{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-16_2_StR_221_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"2 StR 221/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"43\n2 StR 221/54_ 2315 031\n\nImNamen des Vo ikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Revierhauptwachtmeister Franz M GEEEB =\nre geboren am GUEEEERREER 1886 in u\nbei MEER (N) ;\n\nwegen fortgesetzter Körperverletzung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\n.Bundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Boepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung;\nOberregierungsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Vrkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts .\nkuf die Revision des Angeklagten wird das urteifübe,\nLandgerichts in Osnabrück vom 28. Januar 1954 alt den .\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Far\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\na ren\n\nan\n\nZi\n\nDer Angeklagte war als Justizwachtmeister im Strafvollzug von 1939 bis 1943 zu den Straflagern in END\nabgeoränet. Von Frühjahr 1940 bis Oktober 1943 versah er seinen\nDienst im Lager III als Sanitätswachtmeister. Während dieser\n\nZeit misshandelte er erkrankte Häftlinge, die ihn in der Revier-\n\nstube aufsuchten:\n\nDie Strafkammer hat ihn deshaib \"wegen fortgesetzter\nKörperverletzung im Amte\" zu einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Das Urteil bezeichnet namentlich zwei\nHäftlinge, die der Angeklagte geschlagen hat. Es führt die\nAussage noch anderer Zeugen an, die Misshandlungen des Angeklagten gegenüber Häftlingen beobachtet haben, und stellt\ndann fest,\n\n\"dass der Angeklagte in der Zeit von August 1940\nbis März 1941 und von Herbst 1942 bis Herbst 1943\n\nHäftlinge des Strafgefangenenlagers Ba Rep\nfortgesetzt misshandelt hat.\"\n\nIm Anschluss daran spricht es aus, dass eine \"natürliche\nHandlungseinheit\" gegeben sei, weil der Angeklagte auf Grund\nseiner nationalsozialistischen Haltung die einzelnen Vergehen\ngegenüber den der Zahl nach nicht mehr feststellbaren Häftlingen begangen habe. Deshalb liege im Rechtssinne nur eine Handlung vor.\n\nMit der Revision behauptet der Angeklagte die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde\ngreift durch. Zwar ist das, was die Revision vorbringt,.. offensichtlich unbegründet; denn sie wendet sich ausdrückii ch. nur\ngegen die Anwendung der Verordnung des Zentral- Justizamts. vom\n\n23. Mai 1947, deren Voraussetzungen die Strafkammer einwandfrei -\n\nPT nn ne per 1er LER an mare\n\nDr, 9\n\nu ae re\n\nCEST BE tn nn RE SE a re Re a Fern\n“ . . Fr ’ u,\n\n- 3 - ,\"\n:\n\ndarlegt. Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen nicht\nbestehenbleiben»\n\nl. Die Strafkammer hat Portsetzungszusammenhang angenommen, '\nden Angeklagten auch wegen eines fortgesetzten Vergehens\nverurteilt und zur Begründung angeführt, dass eine natür- ' .\nliche .‚Handlungseinheit vorliege. Das ist rechtsirrig; denn «\ndiese beiden Begriffe schliessen einander aus. Die Frage, '\nob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, taucht erst dann\nauf, wenn der Tatrichter eine natürliche Handlungseinheit\nvermeint hat. a\n\n2. Zwischen Straftaten, die sich gegen höchstpersönliche\nRechtsgüter verschiedener Menschen richten, ist ein Portsetzungszusammenbang nicht möglich. Die körperliche Unversehrtheit ist ein solches Rechtsgut (OCHSt 1, 203, 204;\nBGH NIJW 1953, 1034). Die Vergehen nach § 340 StGB sind\ndeshalb nicht \"fortgesetzt\" begangen.\n\n3, Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn '\nmehrere gleichartige körperliche Betätigungen räumlich\nund zeitlich in so engem Zusammenhange miteinander stehen, _\ndass sie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen“:\nZeitlich ist dieser Zusammenhang nur dann so eng, wenn die‘.\neinzelnen Handlungen unmittelbar aufeinander folgen (nest %\n113/116; 59, 317; 72, 193/195; 74, 3755 76, 140/143; BGHSt '\n4, 217). Schon der weite zeitliche Zwischenraum zwischen.:_\nden einzelnen festgestellten Fällen schliesst deshalb\neine natürliche Handlungseinheit aus. Im übrigen hat der,\nBundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 5. Juni 1951\n(BEHSt 1, 219) eine natürliche Handlungseinheit für einen\ngleichen Fall ausdrücklich abgelehnt. Ausserdem: Läge eine\nnatürliche Handlungseinheit vor, so hätte dies nur zur =\nFolge, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten im Rechti\n\nNT VERY)\n\non\n\nR\n\n- 4 -\n\nsinne als eine Handlung anzusehen wäre und deshalb die\neinzelnen Körperverletzungen rechtlich zusammenträfen\n(gleichartige Idealkonkurrenz). Es bliebe also auch dann\nnotwendig, die einzelnen Fälle festzustellen und nur wegen der erwiesenen Zahl tateinheitlich begangener Körper-\n\nverletzungen zu verurteilen.\n\nDie Strafkammer muss also in der neuen Verhandlung prüfen,\nwieviele Häftlinge mindestens der Angeklagte geschlagen hat und\nin welcher Weise. Darauf hinzuweisen ist noch, dass § 340 StGB\nals die engere Bestimmung den § 223 Abs 1 StGB ausschliesst,\nwährend Tateinheit mit § 223 a StGB möglich ist (die Fälle, in\ndenen der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug benutzt hat).\n\nBei dieser Sachlage bedürfen die Verfahrensrügen keiner\nErörterung. Palls der Angeklagte in der neuen Verhandlung seine\nBeweisamträge wiederholt, hat die Strafkammer Gelegenheit, dem\nVorbringen der Revision zu den bisherigen Ablehnungsgründen Rech-\n\nnung zu tragen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner\n\n%\n\nen BE. \\\nSe\n\nara un mr\n\nun Toms\n\nTree\n\n“\n\nnt nn a ei; Bee wor\nEEE ET TREE ES TRERPTET nen ar EEE rer an ar mem 0 ”\n\nEr]\nm\n\n> Suter\n\na\n- &\n\nar ee\n\nen a\n\nPR\n\n-..\n\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-221-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-221-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.263436+00:00"}}