{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-23_2_StR_362_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"2 StR 362/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 362/54 2315 039 52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Werner 5 EB zus DEE geboren am\nGER 1922 in TED,\n\n2.) den Kraftfahrer Alexander L ng aus DENE,\ngeboren an EEE 1920 in , BSR EEE\n\n3.) den Polizeiwachtmeister Fritz Josef BI u u\nDEE, geboren am E 1326 in B ‚\n\nwegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\näundesrichter Dr. Menges\nSundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat mEiEEEEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EMEm :\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1953 unter Aufrechterhaltung der teilweisen Freisprechung des Angeklagten Em\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbu\n\nb)\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil erhielten:\n\nder Angeklagte SED wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels im Rückfalle sowie wegen\naktiver Bestechung (§ 333 StGB) und wegen Betrugs\neine Gesamtgefängnisstrafe von acht konaten und eine\n\nGeldstrafe von 500 DM,\n\nder Angeklagte LEE wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels und wegen Betrugs eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Nonaten und eine Geld-\n\nstrafe von 500 DM,\n\nder Angeklagte EM wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 300 DM.\n\nDaneben ist gegen die Angeklagten auf Wertersatz-\n\nstrafen erkannt.\n\nBei dem Angeklagten EM ist die Vollstreckung der\n\nnach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Restgefängnisstrafe und der Wertersatzstrafe zur Bewährung\n\nausgesetzt worden.\n\nDie Angeklagten SM und ICE schmuggelten\n\nwiederholt Kaffee aus Belgien über die Grenze oder holten\ngeschmuggelten Kaffee dort an der Grenze ab, wobei sie\nsich der Xithilfe zweier belgischer Soldaten bedienten.\n\nEEE nn ln mi\n\n.\nvr Demeter tn\n\n. .\nEr Ten met ED Bet ann: ET LT\n\nu\n\nvun\nD\n\nen\n\"$\n\nae\n> Fr 325 SEN x a\nyon . v\nvon n h\n\nu. =\nmr\n\n«7\n\nKlar u de WO\ng\n\n- 3.\n\nMehrfach fuhren sie selbst zur Sicherung der geschmuggelten\nWare voraus. In einem der Fälle täuschten sie mit Hilfe\n\ndes Mitangeklagten Polizeiwachtmeister EEE den weiteren\n“ittäter an der Schmuggeltat N, der gleichfalls mitfuhr und der vorher den Kaffee in Belgien besorgt hatte,\nein Einschreiten der Polizei vor. Dadurch veranlassten\n\nsie den N@R, den Transport im Stich zu lassen, weil er\nein rechtmässiges Einschreiten der Polizei annahm. Dies\nhatten die Angeklagten auch beabsichtigt. Das Schmuggelgut verwerteten sie dann am folgenden Tage bei ihrem Ab-\n\nnehmer:\n\nx ORRPEREN\n“an Su en ac u N\na RATE\n\nDie Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund falsche Anwendung des sachlichen Rechts rügen.\n\nIT. SEE: . n\n\nDie Verfahrensrüge behauptet widerspruchsvolle Feststellungen des Urteils. Damit hat sie zugleich sachlichrechtlichen Inhalt. Jedoch begegnet die Verurteilung we- 8 R\ngen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels im Ei |\nRückfalle keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Angeklagten 2\ndarauf ausgingen, ihren Gewinn zu vergrössern, ‚um den ;\nfrüher in einer anderen Sache erlittenen Verlust wieder\nauszugleichen, sind miteinander durchaus vereinbare Feststellungen. Ein den Bestand des Urteils gefährdender\nWiderspruch ist diesen Ausführungen der Strafkamner nicht\n\nzu entnehmen.\nIndessen muss die Sachrüge trotzdem Erfolg haben.\n\nDie Fürdigung des als gemeinschaftlicher Betrug\ngewerteten Verhaltens, an dem der Angeklagte als Nittäter beteiligt war, ist rechtlich nicht zutreffend.\n\nBei dem Kittäter Ne, dem das polizeiliche Einschreiten\n\nvorgetäuscht wurde, fehlte es an einer freien, durch diesen Irrtum beeinflussten Vermögensverfügung. Er war der\nAuffassung, die Wegnahme des geschmuggelten Kaffees durch\ndie Polizei dulden zu müssen, und hielt es für zwecklos,\nstehen zu bleiben und zu widersprechen oder gar körperlich Widerstand zu leisten, weil er daraus nur weitere\nUnzuträglichkeiten zu befürchten hatte. Nach seiner Vorstellung gab es für ihn keine andere Wahl, als sich zunächst einmal von dem Schmuggelgut abzusetzen. Damit verfügteer nicht aus freiem, durch Irrtum beeinflussten\nWillen nachteilig über sein Vermögen. Vielmehr ergab sich\naus dem bisher ermittelten tatsächlichen Ablauf. der Geschehnisse nur eine Lockerung des von ihm bis dahin ungeschmälert geübten Nitgewahrsams an den Sachen, die den\nAngeklagten ernöglichte, sich nunmehr ihrerseits allein\nin den Besitz des Schmuggelgutes zu setzen. Sie begingen\nauf diese Weise nicht Betrug, sondern Diebstahl (BGHZ 5,\n365 = NW 1952, 782°; BOH 4 StR 867/51 vom 2. Mai 1952\nin NW 1952, 7962°). Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht, dass N das Eigentum an dem geschmuggelten\nKaffee ‚bereits übertragen hatte.\n\n. Sofern der Eigentumsübergang bereits stattgefunden\nhatte, kann allerdings den Angeklagten nicht Diebstahl\nzur last fallen. Ihr Vorgehen bezweckte dann, den Mittäter N@WB um seine Forderung für den geschmuggelten Kaffee\nzu prellen. Die Umstände ergeben, dass.es sich dabei für\nNEM um eine Forderung handelte, die wirtschaftlichen Wert\nfür ihn hatte, er hätte sie bei seiner ständigen engen\nVerbindung mit den Angeklagten für Schmuggeltaten dieser\nArt und in dem gegebenen Falle bei seiner Beziehung zu\ndem Schmuggelgut, das er begleitete und an dem er so noch\nkitgewahrsam hatte, aller Voraussicht nach bezahlt erhalten.\n\nnern,\n\nnun ENTER EEE LISTEN nn\n\nu \\ up |\n\n=\n\nRETTET LT\n\n. 7 ir .\n\n3\nr\n\nrim\n\nPar\nns\n\no\nRR,\n\n7 se\n\n.\nrn ren Fa\n\nI,\n\nn. Nun sans\nÄ Ka N\nDa nr x\n\nar\n\n* KuC\nPR - 02 se\nu.\n..\n\nsen\nF Fr\nf in\n\nrt\n\nA * “ 0\nDa FR\n,\n\n-5-\n\nDadurch, dass er zufolge der Täuschung davon Abstand nahm,\nwie nach dem Sachverhalt des Urteils nicht zweifelhaft\nist, die Forderung seinen Nittätern gegenüber durchzusetzen, haben diese sich ihm gegenüber des Betruges schul-\n\ndig gemacht.\n\nKit der Schmuggeltat stehen Diebstahl oder Betrug jedoch nicht in Tatmehrheit. Denn die Straftat ist nicht\netwa nur bei Gelegenheit, sondern in Ausführung des Bandenschmuggels begangen. Diesen haben alsdann der Angeklagte\nzusammen mit dem Nitangeklagten EEE unter Mithilfe\ndes Mitangeklagten SEM nach den bisherigen Feststellungen in der beabsichtigten Weise zu Ende geführt. Damit\ndiente auch dieses besondere Verhalten der Angeklagten\nder Verwirklichung des Schmuggels, so dass es mit diesem\nin Tateinheit verbunden ist. Dementsprechend hat übrigens\ndas Urteil bereits das Kitwirken des Angeklagten EM\nals Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenschmuggel\nangesehen.\n\nAuch die Beamtenbestechung trifft rechtlich mit dem\nBandenschmuggel zusammen. Denn der Angeklagte versprach\nnicht bloss Vorteile, sondern gewährte sie auch und überliess dem EMMEB nach der Tat 300 DM aus dem Erlös der\nweggenommenen und geschmuggelten Ware.\n\nDie erörterten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils, zumal eine Verurteilung wegen Diebstahls den\nvorherigen Hinweis gemäss § 265 StPO voraussetzt.\n\nzı. LO:\nDer Verteidiger. dieses Angeklagten beantragte in der\n\nHauptverhandlung milde Bestrafung und Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung. Die Urteilsgründe ergeben nicht,\n\n‚ weshalb die Strafkammer die erkannte Strafe entgegen diesem\n\nAntrag nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Das rügt die\n\nEr)\n\nvu Date\nN\n.\n\nu,\nEr\n\nun\n\n7ER\ner\n\nBA\n\nN\n\nN\nSn\n\nPERReN\nBd set\n\n13\n\nERS\n\nFand\n\n-6-\n\nRevision im Hinblick auf § 267 Abs 3 StPO zutreffend als\nrechtlich fehlerhaft.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen, die § 244 Abs 2 StPO\nals verletzt bezeichnen, betreffen zugleich die Anwendung\ndes sachlichen Rechts und finden daher mit der Sachrüge\nihre Erledigung. Die Behauptung, das Gericht habe die\nAngeklagten nicht erschöpfend vernommen, begründet nicht\ndie Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts;\n\nWegen der Sachrüge wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten SEM verwiesen. Sie treffen in\nvollem Umfange auch hier zu, so dass das Urteil, soweit\nes sich gegen diesen Angeklagten richtet, ebenfalls aufzuheben ist.\n\nIII. EB:\n\nDie Sachrüge dringt durch. Mit ihr macht der Angeklagte ebenfalls Verletzung des § 263 StGB geltend. Insoweit erledigt sie sich durch die einschlägigen Bemerkungen zu der gleichen Beanstandung der Revision SCHE,\nauf die verwiesen wird. -\n\nNach dem jetzigen Sachverhalt ergibt sich bei dem\nAngeklagten Em, dass er zu der von den Mitangeklagten\nSCHE und LOHN begangenen Abgabenhinterziehung Vorteilsbeihilfe begangen hat. Die Bezahlung, die er für\nseine Beihilfe erhielt, enthielt aber zugleich die Vorteile, die SCWEEMB ihm zu seiner Bestechung gewährte.\nüeshalb ist nach natürlicher Betrachtungsweise rechtlich\n„vch insoweit nur eine Tat gegeben.\n\nDie hiernach vorliegenden Mängel bei der Anwendung\ndes sachlichen Rechts führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten. _\n\nDie in der Revision des Angeklagten vorgetragenen\nVerfahrensrügen bedürfen unter diesen Umständen keiner\nbesonderen Erörterung mehr. Das Gericht hat Gelegenheit,\n\nTERN DE ES Ems ©.\n\n- T-\n\ninsoweit dem Vorbringen der Revision in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Zur Klarstellur\nwird jedoch hervorgehoben, dass den Angeklagten für seine\nSchuld oder Unschuld selbstverständlich keinerlei Beweislast trifft, auch nicht im Sinne der Führung eines Alibi-Beweises. Vielmehr setzt seine Verurteilung voraus, dass\neine Schuld bewiesen wird, wobei die Feststellungen zur\nstrafbaren Handlung des Angeklagten nicht auf blossen\nUnterstellungen beruhen dürfen.\n\nNach § 23 Abs 1 StGB gibt es keine Strafaussetzung zw\nBewährung für Geldstrafen, also auch nicht für Wertersatzstrafen. Jedoch ist gegebenenfalls § 358 Abs 2 StPO zu\n\nbeachten.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/2-str-362-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/2-str-362-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.884695+00:00"}}