{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-02_2_StR_392_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"2 StR 392/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"75172 074 £?\n\n2_StR 392/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Amtsdirektor Johann K —— aus Ale zehcoren\nm 975 :: VER, rs. SCmmmn.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Aachen vom 6. Juli 1954 wird ver-\n\nworfen.,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün e_:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Abs 1 Nr StGB zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von verfahrens- und\nsachlich-rechtlichen Normen, Sie ist nicht begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht, wie\ndie Revision meint, dadurch verletzt, daß sie die Zeugin\nLenes SC nicht darüber vernommen hat, inwieweit ihre\nHeiratsaussichten durch ihre Schwangerschaft und durch das\nBekanntwerden ihres Liebesverhältnisses mit dem Angeklagten\nvermindert worden seien. Daß solche Erlebnisse das Ansehen\neines 18-jährigen Mädchensin seiner ländlichen Gemeinde herabsetzen und dadurch ihre Heiratsaussichten allgemein vermindern, entspricht der Lebenserfehrung, Es drängte sich daher nicht auf, Ermittlungen nach etwaigen besonderen mständen anzustellen, die die Heiratsaussichten des Mädchens\nhier günstiger erscheinen lassen konnten, da der Angeklagte\nselbst solche Tatsachen nicht behauptet hatte.\n\n2.) Die Revision kann auch nicht auf eine Verletzung der\n\n§§ 243 Abs 3 und 136 StPo gestützt werden. Da nicht geltend\ngemacht wird, daß die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß beschränkt worden sei, scheidet ein Revisionsgrund\nnach § 338 Nr 8 StPO aus. Im übrigen stand es dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach § 25 St?O bis zum Beginn des\nan die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden\nTeiles der Hauptverhandälung frei, den Vorsitzenden der Straf-\n\nkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn\neine solche durch die während der Vernehmung gemachten Bemerküungeh- ıbegründet wurde,\n\n3.) Nach Ablauf der FTrist für die Begründung der Revisionsamträge hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. September\n1954 noch weitere vermeintliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Diese nachgeschobenen Verfahrensrügen sind unzulässig\nund daher nicht zu erörtern.\n\nIl. Die Sachrüge:\n\nAuch sachlich-rechtlich enthält das Urteil keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit vom 9. Dezember 1953 bis\nAnfang April 1954 die Gelegenheit zu unsittlichen Annäherungen an die ihm zur Ausbildung als Verwaltungslehrling anvertraute 18-jährige Agnes SEM, die ihm dieses Aus-\n‚bildungsverhältnis bot, fortgesetzt zu unzüchtigen Handlungen\nmit dem Mädchen benutzt, die sich nach einiger Zeit bis zum\nwiederhölten Geschlechtsverkehr steigerten. Nach der Recht.\nsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein solches VerhaltaF\ndes Ausbildenden für seine Strafbarkeit aus § 174 Abs 1 Nr 1\nStGB (BGHSt 1,55 und 71; 4, 297; 5, 147; NIW 51, 726). Die\nStrafbarkeit entfällt auch nicht deswegen, weil Agnes S\nwie das Landgericht (UA S 8) feststellt, die Tat des Angeklagten durch ihre von vornherein gezeigte Bereitwilligkeit\nerleichterte und der Angeklagte \"weder seine Amtsstellung\nausgenutzt, noch sich sonstiger Druckmittel bedient hat\". Der Bundesgerichtshof hat zwar in einzelnen Falle.\ndie Frage offengelassen, ob unter besonders liegenden Umstän-\n\nden ausnahmsweise der Mißbrauch zu verneinen ist, wenn eine\n\ndem Ende des geschützten Alters nahestehende Person in\nvoller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens des Geschlechts- |!\nverkehrs und der geschlechtlichen Ehre sehandelt hat, Er ;\nhat auch in besonders gestalteten Ausnahmefällen den tiß- ;\nbrauch des Abhöngigkeitsverhältnisses verneint, wenn der “\nTäter dieses Verhältnis nicht zur “Illensbestimmung der |\n\nabhängigen Person oder zu ihrer Verführung benutzt hatte,\netwa weil die Anregung zur unzüchtigen Handlung von einem\ngeschlechtlich bereits erfahrenen selbständigen Mädchen B:\nausgegangen war (3 StR 96/51 vom 29. März 1951 und 3 StR\n\n324/51 vom 5. Juli 1951; 5 StR 195/52 vom 10. April 1952),\n\nEin solcher Ausnahmefalil lag hier aber nicht vor, Zweck der\nVorschrift ist der Schutz der dem Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis anvertrauten minderjährigen Person in der\ngeschlechtlichen Sphäre. In derartigen Verhältnissen ist\n\nder abhängige Teil vielfach der Gefahr von Zumutungen ausgesetzt, die seine geschlechtliche Freiheit und seine Geschlechtsehre antasten. Daher sollen derartige Abhängigkeitsverhältnisse nach dem Willen des Gesetzes stets von geschlechtlichen Einflüssen freibleiben, und daher liegt schon ein }\nMißbrauch der abhängigen Person zur Unzucht im Sinne des |\n§ 174 Abs 1 Nr 1 StGB dann vor, wenn die blosse Gelegenheit,\n\ndie ein Ausbildungsverhältnis bietet, von dem Täter zu unzüchtigen Handlungen mit dem Abhängigen ausgenutzt wird, Es\n\nist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nunterstellt, der Angeklagte sei nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zunächst ernsthaft gewillt gewesen, sein wiederholt\nmündlich gegebenes Heiratsversprechen einzulösen, dann aber\nfeststellt, er habe ernstliche Heiratsabsichten nicht von\nvornherein und nicht während der Zeit gehabt, in der er geschlechtliche Beziehungen zu der Zeugin unterhielt,\n\nAuch die Strafzumessung des Urteils ist rechtlich\n\nnicht angreifbar.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges : Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-392-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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