{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-09_2_StR_408_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"2 StR 408/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5. 2 StR 408/54 Us\nIm Namen des Volkes 63\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Heinrich W EEE zus CAD\nKrs. KGB dort geboren am ip 1927,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\n7\n.yE\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n.: . als beisitzende Richter,\nnl Öerregierungsrat Sl\n-2° als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n.. Ser\n\nHR Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil u\nFr des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom }\nBR 25. Juni 1954 wird verworfen; jedoch wird der\n\nDE\n\nen Urteilsausspruch dahin berichtigt, dass die\n\n23 Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n= angeordnet wird. e\nZe Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- :\nEr mittels zu tragen.\n\nge f\n\n= Von Rechts wegen\n\nTIER\nNEN un\n\nEr\n\nPERS BR SEIN SEC EL Zee\n\n- 2 — ..\n\nei:\nra\n\nGründez\n\nNach den Feststellungen spielte der Angölisgte, der\ninfolge einer spinalen Kinderlähmung !i 2 - - =,7- - =\n\n“on ” = Pür PEN\n\nkörperliche Gebrechen hat, am 28. Dezember 1953 nit den\nKindern Johanna EB, Ilona Dun und BoinE Kup, die\ndamals 8, 9 und 10 Jahre alt waren. Sie känfen hierbei\n\nin ein unbewohntes Försterhaus. Dort forderte er Johanna\nauf, ihn ihre Beine zu zeigen; sie lehnte es ab. Hierauf .\nverlangte er dies von Ilona SEE, die auch ihr Kleid. : -\nbis kurz über die Knie hochhob. Beim Verlassen des Hauses\nergriff der Angeklagte Johanna, drückte sie an sich und\ngriff ihr unter dem Schlüpfer an den nackten Oberschenkel.\nDa das Mädchen sich heftig. sträubte, kamen beide zu Fell.\nAm Boden langte der Angeklagte erneut an die Überschenkel\ndes-Mädchens und unter das Hosenbein“gnä führte seinen\nZeigefinger in die Scheide des Käächehs ein. Da es sich\nheftig wehrte, liess er alsbald von ira.\n\nUm diese Zeit versuchte er auch mehrmals, die\nSchülerin Anita DEM zur Duldung unzüchtiger Berührungen\nzu verleiten, indem er.ihr \"beim Spielen nachstellte, sie\nmit dem gleichen Ziel ansprach und dabei an der Hand\nfesthielt\". Da das Mädchen sich zu „ehr setzte, hatte\ner keinen Erfolg. BE.\n\not\n\nDie Strafkanmer hält den Angeklagten unter Zugrundelegung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen\nwegen angeborenen Schwachsinns für erheblich vermindert\nzurechnungsfähig. Sie hat ihn wegen Unzucht mit einem\nKinde in einem Falle sowie wegen fortgesetzter versuchter\nUnzucht mit einem Kinde in einem weiteren Falle zur\nGesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt\nangeordnet.\n\n.\n\nvoogr nr ,\nno. . \\\nee\n\n’.\nSUTITEREBHT U.\n\nLITE DE\n\ner -\n\nFi 2\n\nE77 . ß\n- + N Ss De} we . ’ a »\nTEL\n\n-..\n\n|\nARE\n\nach SE N. 25\n\n„ 2\n.\n\n- 3 -\n\nMit seiner Revision, die er zulässigerweise auf die\nAnordnung der Unterbringung beschränkt, rügt er Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Revision bringt vor, der Sachverständige habe\nsich als Grundlage seines Gutachtens \"aussergerichtliche\nNachfragen verschafft\". Das Gericht habe diese ungeprüft\nals richtig übernommen, statt von sich aus entsprechende\nFeststellungen zu treffen. Es habe damit seine Aufklärungspflicht verletzt und, wie die Revision offenbar meint,\nauch gegen den Grundsatz der Unnittelbarkeit verstossen:\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäss erhoben. Die Revision führt zur Begründung nur an: \"Es wird hingewiesen\nauf Bl 45, 46, 75/76 d.A.\". Sie gibt aber nicht an, welche\nTatsachen der Sachverständige ermittelt und welche das\nGericht, ohne sie selbst durch Beweiserhebung festzustellen, übernommen hat. Sie führt auch, soweit sie Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, nicht an, was\nsie nicht für genügend aufgeklärt hält und welche weiteren\nBeweismittel das Gericht noch hätte benützen sollen. Eine\nsolche Rüge entspricht nicht dem § 344 abs 2, S 2 StPO\n(BEHSt 2, 1685 3, 213). Es lässt sich auch aus Bl 45/46,\n175/76 der Akten nicht ersehen, dass der Sachverständige\nTatsachen, die er weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilte noch auf Grund seiner Sachkunde ermittelte, bei seinem Gutachten verwertete und dass das\nGericht solche unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit nur durch seine Vernehmung zum Inhalt der\nBeweisaufnahme machte (BGHSt in NJW 51, 771). Dass er\nden Angeklagten bei der Untersuchung befragte und seine\nÄusserungen und sein Verhalten in seinem Gutachten verwertete, war seine Aufgabe und für sein Gutachten er-\n\nforderlich.\n\nAuch die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechts-\n\nfehler. Dass der Angeklagte mit Strafe bedrohte Hand-\n\nlungen im Zustande der verminderten Zurechnungsfähigkeit\n\nbegangen hat, hat die Strafkammer rechtlich bedenken-\n\nfrei festgestellt. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte,\n\ndessen körperlicher und geistiger Zustand nicht mehr\n\nzu bessern sei, wegen seiner hemmungslosen Triebheftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz Verbüssung der\ngegen ihn ausgesprochenen Strafe sich wieder in ähnlicher Weise verfehlen und dadurch’ die Öffentliche\nSicherheit gefährden werde. Die Möglichkeit, dieser\nGefahr auf andere Weise als durch Unterbringung zu\nbegegnen, hat sie geprüft und unanfechtbar verneint.\nDer Hinweis, dass der Angeklagte \"laufend in teilweise\nroher und recht übler Weise von Erwachsenen und Kindern\nals \"Dorftrottel\" gehänselt wird\", soll nach der Sachlage nur die Annahme erhärten, dass er kaum bei einer\nFrau Gefallen und auf normale Weise geschlechtliche\nBefriedigung finden könne, und dass auch eine Erziehung\nund Betreuurig ausscheide. Die Bemerkung, die Unterbringung werde \"nicht zuletzt im Interesse des Angeklagten\"\nangeordnet, besagt nur, dass die Uuterbringung auch dem\nWohle des Angeklagten diene. Im übrigen ist nach dem\nUrteil für die Anordnung der Unterbringung entscheidend,\ndass nur sie eine Abwehr der durch den Angeklagten für\ndie öffentliche Sicherheit drohenden Gefahr gewährleistet,\n\n§ 42 b StGB sieht die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt vor, nicht aber in einer Heil- und\n\nERDE 6: RABEN\n\nnn nn\n\nu IL en re\n\nTE EEE\" ERCS een\n\ner ee WETTER ETERTENATETREEN..\n\nin\n2\n\n«\nDen\n\n—m-.n\n\n—\na\n\nEV Tuner aha\n\nI ae Fe in et\"\n\nweeergma geenvm\n\na. PETE\n\n. ou ‚\nen en a TEE ei ee\nvon . Pe Ze\n\n.\n\n” wu,\n\nPflegeanstalt. Der Urteilsausspruch ist daher entsprechend\nzu berichtigen.\n\nDr. Noericke Dr. Dotterweich Werner\nj Dr. Arndt Menges\n\nw\nPu ar\nee En\nPe ey ’\nrw\nRen 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/2-str-408-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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