{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-16_2_StR_174_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"2 StR 174/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n2\n\nRi\nFO\n\nm\"\n\nDe\nwii,\n\n„.»\nwer\n\nun\n\nx\n\nBr\n\nHr;\n\ne\nPe\n’.\n\ner nen KT 7\nTa ELE w .\n\nBi\n\n4 StR 174/54 Ur\n\n2315 035\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Heinrich P NENNE aus ACH:\ngeboren am EEE 1898 in Suuump.\n\nwegen widernatürlicher Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\n\" Bundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat EEEEmEnn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 16. Februar 1954 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBRNO nn\n\nKb ren\n\nTE EEE 3 TED TEEN SENSE ZEN TE =\n\nm m\n.\n\nDEN\n\n..\nEN an nn nn nn\n\nmr ae\n\nN.\neh\n\npr\n\n. 1, ti\nEEENEURT, a 4\nwi Rn . “. x 4\n\n” E3\n\n“\n\n«\nDR\nöde\nin\n>\nFo\nPR\n5.\ner\n“a\nz\n&.\n{\nSe\n!-\n54\nEr\nör\n.\n*\n«\n\nA\n\nw\n?\n\npre:\nn\n..\n\na\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen des Versuchs eines Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit\nvollendeter Unzucht mit einem anderen Manne im Sinne des\n§§ 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nverurteilt worden.\n\nIn einem Kino der Stadt Alp saß neben dem Angeklagten ein ihm unbekannter junger Mann, der 17 Jahre\nalt war. Während der Vorstellung begann der Angeklagte\ndessen Oberschenkel zu streicheln und dessen Hose zu\nöffnen. Es gelang ihm auch, dessen Geschlechtsteil anzufassen und einen kurzen Augenblick reibungsähnliche Bewegungen daran auszuführen. Als der junge Mann ihn zurückstieß, ließ der Angeklagte seine Hand auf dessen Oberschenkel liegen und drückte diesen wiederholt, bis der\nJunge Mann ihn weiter zurückwies.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte\nmehr wollte, als das nur flüchtige Anfassen und Reiben\ndes Geschlechtsteils des jungen Mannes, das ihm die Verurteilung aus § 175 StGB eingetragen hat. Sie stellt fest,\ndass.der den jungen Mann dazu verführen wollte, sich von\nihm durch ein längeres und anhaltendes Reiben zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, und daß er nur durch dessen\n\nAbwehr daran gehindert worden ist, sein Vorhaben auszuführen.\n\nSoweit in der Revision des Angeklagten die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO als verletzt bezeichnet\nworden ist, hat der Verteidiger diese Prozessrüge nicht\naufrechterhalten, so daß nur die Rüge fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts bestehengeblieben ist. Mit\nihr ist insbesondere geltend gemacht, daß das im Urteil\n\na.\nwre\n\nBER\"\n\n4\nBe\n\nN AAN Ten\nD Pia ua bi\nD R x\n\nrem\n\nDR 2\n\nru\n\n* in Pr Gr\n.. . Se8 0 7\nEi} z\nW x\n\nBl ar 1 Sn Er re\nAr\n.\n\nrap\n\nfestgestellte flüchtige Berühren kein Unzucht-\"treiben\"\nim Sinne des § 175 StGB sei. Auch reiche der Sachverhalt nicht aus, um den Begriff der Verführung im Sinne - :*\n\ndes § 175 a StGB insbesondere zur inneren Tatseite be- - a\ngründet erscheinen zu lassen. KR\n\nMit ihren Einwänden kann die Revision nicht durch- .\ndringen. H\nP3\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte an einem anderen Manne unzüchtige Handlungen 5\nvon einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen hat, ng\nnämlich durch Anfassen und Reiben an dessen entblösstem ir\nGeschlechtsteil. Auf Grund dieser Feststellungen konnte On\nsie entgegen der Auffassung der Revision zu dem Ergebnis SE\n\nkommen, daß der Angeklagte im Sinne des § 175 StGB mit a\n\neinem anderen Manne Unzucht getrieben hat (vgl BGHSt we\n1, 80, 293). « s\n3\n\nAuch im übrigen ist im Urteil bei dem festge- u\n\nx\n\nstellten Sachverhalt hinsichtlich der äusseren und inne-:. 3\nren Merkmale der angenommenen strafbaren Handlungen kein«\nRechtsfehler erkennbar geworden. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt, daß dem Ange- “N\nklagten ‚das Jugendliche Alter seines Nachbarn im Kino Er\nbei seinen Handlungen auch bekannt war. Indessen ergeben die Ausführungen des Urteils in ihrem Zusammenhalt, *\ndaB in dieser Hinsicht bei dem Angeklagten keine Zweifel\ndarüber vorgelegen haben, es mit einem jungen Manne\nunter 21 Jahren zu tun zu haben. Dies ist seiner Finlassung zu entnehmen, die im Urteil wiedergegeben\n\nist, und findet sich dadurch bestätigt, daß er auch 2\nin seiner Revision keine Einwendungen dagegen vorgebrachi$?-\nhat, %\n\n\"TZ\n\nStrafaussetzung zur Bewährung ist im Urteil mit\nder Begründung abgelehnt worden, daß ihr § 23 Abs 3 StGB\nentgegenstehe. Offenbar ist damit auf Nr 2 dieser Vorschrift abgestellt, nach der Strafaussetzung zur Bewährung\ndann nicht angeordnet werden darf, wenn während der letzten\nfünf Jahre vor Begehung der neuen Straftat die Vollstrekkung einer Strafe 'zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Die früheren Straftaten des Angeklagten\nsind durch Beschluss vom 22, August 1955 zu einer Gesamtstrafe von acht Wochen zusammengezogen worden. Die Vollstreckung dieser Strafe ist dann offenbar im Gnadenwege ausgesetzt worden. Der genaue Zeitpunkt, wann dies\ngeschah, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Wann die\ndarüber ergangene Verfügung dem Angeklagten zugestellt\nworden ist, gewinnt aber Bedeutung. Denn erst von diesem\nZeitpunkt ab ist die Strafaussetzung ihm gegenüber wirksam\ngeworden. Nach Feststellung hierüber wird sich dann ergeben, ob der Angeklagte die nunmehrige neue Straftat\ninnerhalb der Bewährungsfrist oder vor ihrem Beginn begangen hat. :lLetzterenfalls würde § 23 Ans 3 Nr 2 StGB\neiner Strafaussetzung zur Bewährung nicht zwingend ent-=\ngegenstehen. Daher ist die Frage ihrer Anordnung erneut\nzu prüfen und zu entscheiden,\n\nVReamtwen ° uenn nnn e\n\nDa sonst kein Fehler in der Anwendung sachlichen\nRechts hervorgetreten ist, muss die Revision des Angeb klagten im übrigen verworfen werden.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner\n\nypertvome,\ny FB\n\non,\n\nMa\n\nwo.\n\nEn ige |\n\nnu un ee\nrn, eng\n\nie u\n\n..\nwog nn\nLT\n\n.— Et rein Tb\n\nww ws\nEN\n.\n\n-.\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-174-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-174-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.238827+00:00"}}