{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-02_2_StR_386_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"2 StR 386/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. 54R 386/54 7312 075 v,\n\nyı\nDez\n\nun mn — nn .\n- DER\n\nIm Namen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Angestellten Rudolf Eugen Franz\n\nI 2: u =<boren am I]\n1912 in Kup,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. \"\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n18. Mai 1954 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n£rändes\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174\nNr I StGB in MTateinheit mit Verbrechen nach § 176 abs ı\n3 8tGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung\n\nf2\n\nder Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Tab ist im Jahre 1953 begangen. Seit 1947 Ich.\n\nte der Angeklagte mit seiner jetzigen Ehefrau und deren\n\n[@)\n\n9)\nFuukl\nns\n\ne1\n\n[7\n\nKindern gemeinsam in einem Haushalt, Er hat seit\n\n‘io\nQu\n\nu\n\ner Zeit \"wie ein Ehemann\" für die ganze \"Familie\"\net und insbesondere auch die Erziehung der Kinder\nübernommen; eines von ihnen ver die am ww 945 ge-\n\nborene Hannelore. Zur Tatzeit betrachteten die Kinder\n\nessor\n\nnm oo\nH\n\nihn schon Jahrelang als ihren Vater, redeten ihn auch\nSo an und sahen in ihm ihren Erzieher,\n\nan einem Tage vor der noch im Jahre 1953 erfolgten\n\nFe!\n\n'heschließung mit seiner jetzigen Frau war der Ängeklagte mit dem Kind Hannelore allein in der Wohnung,\nWährend er auf dem Sofa saß, flef er das Mädchen zu\n\nich und veranlaßte es, zieh rittlings ‚auf seinen Schoß zu\netzen, das Gesicht ihm zugewandt, Er 208 der Hannelore\nihre Trainingshose und ihre Unterziehhose bis zu den\nKnöcheln herunter. Dann öffnete er seine Hose, holte\nSeinen erregten Geschlechtsteil heraus und steckte ihn\ndem Kind zwischen die nackten Oberschenkel, ihn bis\n\nzu dem entblößten Geschlechtsteil des Mädchens führend.\nNach kurzer Berührung seines Gliedes mit dem Geschlechtsbeil des Kindes steckte er seinen Geschlechtsteil wieder in die Hose und ließ von dem Kinde ab.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte anwendung des sachlichen Rechts, |\n\n-3.\n\nwerden, Es kann keine Rede davon sein, daß sie nur den\n\nUnrechtsgehalt einer Beleidigung des Kindes gehabt hätten,\n\nurn\n\nweil sie nur eine auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeit gewesen seien, oder daß es sich bei ihnen nur um\nkurze unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zu-\n\nAyinglichkeiten gehandelt habe, die nicht als unzüchti-\n\nHET\n\ndes Angeklagten die Vornahme unzüchtiger Kandlungen gesehen hat, ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden\n\n2,) Auch der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnis-\n\nses im Sinne des § 174 Nr 1 3tGB konnte in dem Vorgehen\n\n2)\nn\n\nes Angeklagten rechtlich gefunden werden, Denn nach den\n\nTanzen Unständen der in Betracht kommenden Lebensverhält-\n\n02\n\nje}\n\nisse mußte er sich für das Wohlergehen und die Lebens-\n\n=h\n\nührung des Kindes Hannelore verantwortlich fühlen. Er\nführte mit der Mutter und den Kindern einen gemeinsamen\nHaushalt. Alle dazugehörigen Personen lebten in der von\nihm geführten Lebensgemeinschaft. Er sorgte \"wie ein Ehemann\" für die ganze \"Familie\" und hatte insbesondere auch\ndie Erziehung der beiden Kinder übernommen. In dem Vertrauensverhältnis, in dem er so zu dem Kind Hannelore\nstand, hat er die ihm dadurch gebotene Gelegenheit zu\ngeschlechtlichen Handlungen gegenüber dem Kinde ausgenutzt und mißbraucht. Das war ein Mißbrauch des in den\ntatsächlichen Umständen begründeten Abhängigkeitsver-\n\nhHältnisses des Kindes ihm gegenüber (vgl BGHST 1, 292).\n\n2.‘ Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest,\nq\n\naß dem Angeklagten das älter des Kindes bekannt war,\n\nsowie daß er in wollüstiger Absicht und auch vorsätz-\n„ich gehandelt hat. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis,\n\ndaß der Angeklagte bewußt und gewollt die geschlecht--\nliche Nähe des Kindes gesucht und die unzüchtige Handlung planmäßig sowie in wollüstiger Absicht zur Erre-\n\ngung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust begangen\n\nit\n\nnat, Hiernach sind alle Voraussetzungen zur Bejahung\nauch der inneren Tatseite der festgestellten Straftaten\ngegeben,\n\n4,) Die Strafkammer verneint ausdrücklich, daß in dem\ningeklagten Lediglich ein Versuch der strafba--\nn I: gegeben ist. Sie begründet dies u.a. damit,\nlißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr i\nStGB als auch die Vornahme unzüchtiger Handlungen im\nSinne des § 176 Abs 1 Nr 53 3tGB keine Einwirkung von\n„ängerer Dauer voraussetze,. Zur Vollendung dieser Strafen habe daher das kurze und flüchtige Berühren des\nreschlechtsteils des Angeklagten mit dem des Mädchens\ngenügt. Ein Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB komme\ndaher bei dem Angeklagten nicht in Betracht,\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, deß dann,\nwenn nach der Vorstellung des Täters die Handlung noch i\nnicht vollendet gewesen sei, lediglich Versuch angenomnen werden könne, wenn auch beendeter Versuch, so daß\nhei gem Verhalten des Angeklagten tätige Reue im Sinne\n\ndes 46 Nr 2 StGB vorliege. Denn nur ganz kurze Zeit\n\nwor\n\nsei er mit seinem Glied zwischen den Oberschenkeln des\nKindes gewesen. Dessen Geschlechtsteil habe er mit seinem Glied nur flüchtig berührt,\n\n)ieses Vorbringen der Revision geht rechtlich fehl.\nDern die Straftat ist immer dann vollendet, wenn der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, Das trifft hier\nzu. Ds kommt also nicht darauf an, ob der Täter den von\nihn mit seiner Tat vielleicht zunächst erstrebten weitergehenden Erfolg nicht gehabt hat, weil er von weite-\n\nren Handlungen absah. Auch der Täter, der bei seiner\nforigesetzten Tat die zunächst von ihm in Aussicht genommenen weiteren Einzelhandlungen unterläßt, nachden\ner nur einige vorgenommen hat, kann sich nicht darauf\nberufen, daß er nur eines Versuchs: schuldig sei, In\nolchen Fällen ist daher für Rücktritt vom nicht beenen Versuch oder für tätige Reue kein Raum, weil die\nTat vollendet ist, Hiernach bedarf es keiner Erörterung\nmehr, ob bei dem Angeklagten tätige Reue nicht auch\nschon um deswillen entfallen müßte, weil jedenfalls das\nar]\n\ntzte Kind Kenntnis von der Tat hatte (vgl RGSt\n56, 2) und diese damiü als \"entdeckt\" gelten mußte,\n\n©\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision des\n‚ngeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nDr, Moericke Dr. Dosterweich Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-386-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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