{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-30_2_StR_193_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"2 StR 193/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SU,\n\n2315 038 s”\n\n2 StR 193/54\n\na nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kohlenhändler Ernst BD m jun. aus\nTEE, Sort geboren am EEE 1920,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\n\nJustizangestellter (NE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1953\n\ndahin ergänzt, daß er im letzten Felle We (Koksankauf) freigesprochen wird und die Kosten insoweit\n\ndie Staatskasse zu tragen hat-\n\nIm übrigen wird die Revision auf seine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer\n\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist nur teilweise begründet.\n\n1 Nach dem Eröffnungsbeschluß (Bl 84 d.A.) war das\nHauptverfahren gegen DEE jun. wegen der Beschuldigung\ngewerbsmässiger Hehlerei, begangen durch sechs selbständig e Handlungen, eröffnet worden. Das Landgericht hat aber nur fünf Einzeltaten zu zwei Tortgesetzten\nHandlungen zusammengefaßt. Zu dem sechsten Vorkommnis\nstellt es fest, daß der Angeklagte WW an 10. März\n1953 eine Fuhre Koks entwendet hat und diese an DEE\njun. verkaufen wollte. Diese Fuhre konnte aber noch vor\ndem Verkauf auf dem Lagerplatz des DEEEEB jun. veschlagnahmt werden. Eine strafrechtliche Würdigung fehlt. Da die\ntatsächlichen Feststellungen hier offensichtlich für die\nVerurteilung des Angeklagten weder wegen vollendeter noch\nwegen versuchter Hehlerei ausreichten, muß der Angeklagte\nifsoweit freigesprochen werden (BGH 1 StR 25/50 vom 9.\n\n- Januar 1951, IM Nr 2 zu § 174 Nr 1 StGB). Dies hat im vorliegenden Falle gemäß § 354 Abs 1 StPO das Revisionsgericht selbst zu tun,\n\nen “2, Bedenken gegen den Schuldspruch, insbesondere\n‚gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Falle des\n\"Benzinankaufs,bestehen nicht. Allerdings sind die Fest-\n\nstellungen, die das Landgericht zur Begründung der Gewerbs-\n\nmässigkeit in diesem Falle trifft, nur dürftig. Es ver-\n\nEEE NE a EEE ER Fe a BAER Te\n\nom nn\n.. . Are\n\nBu nn gran\n\nnr\n\nSur\n\nnt\n\nee T\n\nu\n\n4r\n\nSn\n\nweist dazu auf seine Ausführungen zum ersten Falle, dem\nrortgesetzten Koksankauf; das dazu Ausgeführte treffe auch\nauf den Ankauf des Benzins zu Beim Koxksankauf ist die Absicht des Angeklagten, sich aus wiederholten derartigen\nGeschäften für eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu\nerschließen, aus seiner Absicht gefolgert worden, auf die-\n\nse Weise an billigen Koks zu kommen, um damıt sein Geschäft,\n\nseine Kohlenhandlung, zu fördern, Offersichtlich wollte\n\ndas Landgericht durch den llinweis auf diese Feststellungen\nauch für die Gewerbsmässigkeit des Benzinankaufs die Feststellung treffen, daß der Angeklagte auch das angekaufte\nBenzin im Betriebe seiner Kohlenhandlung verwerten und\n\nsich auch durch diese Förderung seines Geschäftsbetriebes\nfür eine gewisse Dauer durch wiederholte Benzinankäufe eine\nEinnahmequelle erschließen wollte, Dann aber hat es auch\ndie Gewerbsmässigkeit insoweit einwandfrei festgestellt.\n\n3. Nicht begründet ist die Rüge der Revision, daß\ndie Feststellungen zum Strafausspruch widerspruchsvoll\nseien, weil die Versagung mildernder Umstände mit dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage be,'ründet werde. Insoweit ist die Urschrift des Urteils fehlerhaft abgeschrieben. In dieser heißt der beanstandete Satz; \"... und daß\nsich die Eheleute Hund DEE jun. in einer wirtschaftlichen Notlage befanden, so daß den letzteren Ange-\n\"klagten mildernde Umstände zugebilligt werden konnten.\"\n\nA. Keinen Erfolg kann endlich auch die Rüge haben,\ndaß die Strafe des Angeklagten Dip jun. in keinem gerechten Verhältnis zu der Strafe gegen den Angeklagten\nHB stehe. Das Verhültnis der. gegen mehrere Angeklagte\nverhängten Strafen zueinander unterliegt ausschließlich\nder tatrichterlichen Würdigung; aus der Höhe der Bestra-\n\n. Mar.\n\nAmen na\n\nERS A’N A LIE Un Yaz WOEnBEEREG\n\nSEN\n\nx\n\nno\n\niS Zr 27275\n\nfung des Mitangeklagten 1äßt sich überhaupt kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe herleiten\n(BGH NIW 51, 532; 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953 und 4 StR\n396,53 vom 24. September 1953).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner\n\n’ \\ x\nx\nKaya\nSr\nRO\n\nx\nar! .\n“\n\n4\ner\nPe\n5\n\n* ’\n..\n»\n'\nare.\n\nAS\n“\nSan\n\noe PRR Zu\n\nNe\n\nBr\n\n1 re wen. ee\n\nNoah,\n\n‚x\n\nNM\n\n.\n\n& P\n\nrien\nr-\n\n[3 ’\n\nmir'n\n\nu‘\n\nira\n\n„» ®\nE0\\ SP EEE\n\ne\n\n. . .e ”\n“ n s [4 ,% u .\ner et ee rn\n|\nu |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/2-str-193-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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