{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-16_2_StR_276_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"2 StR 276/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 276/54\n\nnamen act\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Günther Ce =. 1. |\nEp reis. dort geboren am Mm 1929, |\n\nwegen Beihilfe zum Meineid und falscher Anschuldigung\n\nen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, NMoericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nais beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ie\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des n\nLandgerichts in Bonn vom 26. März 1954, soweit es ihn :\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- :\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na nn\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten Günther Venus\nwegen Beihilfe zu einem Meineide des in demselben Verfahren\nrechtskräftig verurteilten Angeklagten Siegfried Vguuuuuup\nund wegen wissentlich falscher Anschuldigung, begangen durch\neine Strafanzeige gegen die Arbeiterin SW. zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt, ihm die\nbürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.\n\nDie Revision rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat zwar nach Ablauf der Begründungsfrist des § 345 St2O\nin einem Schriftsatz vom 12. November 1954 noch versucht, die\nRevisionsbegründung durch Hinzufügen von Verfahrensrügen zu\nergänzen. Dies ist aber unzulässig (BGHSt 1, 44).\n\nI: Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keine\nGem Angeklagten nachteiligen Mängel des Schuldausspruchs ergeben. Allerdings ist es nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten unter dem Ge-\n\nSichtspunkt der Beihilfe zum Meineid rechtlich als strafbares\nUnterlassen würdigt, statt. darin eine fortgesetzte Beihilfe\ndurch tätiges Handeln zu sehen (UA.S 26). Die Strafkamwer leitet die Rechtspflicht des Angeklagten zum Handeln aus der Gefahrenlage her, dieder Angeklagte geschaffen habe. Dies soll\ngeschehen sein durch das Gespräch des Angeklagten mit Sieg-Trick MB -u Beginn des Unterhaltsprozesses, durch\n\ndie spätere Benennung des Siegfried Vi =1s Zeugen\nund durch die Unterrichtung des Siesfried Vu darüber,\ndass der Angeklagte selbst in seiner Rolle als Beklagter des\nUnterhalisprozesses einen Geschlechtsverkehr mit der Kindes-\n\nmutter und ein längeres Zusammensein mit ihr abgestritten hatte Diese Handlungen bezeichnet das Landgericht - abgesehen\nvon der Zeugenbenennung - selbst als psychische Unterstützung des Siegfried Vi, dem durch sie die Gelegenheit\ngeboten worden sei, seinen Meineid zu schwören,ohne Furcht\nzu haben, der Angeklagte Günther Vi weräe den wahren\nSachverhalt berichten. Diese Förderung hat der Angeklagte\nnach der Überzeugung der Strafkammer auch einberechnet und\ngewollt. Das dargestellte Verhalten ist als tätiges Handeln\nnach 88 154, 49 StGB strafbar, Es bedurfte dazu nicht noch\neiner Rechtspflicht, die weiteren Folgen dieses Handelns\n\nrückgängig zu machen, um den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMeineid @urch Unterlassen zu bestrafen. Zs kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Rechtspflicht aus vorangegangenem Tun überhaupt besteht oder strafrechtlich von Bedeutung ist, wenn das vorausgegangene Tun selbst bereits den\nselben Straftatbestand verwirklicht hat; denn Ger Rechtsirr-\n+um der Strafkammer wirkt sich nicht zu Ungunsten des Algeklagten aus. Dies trifft auch zu, wenn bei der Strafzumessunz berücksichtigt sein sollte, dass der Angeklagte in der\nganzen Zeit von Beginn des Unterhaltsprozesses bis zur Eidesleistung des Siegfried Mi an 25. Februar 1951 nichts\nunternommen hat, um den Meineid zu verhindern. Denn dieser\n\nUmstand durfte sehr wohl strafschärfend berücksichtigt wer- -\nden, auch wenn eine Rechtspflicht des Angeklagteh zur Verhin- |\n\nderung des Meineides nicht festzustellen ist.\n\nTI Der Strafausspruch beruht dagegen auf mehrfacher Verlet-\n\nzung strafrechtlicher Normen.\n\n1. Der Angeklagte Günther VD is: ar,\n\n1929 geboren, war also bis zum 26. Dezember 1950 !\"Heranwachsender\" im Sinne des § 1 Abs ? JGG, Nach § 105 dieses Gesetzes\n\n4\n\nfindet auf Heranwachsende auch § 32 JGG Anvendung. Nach dieser\nYorschrift gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils\nallgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die\nnach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. § 32 ist auch auf eine Tortgesetzte Tat anzuwenden, deren Einzelhandlungen der Täter teils vor und teils nach der Vollendung seines 21. Lebens-Jahres begangen hat (BGIHSt 6, 6 ff). Auch in solchen Fällen\n\nhat der Tatrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 105\nJGG erfüllt sind, und weiter, ob das Schwergewicht bei den Einzelhandlungen liegt, die - für sich allein betrachtet - nach\nJugendstrafrecht zu beurteilen wären. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts ist das Kind, in dessen Unterhaltsprozess\nslegsfried ou den leineia geleistet hat, am GEEEEEEEEEEER\nWB 19349 zenoren; am 6: Juli 1950 wurde Siegfried VD\nuneidlich vernommen, am 8. Februar 1951 auf seine zum Teil unwahre Aussage beeidigt; Aus den Daten der auf S 3 und 4 der Urbeilsabschrift angeführten Urkunden ergibt sich, dass die Klageschrift im fraglichen Unterhaltsprozess vom 29. Dezember 1949\nstammte, am 10. Januar 1950 dem damaligen Beklagten und jetzisen Angeklagten zugestellt und am 16. Januar 1350 durch Schriftsatz des Gegenanwalts beantwortet worden ist; am 9, kKäarz 1950\nerging bereits Beweisbeschluss, auf welchen hin dann Siegfried\nVe 2 6. Juli 1950 ‚zunächst uneidlich vernommen wurde,\nDaraus ergibt sich, dass wesentliche Teile der Tätigkeit des\nAngeklagten, die vorstehend unter I als tätige Beihilfe gewertet worden sind, in die Zeit vor Vollendung seines 21. Lebensjehres fallen. Das Landgericht wird deshalb diesen Sachverhalt\ngemäss § 32 JG prüfen müssen. Ergikt sich dabei, dass auf die\ngesamten nach §§ 49, 154 StGB strafbaren Handlungen einheitlich\ndas Jugendstrafrecht anzuwenden ist, so ist die nächste Frage,\n\nob das Schwergewicht im Sinne des § 32 JGG bei der Beihilfe zum\n'Meineid oder bei der am 22, Juli 1952 begangenen wissentlich falschen Anschuldigung liegt:\n\n2, Auch wenn - bei Feststellung einer vor dem 27. Dezember\n\n1950 begonnenen fortgesetzten Handlung - die Strafkammer zu dem\nr\n\ngt\n§ 106 Abs 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen. Der letzte Absatz der Urteilsgründe lässt es zwei--\nfelhaft erscheinen, ob die Strafkämner diese Möglichkeit bei\n\nihrer Entscheidung erwogen hat.\n\n5, Rechtlich fehlerhaft ist auch der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernon- |\nmen zu werden: Nach 8 49 Abs 2 StGB kann die Strafe für die\nBeihilfe nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermässigt werden. In den Strafzumessungsgründen (S 32. VI Abs 2, letzter Satz der Urteilsausfertigung) sagt\ndie Strafkammer, dass sie das Strafmass aus dem Gesichtpunkt |\nder Beihilfe gemildert habe. Wird aber von dieser Möglichkeit\n\nGebrauch gemacht, so ist der Richter an die in § 45 StGB gezogene Grenze gebunden. Insoweit treffen die Ausführungen des\nneichsgerichts in seinem Urteil vom 4. März 1937 (RGSt 71. 118)\nauch heute noch zu. Die Entscheidung des erkennenden Senats von\n3. April 1951 (BGHSt 1, 156) steht dem nicht entgegen, da sie\nnur die Rechtslage behandelt, die entsteht, wenn das Gericht\nvon der Möglichkeit der Strafermässigung nach § 49 Abs 2 StGB\nkeinen Gebrauch gemacht hat. § 45 StGB sieht eine Aberkennung\nder Fähigkeit, als Zeuge und Sachverständiger eidlich vernom-\n\nmen zu werden, nicht vorz sie durfte daher nicht ausgesprochen\nwerden (so auch das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung be-Stimmte Urteil des Senats vom 19. Oktober 1954, 2 StR 241/54).\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-276-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-276-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.286523+00:00"}}