{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-09_2_StR_353_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"2 StR 353/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R. sın 232154 2315 035 hy,\n\nRL RE A\nBEE eis\na Een\n\nurgäl\nSn\n\n..%\n\nvr, Ri R\nBEIN MN\n%\nx\n\nra Namen des Y olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Holzhändler Kurt P mE zu: WEREEEEEEEEE, zevo--\nren arı 1915 in KEREE Dei Hop: Krs. Alm\n\nwegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. November 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges .\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberregierungsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. April 1954 mit den Peststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nsurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ B\n\nJe\n\nGründe\n\no\n[3\nDr ee m\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:\n\nDie Sachrüge greift durch.\n\nDer Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nist nach den bisherigen Feststellungen in dem angefochtenen\nUrteil einwandfrei nachgewiesen.\n\nDie in Tateinheit mit dieser Straftat angenommenen Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie der Beleidigung des Kindes und seiner Eltern geben dagegen bei dem vorliegenden Sachverhalt zu rechtlichen Bedenken Anlass.\n\ni.) Zu dem Vergehen nach § 1§ 3 StGB bemerkt das Urteil, dass\ndie unzüchtige Handlung von dem Angeklagten auf einem öffentlichen Wege begangen worden ist, wo jederzeit eine unbestimmte Anzahl von Personen die unzüchtigen Handlungen hätten wahrnehmen können, und dass der Angeklagte auch im Bewusstsein\ndieser Öffentlichkeit und der Ärgerniserregung gehandelt habe.\nDer Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte bei der Tat zunächst hinter seinem Fahrzeug stand, dann um das Fahrzeug herum kam und der vorbeikommenden elf Jahre alten Schülerin seinen entblößten Geschlechtsteil zeigte. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte öffentlichein\nÄrgernis gegeben hat. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass\n\ndie Tat jeweils nicht nur von mindestens einem Menschen, der\ndaran Anstoss nimmt, gesehen worden ist, sondern gleichzeitig\n\nun..\n\nTE ET TE EN EEE er 1 ER Mn... -\n\n: y\n>\nw Per\nFREE\n\nauch von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte. Allerdings ist nicht erforderlich, dass diese anderen\nMenschen anwesend sind. Es genügt, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat zur Stelle sein konnten und der Täter nicht in der Lage war, dies zu verhindern\n‘BGH JZ 1951, 600; RGSt 73, 90, 94). Nach den Feststellungen\ndes Urteils bewegte sich der Angeklagte bei der Tat um seinen\nstehenden Wagen herum, Dass sich dies auf einer öffentlichen\nStrasse ereignete, ergibt noch nicht die Feststellung, dass BR:\nes im Sinne von § 1§ 3 StGB öffentlich geschehen ist. Denn die\nÖffentlichkeit des Tatortes allein reicht für den äusseren\nund für den inneren Tatbestand der strafbaren Handlung nach u\n§ 1§ 3 StGB nicht aus. Die Art der Ausführung der Handlung “\nkann so vor sich gegangen sein, dass der Angeklagte dabei den\nBlicken anderer Personen auf der vielleicht unbelebten und\nweithin übersehbaren Strasse entzogen war. Je nach den gege- ..\nbenen Umständen kann er jedenfalls bei seinem Tun von der er\nAnnahme ausgegangen sein, von keinem anderen Menschen als dem\nKinde beobachtet werden zu können. Je nach dem Ergebnis näherer Feststellungen hierüber kann die Straftat der Erregung\nöffentlichen Ärgernisses nach der äusseren oder inneren Tat\nseite entfallen.\n\nHM...\n\n2.) Die Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde stellt „*\nsich nicht immer als eine gleichzeitige Beleidigung der El- Ey\ntern des Kindes dar. Dazu müssen besondere Umstände vorlie- NE\n\nt\ngen, die diese Annahme rechtfertigen (BGH NIW 1951, 531; RGSt =.)\n70, 245, 248). Anhaltspunkte dafür, dass derartige Umstände SE\nbesonderer Art vorliegend gegeben waren, lassen sich den bis- 3%;\nherigen Feststellungen des Urteils nicht entnehmen, %\n\nin\n7\nDie mit einer Person unter 14 Jahren vorgenommene un-\n\nzüchtige Handlung ist in der Regel nicht zugleich eine in Tat\neinheit mit diesem Verbrechen gegen die Sittlichkeit vorgenoM“\n\nBen\nih. ’\nf\n\nst\n\nmene tätliche Beleidigung des Kindes und als solche zu ahnden. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass es in den Fällen dieser Art nur die Bestrafung nach § 176 Abs 1 Nr 3 StB will,\nweil dies immer der engere Tatbestand des strafbaren Tuns ist,\nden das Gesetz mit schwererer Strafe bedroht (vgl RGSt 46,\n344, 345). Besondere Ereignisse, die darüber hinaus nur die\nVerwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung ergeben und\ndeshalb strafrechtlich als solche in die Erscheinung treten,\n\nliegen offenbar nicht vor.\n\nDie aufgedeckten Mängel in der Anwendung des sachlichen\nRechts führen zur Aufhebung des Urteils im vorliegenden Fale, Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision im einzelnen noch näher einzugehen. Durch die neue Hauptverhandlung erhält das Gericht Gelegenheit, den von der Revision noch weiter erhobenen Beanstandungen gegebenenfalls Rechnung zu tragen.\n\nDr. Moericke ‘ Dr. Dotterweich Werner\nDr. Amät Menges\n\nrn Ei\n\nFee FE\n\nwi\n\n.\nu\nEn\nv\n\n'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/2-str-353-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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