{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-23_2_StR_189_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"2 StR 189/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27315 04\n\n2 StR 189/54\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Egon T EEE zus DEE\nER, iort geboren am m 926,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. März 1953\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nj De Peer\nmu. =\nTan ®\n\nwer\nEBEN.\nu. B Een\n\nno...\n\n. De .\n- En TE - m\n\n_\n\nwu\n\nao.\n\nI er\n\nu\nIRRE:\n\nDr . ı% Pen “\nEn ee ce\n\next\nLE TE\n\n2\n%\nR\nau\nPe.52\n3\nser\non.\"\nae}\nA\n\nEM »/ ge.\nRE\n\n. „ee » . D\nag ae I ai U, R ,\nBa en, D . . ”. er wi ..\n\nPN ech ur ER ET 26H\nu\n\nNET\nGE Ari “ Fi\n\nPen\nSe\nu.\n\n>\n\nrad\nDe na\n\n«\n\nPi\n\nN\nbe}\n\nBeh\nRyan\n\nren ar\n\n. yr\n\nx\nDEN\nPS\nM s\n.\n\nu\n\nee\n\nKr\nGENE\n\nEy\n[2\n*\nH\nr\n\nE\ner:\n“\nve\n7\n\nLEN\n9 “\n\nR.,\n&\n\nN\na\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden.\n\nAus Einbruchsdiebstählen erhielt er von den Dieben erbeutete Tabakwaren zum Weiterverkauf. Die Strafkammer entnimmt\nden Angaben der Diebe, wo und wie sie dem Angeklagten die\ngestohlenen Tabakwaren aushändigten und welche Vereinbarungen sie mit ihm trafen. Die Diebe glauben, dass ihnen der\nArgeklagte aus dem Verkaufserlös der Tabakwaren noch 160 LM\nschuldig ist.\n\nNach dem Urteil mussten die Umstände, unter denen die\nÜbergabe der gestohlenen Waren an den Angeklagten erfolgte\n- z.B. Aushändigung des in einen Sack gesteckten Gutes in\neinem Torweg -, ihm die unredliche Herkunft der Waren klarmachen. Hieraus zieht das Gericht den Schluss, dass der Angeklagte Sachen, von denen er wusste, dass sie mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt waren, seines Vorteils wegen\n‚von den Vortätern verkaufte und deswegen der Hehlerei nach\n§ 259 StGB schuldig geworden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrensrechtlich macht sie geltend, dass die polizeilichen Vernehmungsprotokolle über die Aussagen der Mitange- j\nklagten, die das Gericht in seinem Urteil verwertet habe,\n\nin der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien und\ndeshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlung geworden seien.\n\nDie Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nenthält allerdings nichts darüber, dass polizeiliche Aussagen der Mitangeklagten auf diese Weise zum Gegenstand\n\n‘ *\nR\nDER u + Zee\n\n2.\n%\nri Y\nBer\nFo\nSE.\nu.\na”,\nFa\"\n8.\n\nder Beweisaufnahme gemacht wurden. Danach steht fest, dass\neine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle gemäss § 249 StPO nicht stattgefunden hat (vgl § 273 Abs 1\nStPO). Doch schliesst das nicht aus, dass der Inhalt der\npolizeilichen Vernehmungen durch Vorhaltungen zulässig\n\nin die Verhandlung eingeführt worden ist und von den Angeklagten als ihre Aussagen vor der Polizei bestätigt worden ER\nist. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung R;\nbrauchte dies nicht festgehalten zu werden, weil Vorhalte -\\'*\n\nnicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens gehören. Doch ER\nkönnen die Bestätigungen der Mitangeklagten und die Aus- TE\nsagen der Polizeibeamten als Zeugen in diesem Falle zu- EE\n\nEN\n\nlässig als Grundlage für die Feststellung der Strafkammer Bo\ngedient haben (vgl BGH NW 1951, 206; RGSt 69, 90). Mithin N:\nist durch das Vorbringen der Revision ein Verfahrensfehler x\n\nnicht erwiesen. Be\n\n2.) In sachlichrechterlicher Hinsicht macht die Revision\ngeltend, dass die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Anwendung des § 259 StGB\ngegen den Angeklagten nicht rechtfertigten.\n\nSoweit die Revision dabei in Zweifel zieht, dass der\nAngeklagte die unredliche Herkunft der Waren erkannt hat;-\nsetzt sie sich mit der dahingehenden ausdrücklichen tat- *\\\nsächlichen Feststellung des Urteils in Widerspruch, die 3\nauch das Revisionsgericht bindet. Lediglich als. ein Beweisz\nanzeichen hierzu ist im Urteil erwähnt, dass 8östohlenes FR\nGut dem Angeklagten in einem Sack an einem Torweg ausgehändigt worden ist.\n\n»\nee\nx un\nEIN\n\nGleiches gilt für die Feststellung des Urteils, dass Br\nder Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Hierzu:\nführt die Strafkamner aus, dass die Diebe die Vereinbarunge®\n\nBr.\n\n1 it\n8 3\n- 4 -—- u\n\nR\n\nmit dem Angeitlagten offenbart und dabei ı - -» - = -- - #\n\ndarauf hingewiesen haben, sie hätten aus dem Verkaufserlös\nnoch 160 DM von dem Angeklagten zu erhalten. Die hierauf\ngegründete Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, kann rechtlich\nnicht beanstandet werden. Eine nähere \\ngabe weiterer Beweisanzeichen im Urteil ist gesetzlich nicht zwingend vor-\n\nPe\n\ngeschrieben.\n\nPER\nsowie\n\n3.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Begründung der Strafzumessung sieht in der Bereitschaft des\nAngeklagten, gestohlene Waren zu übernehmen und für die\nDiebe zu verkaufen, einen nicht unwesentlichen Ansporn für\ndiese zur Begehung ihrer Straftaten. Dies sind nicht die\nGrände des Gesetzgebers zu der Strafandrohung für die Straftat der Hehlerei, die auf diese Weise strafschärfend gegen\nden Angeklagten besonders herausgestellt werden. Vielmehr\nkommt damit zum Ausdruck, dass der Angeklagte über die Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei hinaus durch sein\nVerhalten, aus dem sich seine Bereitschaft ergab, die gestohlenen Sachen abzunehmen, die Diebe zur Tat ermutigte.\nDieser Strafzumessungsgrund ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nPaEP ePEEe Een\n\nEI}\n\nun\n\nnen\n\nPR\n\n.\nnn mn\n\n-.\n\n.ruun.\n\nSTEEL DIT TEE TE\n\n““\n\nLu\n\nMenges . Hoepner zär —_\n\nDr. Dotterweich Werner „Dr. Arndt\n\net\n\nFUEEREHEN . YET Nuuner2\n\n=\n\ns ” F ’\nER ti a re er a Eee en RR ra tn\n=:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/2-str-189-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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