{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-23_2_StR_383_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"2 StR 383/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- v4 (2\n\n2 StR 383/54\n\nt\n(\n\nIm Namen des Volkes\n\n5 In der Strafsache\n\nYe gegen\n\n& den Dreher Pa Er: ——y aus 0\n\nER geboren am 1909 in (0 ,\nFR\n\nDr wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nPa hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n= Sitzung.vom 23. November 1954, an der teilgenommen\n& haben:\n\n= Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\nF als Vorsitzender,\n\nu Bundesrichter Werner\n\n= Bundesrichter Dr. Arndt\n\n2 Bundesrichter Dr. Menges\n\n, Bundesrichter Hoepner\n\nEi als beisitzende Richter, u\n\n2 Bundesanwalt Ein der Verhandlung,\n\nR Oberregierungsrat rssrrerd bei der Verkündung\n“ als Vertreter der ndesanwaltschaft,\n\nE Justizangestellter\n\nbr als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRa\n\nge\n\nfür Recht erkannt:\n\nuf\ntern\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Düsseldor? vom 26. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. “\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n#\n\n3 EIN mer\n\nVon Rechts wegen\n\nERREN:\nRn\n\ner\n\nwein\n\nTR\n“\n\nir,\n\nart pen,\n\nm TORE TR RR re RD N A\n\n-2_\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er 1952/53 mit seiner Stieftochter,\n\nder am EEE 1941 geborenen Hedda FEW, unzüchtige Handlungen vorgenommen habe,\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher\nBestimmungen rügt, ist begründet.\n\n1. Die Sachrüge greift durch, Zwar rechtfertigen\ndie festgestellten Tatsachen eine Verurteilung nach\n88 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 3 StGB, doch sind diese\nTatsachen nicht fehlerfrei festgestellt. Das Vorbrin-\n\ngen der Revision enthält insoweit allerdings nur un-\n\nzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Ein Rechts-\n\nmangel liegt jedoch in folgender Hinsicht vor:\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung auf die\n\nAussage von Hedda PM. Es führt aus, daß Hedda sprung-\n\nhaft sei, zum Aufbauschen von Erlebnissen neige, von\neinem siarken Geschlechtstrieb und betonter sexueller\nNeugierde beherrscht sei und sich in einen sexuellen\nSpannungszustand befinde, wodurch die Gefahr von Übertreibungen auf sexuellem Gebiet bestehe. Das Landgericht hält trotzdem die Zeugin für glaubwürdig, weil\nsie mit der festgestellten Folgerichtigkeit und Überzeugung reine Phantasieprodukte nicht hätte wiedergeben können. In dieser Form-hätte sie nur Vorgänge bekunden können, die sie entweder selbst erlebt oder\ngehört habe. Auf Grund dieser Überlegungen führt das\nGericht aus, daß die beiden schwerwiegenden Vorfälle\n\n.\nm w\n\nTB\n$\n\ntunen\n\nunate\n\nTER on\ne h, KIr.CH k SP EUH.27 SEHE Rep\nN\n\nBe\n\n2\nRe\n\nwnocr\n\nvmemmu\n\n| [mn\n\nman“\n\nm\n\nje = er\n\n» .\nG »\n\nm.\n\nu nn gene men ar mr ae\n\nter : Fi\n\nPEPPER\n\nTe\n\nvan une nern un\n\nPe, N Don\nTE IROREE\n\nnicht der Phantasie des Kindes entsprungen sein könnten, sondern auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen\nmüßten. Die Strafkammer hält es zwar für ausgeschlossen, daß Hedda die Erlebnisse mit einem anderen Manne\ngehabt habe, erörtert aber nicht die von ihr selbst\nhervorgehobene Möglichkeit, daß die Zeugin die Vorgänge von anderen gehört haben kann. Das lag bei der\nfestgestellten sexuellen Neugierde und dem sexuellen\nSpannungszustand besonders nahe. Die entscheidende\nSchlußfolgerung ist deshalb lückenhaft und trägt die\nFeststellung nicht, Das ist ein sachlichrechtlicher\nFehler, der zur Aufhebung nötigt.*\n\n\"A- BR I00E\n\n‚Are:\nFor)\n\n2. Die Verfahrensrügen bedürfen dann keiner Erörterung mehr, doch sind für die neue Verhandlung folgende Hinweise angebracht:\n\nDie Rüge der Verletzung des § 247 StPO ist unbegründet, da diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I 735) ausdrücklich die\nBefugnis des Gerichts vorsieht, einen Angeklagten während der Erstattung eines Gutachtens über ihn abtreten\nzu lassen. Dagegen wird das Gericht schon im Rahmen\nseiner Aufklärungspflicht die Krankengeschichte über\ndie Beobachtung des Angeklagten in einer Heilanstalt\nim Jahre 1947 und die Gerichtsakten über das frühere\nStrafverfahren heranzuziehen haben, in denen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit als Folge einer Hirnver-\n\nx\n\nENLZETN.\n\nWESESEZET RER,\n\ng\n%\nR\n\n-\n> ı\nse\n\nletzung festgestellt sein soll, Außerdem erscheint\n\nes angebracht, einen Hirnfacharzt zuzuziehen (BGH NIW\n1952, 633).\n\nDr.Dotterweich Werner Dr.Arndt\n\n: Menges Hoepner\n\nfe ie\n\ntt\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/2-str-383-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/2-str-383-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.909804+00:00"}}