habe\n§ 61 Nr 3 StPO verletzt, weil es den Zeugen Bug\nnach dieser Bestimmung unvereidigt gelassen, trotzdem\naber seine Aussage verwertet habe.\n\nNach der Verhandlungsniederschrift ist der Zeuge\nDEE unvereidigt geblieben, weil \"uas Gericht\nseiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beinisst\nund auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist\", Das war nach § 61 Nr 3 StPO zulässig.\n\nIn den Jrteilsgründen heisst es nach der Schilderung\ndes Sachverhalts, dass diese Feststellungen auf den\nAngaben der Angeklagten, den eidlichen Bekundungen\neinzeln aufgezählter Zeugen und den uneidlichen Aussagen der Zeugen Mb und BEE beruhen. Diese Wendung kehrt in ähnlicher Form in zahlreichen Strafurteilen formelhaft wieder. Sie hat vielfach keine sachliche Bedeutung, sondern enthält nur eine Aufzählung\nder Beweismittel. Nach dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe hat das Landgericht die Aussage des Zeugen Bes\nGEB nach keiner Richtung verwertet. Ein Rechtsfehler\nliegt demnach nicht vor.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Fe :üct\neine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Urteil\nkeine Feststellungen darüber enthalte, ob das Verhalten des Angeklagten nicht nur eine Beihilfe war. Die\nRüge ist unzulässig, weil die kevision keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt\ninsoweit angeblich drängte (BGHSt 2, 168).\n\nII. Sachrügen:\n\n1. E.\n\nDie Strafkammer führt (S 11) folgendes aus: Die\nEinlassung des Angeklagten, er habe die Übersicht\nverloren, sei nicht glaubhaft. Das Gericht sei aufgrund der Tatsache, dass die Kasse immer nur Fehlbeträge aufgewiesen habe, überzeugt, dass der ängeklagte das fehlende Gweld aus der Xasse genommen und\nfür sich verbraucht habe; denn es widerspreche der\nLebenserfahrung, dass durch mangelnde Übersicht entstandene Unstimmigkeiten in einer Kasse sich immer\nnur in einem Fehlbetrag auswirkten. Die Strafzkammer\nstellt andererseits fest, dass die Zassenführung des\n\nüberlasteten Angeklagten nicht den Vorschriften entsprach, da er wiederholt Zahlungen obne Anweisungen\nleistete, Vorschüsse ohne Verbuchung zahlte und Beträge aus der eigenen Tasche ohne Buchung verauslagte.\nDie Strafkammer geht davon aus, dass sich trotzdem\nauch Überschüsse hätten finden müssen. Das ist in\naieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Wenn sich insbesondere ein höherer Fehlbetrag erstmals unverschuldet ergab, konnten spätere Überschüsse sich solange\nnicht auswirken, bis der erste Fehlbetrag ausgeglichen\nwar. Jedenfalls reichte die Erwägung allein, dass\nimmer nur Fehlbeträge festgestellt waren, nicht als\nErfahrungssatz zum Beweise dafür aus, dass sich der\nAngeklagte das gesamte fehlende Geld zugeeignet haben\nmusste.\n\n—— |\n\nDie rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist\nnicht zu beanstanden, soweit die Strafkammer in der\nVerwendung amtlich vereinnahmter Gelder für Privatzwecke eine Amtsunterschlagung findet. Der Angeklagte\nwar nach Auffassung des Landgerichts Beamter im Sinne\n\nB\nm...\n\nDE ET Ta FTD TE DE\n\nDeu Ce ur\n\n-5-\n\ndes § 359 StGB, doch wird die Strafkammer - da\n\ndas Urteil aus anderem Grunde aufzuheben ist\n(s.unten) - das näher darzulegen und insbesondere\nfestzustellen haben, ob die amtliche Tätigkeit\n\nauch durch die zuständige Behörde übertragen wurde\n(vgi. R6St 51, 68). Schwere Amtsunterschlagung würde\nvorliegen, weil er die Bücher unrichtig führte, indem er die veruntreuten Beträge nicht als Einnahmen\nverbuchte (RG DR 1941, 2291). Falls die Benutzung\n\nder gefälschten Guittung vom 16.März 1951 und die\nVerbuchung der unrichtigen Quittung vom 30.Härz 1951\n\"in Beziehung auf Unterschlagungen\" standen, erfüllte\nauch das den Tatbestand des § 351 StGB. Die Annahme\neiner Untreue entkält bei dem angeklagten als Kassenverwalter einer Gemeindekasse keinen kechtsfebler,\nsoweit er amtliche Gelder sich aneignete; die Strafkammer wird aber besonders zu prüfen haben, ob auch\nTäuschungshandlungen die Annahme einer Untreue rechtfertigen; insoweit wird auf die folgenden Ausführungen\nzum Betrugstatbestand Bezug genommen. Die Abänderung\nder Quittung von 16.kärz 1951 hat das Landgericht\nschließlich zutreffend als Urkundenfälschung nach\n\n§ 267 StGB schon deshalb gewertet, weil der Angeklagte\ndiese Urkunde in Kenntnis ihrer Verfälschung als\nAusgabebeleg gebrauchte. j\n\nDagegen bestehen gegen die Annahme eines Betrugs\nBedenken. Durch die Vorlage des unrichtigen Ausgabebelegs (Quittung vom 30.März 1951) zur Beseitigung\neines festgestellten Fehlbetrags täuschte der Angeklagte den Prüfungsbeamten. Dieser wurde durch die Täuschung zu einer Vermögensverfügung nur veranlasst,\nwenn er auch tatsächlich in der Lage war, für die\n\n-6 -\n\nGemeinde Ersatzansprüche geltend zu machen. Die\nunterlassene Geltendmachung dieser Ansprüche Konnte\nzu einem Schaden nur führen, wenn der Angeklagte f\nzur Wiedergutmachung fähig war. Die Absicht, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- {\nfen, lag beim Angeklagten endlich nur vor, wenn er\nwusste, dass er zum Ersatz verpflichtet war. Das\nalles ist bisher nicht geklärt. Hatte der Angeklagte\nden Fehlbetrag veruntreut, dann diente die Täuschung\nmöglicherweise nur der Erhaltung dieses durch eine\nStraftat erlangten Vermögenswertes und der Verdeckung\n\nder Vortat. Der Betrug wäre straflose Nachtat (RGSt a\n24, 410: 63, 186), wenn er keinen neuen Schaden be- H\nwirkte. h\n\nDie Strafkammer hat das gesamte Verhalten des 3\n\nAngeklagten als fortgesetzte Untreue gewertet, die\n\nin Tateinheit mit der Unterschlagung, dem Betrug und\nder Urkundenfälschung begangen sei. Sie begründet das\nfür die Urkundenfälschung daumit, dass diese in einem\nengen Zusammenhang mit den anderen Vergehen stehe. Das\nist unrichtig, denn der enge Zusammenhang zwischen\nzwei Taten begründet noch keine Tateinheit. Tateinheit\nliegt nur vor, wenn ein Handlungsteil zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände beigetragen hat. Das\nwäre beispielsweise der Fall, wenn der Gebrauch der\nfalschen Jrkunde gleichzeitig den Tatbestand des\n\n§ 351 StGB erfüllte.\n\nDiese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, da das Landgericht Tateinheit\nzwischen allen Zuwiderhandlungen angenommen hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu\nbeachten haben, dass eine 3trafaussetzung zur Bewährung\n\nnicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass\nes sich um Amtsvergehen handelt. ver Tatrichter darf\nnicht bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich\nund ohne Rücksieht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung ablehnen (BEHSt 6, 299),\n\n2. TO.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Quittung vom 16.März 1951) enthält keinen Rechtsirrtum.\n„ie Verurteilung wegen Betrugs unterliegt denselben\nBedenken, wie bei dem Ängeklagten HORB, Aoch brauchen sie nicht erörtert zu werden, weil das Verfahren aufgrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ist.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug und Begünstigung\nauf 2 1/2 Monate Gefängnis und 100.- DM Geldstrafe\n(ersatzweise 10 Tage Gefängnis) sowie wegen der Urkundenfälschung auf eine Gefängnisstrafe von drei\nWochen erkannt. Aus den beiden Gefängrisstrafen het\nes eine Gesamtstrafe von drei Monaten gebildet. Alle\nTaten sind vor dem Stichtag der Amnestie begangen, SO\ndaß § 11 Abs 1 StFG anzuwenden ist (BEHSt 6, 312).\nDabei ist die Ersatzfreiheitsstrafe für äie Geldstrafe zur Gesamtistrafe nicht hinzuzuzählen: Nach\n§ 2 Abs 2 StFG werden Verfahren eingestellt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei\nMonaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Das Gesetz verwendet die-.\nselbe Fassung (\"allein oder nebeneinander\") auch\nsonst, wenn es die Verurteilung von Geldstrafen neben\nFreiheitsstrafen erwähnt (vgl §§ 2 Abs 1, 3,5,6 und 7).\n\ny\n\n-8-\n\nDamit hat der Gesetzgeber allgemein zum Ausdruck gebracht, dass bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsstrafen und Geldstrafen die für die Straffreiheit maßgebliche Grenze nur überschritten wird, wenn\ndie Freiheitsstrafe o der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate übersteigt. Die neben einer Freiheitsstrafe erkannte Geldstrafe bleibt ausser Betracht,\nwenn die dafür eingesetzte Ersatzfreiheitsstrafe drei\nHonate nicht übersteigt. § 11 Abs.1 StFG regelt den\nFall, dass der Täter mehrere selbständige Handlungen\nbegangen hat. Auch kier stellt das Gesetz auf die\nHöhe der Strafen ab, fügt allerdings nicht ausdrücklich hinzu, dass dabei Geld- und Freiheitsstrafen\ntallein oder nebeneinander\" zu betrachten sind. Dieser Grundsatz muss aber auch hier gelten, denn § 11\nibs 1 StEG ist nur eine Ergänzung von § 2 SiFG. Dafür spricht femer der Wortlaut des § 11 Abs.l, in\ndem es heisst, dass e» Zur vie Duraliceineiv auf die\nHöhe der Gesamtstrafe und wenn keine Gesamtstrafe\n\nzu bilden ist, auf äie 3umme der Freiheitsstrafen\node r Ersatzfreiheitsstrafen ankommt, nicht also\nauf äie Summe der Freibeitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen. Beide Strafen sind für sich zu betrachten. Nur wenn die Gesamtfreiheitsstrafe oder die\nSumme der Ersatzfreiheitsstrafen jede für sich die\nGrenze von drei Monaten übersteigt,ist die Amnestie\nnicht anwendbar. Die Ersatzifreiheitsstrafe von 10\nTagen ist also im voriiegerden Falle zu der Gesamtstrafe von drei kionaten Gefängnis nicht hinzuzuzählen, so daß das Verfahren eingestellt werden muss,\n\nda der Angeklagte nur mit einer Geldstrafe vorbestraft ist (§ 2 Abs 3 StK@).\n\nBar Ann m U Sun\n\nrn et ar\n\n-9 -\n\nEiner Anhörung des Angeklagten nach § 17 5tF6,\nob er die Durchführung des Verfahrens zur Geltendmachung seiner Unschuld beantragen wolle, bedarf\nes nicht, weil der festgestellte Sachverhalt einen\nFreispruch ausschließt. Denn die Feststellungen\ntragen auf jeden Fall schon jetzt die Verurteilung\nwegen der Urkundenfälschung, so daß ein Freispruch\nnicht in Frage kommt.\n\nDr.Moericke Dr.Dotterweich Werner\nDr.Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/2-str-279-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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