{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-09_2_StR_393_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"2 StR 393/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2315 034 7\n\n2 StR_ 393/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ziegeleiarbeiter Luis M EB aus Hm, geboren\nam EEE 1913 in CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\n- Bundesanwalt ip in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, °\n\nJustizangestellter (up\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 9. Juni 1954 mit den\nFeststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nREN enge\n\\ N:\n\nun\n”\n\nN yet.\nrn N\na\n\n2.\n\nGründe\n\nNeo\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen in drei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu\nzwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er\nfortgesetzt mit drei verschiedenen Mädchen unzüchtige Hand-\n\nlungen vorgenommen habe.\n\nDie Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\ngreift die Verurteilung im Falle SB in vollem Umfange\nan, in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch. Sie ist nur\n\nteilweise begründet.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte\nmit der am 26. Mai 1938 geborenen Ursula SEE von Herbst\n1951 bis Oktober 1953 in regelmäßigen Abständen, mindestens\neinmal wöchentlich, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Tatzeit sind unbegründet. Das Landgericht hat nicht übersehen,\ndaß das Mädchen widersprechende Aussagen über die Begehungszeiten gemacht hatte. Es hat aus der Beweisaufnahme jedoch\ndie Überzeugung gewonnen, daß die Handlungen im Herbst 1951\nbegannen und daß sich das Mädchen bei den Zeitangaben teilweise\ngeirrt hatte. Mit dieser Würdigung des Beweisergebnisses hat\nder Tatrichter weder Denkgesetze verkannt noch gegen den\nGrundsatz verstossen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; denn das Landgericht hat seine\nZweifel überwunden und eine bestimmte sichere Überzeugung\ngewonnen. Auch der innere Tatbestand ist fehlerfrei festge-\n\nstellt. Yun\n\nZutreffend hat das Landgericht im Falle SE die\nbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes begangenen\nunzüchtigen Handlungen als Sittlichkeitsverbrechen nach\n\nBnı Aue 0 Nm\n\nAns EZ N . 0.”\n\nu\n\nmern mE\n\nDI Tre Er N\n\nweinue\nEP dee er\n\n8 176 Abs 1 Nr 3 StGB und die späteren Berührungen als\ntätliche Beleidigung gewertet. Es hat dabei Tateinheit\n\n(§ 73 StGB) angenommen. Das entspricht der Rechtsprechung\ndes 3. Senats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 19, Juni\n1952 in 3 StR 40/52 und 3 StR 681/51, dieses abgedruckt bei\nIM § 73 Nr 22). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser\nRechtsprechung zuzustimmen ist, oder ob etwa Tatmehrheit\n\n(§ 74 StGB) vorlag. Denn im vorliegenden Fall ist der Angeklagte durch die Annahme einer Tateinheit nicht beschwert,\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten, der aus einen’\neinheitlichen Vorsatz vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kündes die gleichen unzüchtigen Handlungen mit\ndiesem vorgenommen hat, bei der Strafzumessung in seiner Gesamtheit bewertet und dabei dessen rechtliche Bedeutung nicht\nverkannt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das landgericht bei Annahme einer Tatmehrheit eine geringere Strafe\nfestgesetzt hätte.\n\nnr,\n\nv\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil jedoch aufgehoben werden. Das\nLandgericht verwertet erschwerend, daß der Angeklagte jede\nEinsicht und Reue habe vermissen lassen. Es hat aus diesem\nGrunde auch dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die\nStrafe nicht angerechnet. Aus dem Urteil ergibt sich ‘aber\nnur, daß der Angeklagte seine Schuld bestritt. Es ist nicht\ndargelegt, warum er das tat. Möglicherweise leugnete er aus\nAngst vor Strafe, aus Scham oder in dem Glauben, dann nicht\nverurteilt zu werden. Selbst wenn er sein Unrecht einsah und\nbereute, hatte er keine Möglichkeit, das zu zeigen, ohne sich\nmit seiner Einlassung im Verfahren in Widerspruch zu setzen.\nDie Strafkammer hat also das bloße Bestreiten des Angeklagten\n\nML.\n\nh\n\neen. a nn en ee Te Mraann a STETS? TEE EFT\" Dur ER TG E En SEET5 TT Ee T RERE Eee Er FE PB ,\n. . » . ee ya gpT een werner ka Pe ac) ” a warmen sn > KEN\nIN\noO +\n- ®\nSs\nn v\n[e) =\nne —\n“7 2 5\n—\na\n5 ”)\nas} S\nch ©\n[a =\nrt\n§ 0 E=|\n0 u}\nun I\nan § 2 F\n| 2\nS (9)\n[IS] +\n5 nn\nje] . \"\nl A 3\n+ .\n“ Me) ”\n( a A Ps\n3} rt\nA +»\nu<)\n° =\n+\n© &\n+\n5 D)\n© 5\n> [}\nu\n® ®\n> A\n©\nje} En\nS =\nPi $ i\n1 (e}\nI &\nSQ e\n[On 2 =\nn mM A\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/2-str-393-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/2-str-393-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.523623+00:00"}}