{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-16_2_StR_335_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"2 StR 335/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2311 074 Ur\n\nIm Namen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser, jetzt Kraftfahrer und Landwirt\n\nJohann H Ep zus DEE Keoren am\nEEE '924 ir SHEmmiHnE .\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberregierungsret EEE bei. der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter up\n\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 23. März 1954, soweit es ihn\nbetrifft, unter Aufrechterhaltung der Einziehung (III\ndes Entscheidungssatzes) aufgehoben und das Verfahren\ngegen ihn auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nII. Soweit die Revision sich gegen die Einziehung richtet,\nwird sie auf Kosten des Anzeklagten verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nu ent Athene \\ man,\n\nTE nn ed MUTTER a =\n\nI\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen seiner Beteiligung an einem Schmuggelunternehmen am 20 Dezember i949\n\"wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenrässigen Abgabenhinterziehung\" zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von\n250 DM verurteilt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle\nfür je 25 DM ein Tag Gefängnis tritt. Auch ist auf Einziehung\nerkannt. Mit der Revision erhebt er die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde.\n\nDas Urteil enthält einen Mangel. Es ergibt nicht, daß\nder ängeklagte bandenmässig gehandelt hat. Die Strafkammer\nmeint, dies sei bereits rechtskräftig festgestellt. Das ist\nirrig Der Senat hat im Urteil vom 20. Pebruar 1953 zwar die\nAnnahme der Strafkammer in der Entscheidung vom 9. Mai 1952\n\ngebilligt. daß der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen\n\nbandennössig Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhintervishung geleistet hat. Er hat jedoch dieses Urteil vom 20. Februar 1952\nmil den Feststellungen aufgehoben,weil es auch Gewerbsmässig-\n\nkeit angenommen, dieses Merkmal jedoch nicht festgestellt hatte.\n\nEs bedurfte deshalb neuer Feststellungen auf Grund der neuen\nHauptverhandlung. Es war also nicht zulässig, dass die Strafkammer die neue Einlassung des Angeklagten, er habe nicht uit\n‚nindestens zwei Schmugglern zusammengewirkt, mit einem Hinweis\nauf die aufgehobenen Feststellungen des alten Urteils abtat.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten zunächst einer\nVorteilsbeihilfe zur einfachen Abgabenhinterziehung für überführt hält, beruht das Urteil auf dessen Geständnis, das sie\nfür glaubhaft ansieht. Der Angeklagte ist deshalb zweifelsfrei\neiner Steuerstraftat schuldig. Da die Voraussetzungen der\n88 2 Abs 2, 4 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli\n1954 vorliegen, ist das Verfahren einzustellen, jedoch nicht;\nsoweil auf Einziehung erkannt ist, § 13 aal.\n\nu... °\n\nut a En RE RE\n\n.LUR”\n\nDer Angeklagte brauchte nicht gehört zu werden, da\ndas Verfahren durchgeführt worden ist, er also auch durch\neinen Antrag nach § 17 des Straffreiheitsgesetzes vom 17.\nJuli 1954 angesichts seiner Tatschuld nicht mehr als die\nEinstellung des Verfahrens hätte erreichen können.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-335-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-335-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.308923+00:00"}}