{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-09_2_StR_203_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"2 StR 203/54","doktyp":null,"leitsatz":"Im bürgerlichen Rechtsstreit ist -das Oberlandesgericht eine zur Entgegennahme eidesstattlicher\nVersicherungen zuständige Behörde, auch wenn die\nVersicherung, die eine Zeugenbekundung enthält,.\nvon einer Partei ohne Erfordern des Gerichts einge- !\n\n7\nH\n\nreicht wird. on .n\n\ntet nun N","text_plain":"Für das- Nachschlagewerk! | 2315 023\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nEn ey u Zu Er mn AARAU nm\n\nGesetz: StGB.§ 156\n\nRechtssatz: Im bürgerlichen Rechtsstreit ist -das Oberlandesgericht eine zur Entgegennahme eidesstattlicher\nVersicherungen zuständige Behörde, auch wenn die\nVersicherung, die eine Zeugenbekundung enthält,.\nvon einer Partei ohne Erfordern des Gerichts einge- !\n\n7\nH\n\nreicht wird. on .n\n\ntet nun N\n\nAktenzeichen: 2 StR 203/54 u;\nUrteil des BGH vom 9. November 1954 LG Disseldorf ni\n\nBL\n\n2 StR_203/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Heinrich W EEE aus ICE geboren am EEE 1914 in C-CMEEEEEEE,\n\nwegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat (EEEEENEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1954\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich\nfalscher Versicherung an Eides Statt und wegen uneidlicher\nFalschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im ersten Rechtszuge eines Ehescheidungsstreits als\nZeuge vor dem Einzelrichter wissentlich falsch ausgesagt. Der\nSchuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB)\nist hiernach zur äusseren und inneren Tatseite unbedenklich.\n\n2, Auch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) ist nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte\nhabe die eidesstattliche Versicherung nur für den Privatgebrauch ausgestellt und nicht wissen können, dass sie bei Gericht eingereicht werden würde. Diese Behauptung steht mit\nden für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Hiernach hat der\nAngeklagte dem früheren Mitangeklagten HEEEMB eine inhaltlich unwahre eidesstattliche Versicherung übergeben. Dieser\nhat sie dann im zweiten Rechtszug seines Ehescheidungsstreits\nmit wWisser des Angeklagten bei dem Oberlandesgericht Hamm eingereicht (S 3 UA).\n\nDas Oberlandesgericht war eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde. An\nder hierfür erforderlichen allgemeinen Zuständigkeit (BGHSt\n1, 13 ‚167) können keine Zweifel bestehen. Die eidesstattliche\n\n {en\n\nnn a nn a mn er on\n\nen nn nn nn\n\nPros FE FEFOREIERE OPERGESSAEEERG\n\nnr.\n\net u\n’ “ .\n\nm\ncr\n\nand äh une hen Mrndinianim im mann me ai\n.\n\nVersicherung durfte aber auch über den Gegenstand, auf den\nsie sich bezog, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht\nwurde, abgegeben werden und war nicht rechtlich völlig wirkungslos (BGHSt 2, 218 /222/). Zwar dürfen die Gerichte im\nZivilrechtsstreit eidesstattliche Versicherungen nur in besonderen Ausnahmefällen 'entgegen nehmen (8§ 272 db Abs II Nr 4\n\n377 Abs III und IV ZPO). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. .\n\nDennoch war die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten\n\nin dem Ehescheidungsstreit des H@MMMB keinesfalls rechtlich !\n\nvöllig wirkungslos. Es kann dahinstehen, ob es hierfür schon\nausreicht, wenn das Oberlandesgericht sie dem Versichernden\n\noder anderen Zeugen vorhalten, oder wenn sie für die Ent-\n\nschliessung des Gerichts über Zeugenladungen von Bedeutung\n\nprozesses unter bestimmten Voraussetzungen die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Kicht mehr zulässig ist\n(§ 295 ZPO). Auf diesem Wege ist es immer möglich, dass eine\n\nvor dem Prozessgericht abgegebene eidesstattliche Versicherung \"'\n\nWirkung erlangt.- Diese rechtliche Möglichkeit\nreicht aus, die \"besondere Zuständigkeit\" des Gerichts im\nbürgerlichen Rechtsstreit zur Entgegennahme eidesstattlicher\nVersicherungen im Sinne des 156 StGB zu begründen. Mit dem\n\nakten war die Straftat des Angeklagten daher bereits vollendet. j\n\nDie Entscheidung BGHSt 5, 69 steht nicht entgegen. Sie\nbetraf. ein Verwaltungsstreitverfahren, für welches der Gesichtspunkt des § 295 ZPO nicht massgebend war.\n\nL\n\nsein konnte (RGSt. 75, 399; dagegen BGHSt 5, 69). Entscheidend _\nist vielmehr, dass im Streitverfahren des ordentlichen Zivil- ‘ '\n\nTore ng.\nverf, e“\n\nnn\n\ny\n,\n\nde\n“\n\n Einreichen der eidesstattlichen Versicherung zu den Gerichts- :\n\nJ.\n\nMM AL\n\n3, Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennet: „°\n\nDie Revision nimmt zu Untecht 'eine Strafmilderung gemäss\n\n§§ 157 StGB für sich in Anspruch. Nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts wusste der Angeklagte bei seiner falschen\nAussage, dass H@EEEB von der eidesstattlichen Versicherung\nnoch keinen Gebrauch gemacht hatte. Er kann daher nicht die\n\nAbsicht gehabt haben, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges\n\nPr Sn\n\nEn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/2-str-203-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/2-str-203-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.484818+00:00"}}