{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-16_2_StR_52_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"2 StR 52/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n& e gen\n\nden Handelsvertreter Wolfeang W B :.: x\ngeboren am B 325 in Semmum.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt bg FEISRSERER rhandlung,\nüberregierungsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 18, September 1953 mit Gen\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten\n\nBetruges verurteilt ist, und im Gesamtistrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung\nund zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nwird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nY\n\nGründes\n\nren II m mmaernart, Don. man mn rar An ran rer\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges in fünf Einzelfällen und wegen Scheckbetruges in\neinem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten\nund einer Woche Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet,\n\n1. Im Falle IE : CB (Nr >) nat das Landgericht\nfolgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte erhielt von der Firma einen Auftrag\nzur Überprüfung ihrer Feuerlöscher, weil er wahrheitswidrig\nerklärte, er habe für die Firma Mi die Wartung der Feuerlöscher übernommen. Dabei brachte er der Firma für einen\nzur Ausbesserung mitgenomnenen Feuerlöscher ein unbrauchbares\nAustauschgerät zurück.\n\nDie Erschleichung des Auftrages enthielt noch keinen\nBetrug: Zwar meint die Strafkammer, durch diese Täuschung\nsei das Vermögen der Firma gefährdet worden, weil der Angeklagte nicht die erforderlichen technischen Kenntnisse\nhatte, § 263 StGB verlangt eine Vermögensbeschädigung. Die\nGefährdung enthält einen Vermögensschaden nur dann, wenn darin\nbereits eine fassbare wertmässige Minderung oder Verschlechterung des Vermögensstandes liegt. Das ist hier nicht festgestellt; denn aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die sonstigen Arbeiten unsachgemäss ausgeführt sind. Die Strafkamner\nführt zwar weiter aus, durch diese Täuschung sei auch ein\nschaden deshalb verursacht, weil der Angeklagte die Gelegenheit\nbenutzt habe, einen brauchbaren Feuerlöscher gegen einen un-\n\nbrauchbaren auszutauschen, Insoweit fehlt für eine Verurteilung wegen Betruges die Feststellung, dass der Angeklagte\n\nschon bei der Auftragserschleichung den Willen hatte, so vorzu.\ngehen, Ohne diese Feststellung mangelt es an dem erforderlichaf\nZusammenhang (Stoffgleichheit) zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem verursachten Schaden (BGHSt 6, 115).\nDie spätere Lieferung des unbrauchbaren Austauschgerätes\nenthielt aber für sich allein einen Betrug, weil der Angeklagsk\ndamit vorspiegelte, dass er ein brauchbares Gerät nach Überprüfung zurückbringe. Dadurch wurde die Firma veranlasst, ein\nnichtgeschuldetes Entgelt zu zahlen una von der Rückforderung\nihres wertvolleren Gerätes abzusehen, Auch die inneren Merkmale des Betruges sind festgestellt. Denn das Landgericht führt\naus, der Angeklagte habe vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich durch dieses Vorgehen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Damit kann nur gemeint sein,\ndass der Angeklagte die Unbrauchbarkeit des zurückgebrachten\nGeräts kannte.\n\n2: Im Falle EM (Nr 3) brachte der Angeklagte der\nFirma ein Feuerlöschgerät mit dem Bemerken, es sei ein Austauschgerät und er habe es auftragsgemäss ausgebessert, Er\nerhielt dafür ‘den Rechnungsbetrag von 44,05 DM. Die Firma\nhatte dem Angeklagten kein Gerät zur Ausbesserung übergeben.\nDas Gerät gehörte ihr nicht und war unbrauchbar, die Benutzung sogar lebensgefährlich, weil das Sicherheitsventil\nverklebt war. n\n\nDie Strafkammer nimmt hier deshalb einen Betrug an,\nweil sich der Angeklagte für ein unbrauchbares und \"praktisch wertloses Gerät\" unter der Vorspiegelung eine Zahlung\nverschafft hat, die Firma sei zur Übernahme und Bezahlung\nauf Grund eines Auftrages verpflichtet. Damit sind die äusseren Merkmale des Betruges festgestellt. Die Strafkammer\n\nführt weiter aus, der Angeklagte habe vorsätzlich und in\nbetrügerischer Absicht gehandelt. Damit ist die Überzeugung der Strafkammer wiedergegeben, dass der Angeklagte\ngewusst habe, er täusche einen nicht bestehenden Auftrag\nvor, lAiefere ein unbrauchbsres Gerät ab und erhalte eine\nunberechtigte Zahlung ohne entsprechende Gegenleistung,\nDie Verurteilung enthält somit keinen Rechtsfehler.\n\n3. Im Falle IC -Krankenhaus (Nr 11) legte der\nAngeklagte eine Rechnung über die von ihm bei Überprüfung von\nFeuerlöschern angeblich geleisteten Arbeiten und gelieferten\nErsatzteile vor, Das Landgericht führt aus, die in Rechnung\ngestellten Arbeiten und Lieferungen seien teils gar nicht, teils\nnicht ordnungsmässig vorgenommen worden, Das Urteil stellt |\naber nur folgendes fest: Der Angeklagte habe Zwei Ersatzfüllungen M 10 in Rechnung gestellt und dafür zwei Pakete mit\ndieser Aufschrift geliefert, die aber der Bezeichnung nicht\nentsprochen hätten. Die Lieferung von zwei in Rechnung gestellten Füllungen B 10 sei nicht ordnungsmässig gewesen, da\ndie Glastuben mit der Säure zu klein unä die Löscher dadurch\nnicht betriebsfähig gewesen seien.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe vorgespiegelt, dass die Arbeiten den üblichen Anforderungen entsprechend geleistet worden seien. Soweit die Strafkamner\ndamit alle Arbeitsleistungen des Angeklagten im Gegensatz\nzur Lieferung von Ersatzteilen gemeint hat, fehlen die\nfür eine Verurteilung erforderlichen Feststellungen. Denn\ndas Urteil führt diese Arbeitsleistungen nicht auf und\ngibt nicht an, warum sie ordnungswidrig waren, - Hinsichtlich der vier erwähnten mangelhaften Lieferungen meint die\nStrafkammer, dass nach dem Vorgehen des Angeklagten kein\nZweifel bestehen könne, dass er vorsätzlich und in betrü-\n\ngerischer Absicht handelte, Eine mangelhafte Erfüllungshand-\n\nlung, die die üblichen Gewährleistungsansprüche auslöst, stell\neinen Betrug nur dann dar, wenn festgestellt wird, dass der\n\nTäter vorsätzlich vertragswidrig geliefert hat. Dagegen\nbestehen. nien deshalb \"Bedenken, weil die Strafkammer an anderer Stelle von unvollkommenen technischen Kenntnissen des\nAngeklagten spricht. Wenn er infolge dieser unvollkommenen\ntechnischen Kenntnisse geglaubt hat, seine Ersatzlieferung sei\nder Füllung M 10 gleichwertig, und nicht gewusst hat, dass\ndie Füllungen B 10 die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen,\nfehlt dieser Vorsatz. Dagegen sprach zwar, dass zwei Füllungen\nfalsche Aufschriften trugen, doch ist nicht festgestellt. dass\nder Angeklagte das wusste oder die Aufschrift selbst verändert\nhatte. Das alles musste aufgeklärt werden, so dass hier die\nBemerkung nicht genügte, nach dem Vorgehen des Angeklagten\nbestehe am Vorsatz kein Zweifel.\n\n4. Der Scheckbetrug zum Nachteil des Kaufmanns a 3 |\n{Nr 12) ist fehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte stellte\nzur Zahlung einen ungedeckten Scheck aus, um seine Zahlungsfähigkeit vorzutäuschen. Die Strafkammer stellt fest, dass |\ndie Hoffnung auf Eingänge auf dem Bankkonto \"in keiner Weise\nbegründet war\", Diese Feststellungen tragen die Verurteilung\n\nwegen Betruges.\n\n5. Im Falle Pie (7 14) liess der Angeklagte\nbei der Kassiererin eines Lichtspieltheaters ein Päckchen\nmit Chemikalien als angeblich bestellte Lieferung abgeben\nund dafür 18 DM einkassieren. Das Theater hatte die Chemikalien nicht bestellt und konnte sie nicht gebrauchen. Der Angeklagte wusste das und hatte die Bestellung vorgetäuscht»\nDie Bestrafung wegen Betruges enthält bei diesen Feststel-\n\nlungen keinen Recht sfehl er.\n\n2\n\n6, Im Falle Nr 21 hatte der Angeklagte in einem Krankenhaus Feuerlöschkontrollen durchgeführt. Für die Lieferung\nvon fünfzehn neuen Füllungen und sonstige Arbeiten liess er\nsich 71,05 DM auszahlen. Das Landgericht stellt dazu folgendes fests Keine der in Rechnung gestellten Arbeiten und Lieferungen sei ordnungsmässig ausgeführt worden; der Vertreter der Firma Vi Habe trotz Suchens keine der in Rechnung gestellten Neufüllungen feststellen können; der Angeklagte habe aus zwei Feuerlöschern im Keller Füllungen entnommen und sie in andere Feuerlöscher als seine angebliche\n\nLieferung eingesetzt:\n\nSoweit der Angeklagte nicht gelieferte Füllungen in\nRechnung gestellt hat, erfüllte sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale des Betruges, da er durch Vortäuschung\neiner Lieferung das Krankenhaus zur Bezahlung eines nicht\ngeschuldeten Betrages veranlasste. Soweit die Strafkammer\ndarüber hinaus einen Betrug annimmt, \"weil Arbeiten und\nhieferungen überhaupt nicht oder nicht entsprechend den\nüblichen Anforderungen ausgeführt\" worden seien, fehlt es\ndazu an einer Feststellung der erwiesenen Tatsachen. Das ist\nein sachlicher Fehler, weil das Revisionsgericht ohne diese j\nFeststellungen nicht prüfen kann, ob der Sachverhalt rechtlich ;\nzutreffend gewürdigt ist: Der Inhalt der Rechnungen und die h\nangeblich ordnungswidrigen Arbeiten und Lieferungen sind\nnicht angegeben: Auch in diesem Fall muss deshalb das Urteil aufgehoben werden, da jedenfalls der für das Strafmass bedeutsame Umfang der Schuld nicht fehlerfrei Testgs-\n\nstellt ist;\n\n7\n\n[;, Zusammenfassend ergibt sich demnach:\n\nDie Verurteilung wegen des selbständigen Scheckbetruges\n(Nr 125 N) enthält keinen Rechtsmangel. In den übrigen\n\n-7-\n\nFällen nimmt die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung an.\nDas ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie ausführt, der dafür erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313) habe sich\nnicht eindeutig ergeben. Sie stellt \"mit Sicherheit\" nur den\nsogenannten Fortsetzungsvorsatz fest, der jedoch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht ausreicht (BGH _NIW\n1953, 1112). Obwohl für die Verurteilung wegen Betruges die\nbisherigen Feststellungen nur in zwei Fällen (Nr 11 und Nr 21)\nnicht ausreichen, muss daher das Urteil insoweit ganz aufgehoben werden, um der Strafkammer die Möglichkeit zu geben, auch\nin der neuen Verhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzts\nHandlung zu prüfen.\n\nIn der neuen Verhandlung hat die Strafkammer ferner\nüber die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach\n§§ 23 StGB zu entscheiden.\n\nDr, Moericke Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-52-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-52-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.325356+00:00"}}