{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-30_2_StR_187_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"2 StR 187/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"KEN “.\n\n2315 041\n\n2 StR 187/54 [r\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Heinz 5 EEE aus DONE, dort\ngeboren am EB 1919,\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nÖberregierungsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September\n1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nATRERRE TEN ET\n\nBer y di r-iui\n\n. la .\ner „mu. Bummi\n\nwit\n\nBESTER IE we mern. „vo ET\n\n®\nPN\name N eu-\n\nno.\nPe a Pr\n\n>\n\nD\nDE D25\n\n.\nBe 7\n\n»\nu x\n\n1\n4 rn\nY%\n\nGründe;\n\nwm ar anne un min\n\nDer Angeklagte benutzte als Angestellter des ößterreichischen Konsulats in DEE die Möglichkeit, unverzollte Tabakwaren und Genussmittel für den Bedarf der nichtdeutschen Angestellten zu beziehen, um sie in der Zeit vom Mai 1950 bis\nFebruar 1952 von verschiedenen Firmen unverzollt zu erwerben\nund an Dritte weiterzuveräussern. Er handelte mit Wissen und\nzum Teil auf Anregung des Vizekonsuls, dem er auch den aus den\nGeschäften erzielten Gewinn ablieferte. Er selbst erhielt hiervon 15 bis 20 % und verdiente dadurch monatlich 500 - 600 DM.\nDie Bestellscheine unterzeichnete zum Teil der Vizekonsul; zum\nTeil versah sie der Angeklagte mit einem Faksimile-Stempel und\neinem Dienstsiegel. Die gelieferte Ware bezahlte er mit US-Dollar, die überwiegend aus der Konsulatskasse und in geringerem\nUmfange von einem ihm Bekannten stammten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoss gegen Art I MRG 53 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und\neiner Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise je ein Tag Gefängnis\nfür 20 IM und zu Wertersatz verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie ist nur im Strafausspruch begründet,\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angexlagte habe als Täter.\n\ngehandelt und den Tatbestand des § 396 RabgO Jerfüllt.\n\nDen\n\nDie Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch.\nDer Angeklagte tätigte zwar sämtliche Geschäfte mit Wissen\nund zum Teil auf Anregung des Vizekonsuls, \"gleichsam als\ndessen Werkzeug\". Dies schliesst aber nicht aus, dass er die\n\nTat als seine eigene zur Durchführung bringen wollte, Dafür\n\n. Fr » e'%\n* s 7\n\nin\nto\n\n:RAbg0). Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit\n\nspricht, dass er zwar unter dem Schutze des Vizekonsuls handelte, aber doch selbständig die Waren bestellte und weiter\nveräusserte, einen, wenn auch geringeren, so doch nicht unerheblichen Anteil an dem Gewinn erhielt und dadurch einen sein\n\nDiensteinkommen übersteigenden Verdienst hatte. Zu Recht durfte:\ndie Strafkammer hieraus folgern, der Angeklagte habe den Tä-\n\nterwillen gehabt.\n\nxt tn “ -*\n.. sen.“ 2 ...\nS m 2. o Pay ”\nPr “ KEIL A en 15\na a a ZUR\nPi “ “, : y\nx MW e c ar\n\nAM\n\nm\n“\n&\n\n’%,\ns\n\nweni\n\n4m\n\nA,\n\nSEE de. R\nEEE z\n\nGewerbsmässiges Handeln hat die Strafkammer zu Recht be- '\njaht. Auch die Annahme eines Devisenvergehens nach Art I\nAbs 1 a MRG 53 ist nicht zu beanstanden.\n\nGr,\n\nN r a 7\nPa 2 re Fo\n\n’ x “ “ ii. .\nwon, ..r\nRE\n\nITEE\n\nDagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht erkennen, dass die Strafkammer rechtlich fehlerfrei Rückfall\nangenommen hat.\n\nAu\n\nre\n0\n\n3\nUnzutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision,\n\ndie Verurteilung vom 24. Juli 1951 wegen Steuerhehlerei schei-'\nde für die Begründung des Rückfalls aus, da sie Teil der zur ;\nAburteilung stehenden fortgesetzten Steuerhinterziehung sei. ® 24\nSteuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind keine gleicharti-\" X\ngen Delikte; sie können daher nicht in Fortsetzungszusammen- Be:\nhang stehen. “\n\nVoraussetzung für den Rückfall ist jedoch, dass die frühen\nStrafe mindestens teilweise verbüsst oder teilweise erlassen \"\nist. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es ist auch nicht er-..\nsichtlich, dass die ihr zugrunde liegende Tat nach der Verküns\ndung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von \\\nSteuern, 25. Mai 1949 (WiBl 49, 69) begangen war (§ 404\n\nx\n\nnoch aufklären müssen.\n\nIV B\n\nSind diese Voraussetzungen gegeben und ist die vorliegende fortgesetzte Tat nur zum Teil nach der mindestens\nteilweisen Verbüssung oder dem teilweisen Erlass der früheren Strafe begangen, läge Rückfall vor. Die Ansicht der\nRevision, bei einer fortgesetzten Tat komme für den Rückfall nur der Teil in Betracht, der nach Verbüssung der früheren Strafe begangen ist, ist rechtsirrig, da eine fortge-\n\nsetzte Tat erst mit der letzten ihrer Einzelhandlungen begangen ist (RGSt 47, 308).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/2-str-187-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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