{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-02_2_StR_342_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"2 StR 342/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 342/54 2512 076 | 2\n\ni\nES\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Peter RB nn en Du, dort\n\nSeboren am ii 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei i,.R, u. a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DS\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 17. November 1953 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n18, November 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhehlerei zu zwei Jahren und sechs konaten\nZuchthaus, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt, Nach den\nFeststellungen des Urteils erwarb der Angeklagte von dem\nMitverurteilten Friedrich IB im August und September\n1952 in drei Einzelfällen ausländische Zigaretten, die\nIM 32stohnlen hatte und die nicht verzollt waren;\ner veräußerte sie teilweise mit Gewinn weiter,\n\nDie Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist nicht begründet.\n\n1, Die Revision meint, die Ausführung im Urteil,\ndem Angeklagten sei die Strafbarkeit des Ankaufs unverzollter Zigaretten bewußt gewesen, trage die Verurtsilung wegen Abgabenhehlerei nicht, weil nicht festgestellt\nsei, daß der Angeklagte die Zigaretten gekauft habe,\n\nDieser Angriff geht fehl. Nach § 403 RAbgO wird\nwegen Steuerhehlerei nicht nur bestraft, wer seines Vorteils wegen Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer\noder Zoll hinterzogen ist, ankauft, sondern auch, wer sie\nan sich bringt. Der Täter bringt Waren an Sich, wenn\ner die Verfügungsgewalt darüber mit Einverständnis des\nVortäters erlangt. Das ist hier in allen Fällen festgestellt, selbst wenn ein Kaufvertrag nicht geschlossen,\nsondern nur ein Vermittlungsauftrag erteilt war, Im übri-\n. gen enthält die Bemerkung der Strafkammer, die Vereinba-Fung zwischen TB und dem Angeklagten sei als Verkauf\nzu werten, eine für den Revisionsrichter bindende tatsächliche Feststellung, Diese rechtliche Würdigung der Abreden\n\nlag nach den Feststellungen im ersten Falle nahe und läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer sieht auch\nals erwiesen an, daß dem Angeklagten bewußt war, er be-\n\ngehe schon durch die \"Annahme\" der Zigaretten ein Abga-\n\nbendelikt. Die übrigen inneren und äußeren Merkmale der -\nHehlerei im Rückfall und einer Abgabenhehlerei sind feh- u\nlerfrei festgestellt. 5\n\n2. Die Revision meint weiter, der jetzigen Verurteilung stehe eine frühere Verurteilung des Angeklagten\ndurch das Schöffengericht in Bonn vom 15. September 1953 1\nentgegen. Auch diese Rüge ist unbegründet, |\n\nDurch Urteil des Schöffengerichts in Bonn vom 15. September 1953 ist der Angeklagte u, a. wegen Abgabenhehlerei zu drei Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt\nworden, weil er am 27. August 1952 in Bonn 250 unverzollte ausländische Zigaretten verkauft hatte. Nach der Ver-\n\nhandlungsniederschrift hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, daß er die Zigaretten von \"Fritz\nCB\" erhalten habe, Das Urteil ist nicht rechtskräftig\ngeworden, denn das Berufungsgericht hat das Verfahren\nnach § 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nAus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich nicht\nmit Sicherheit, ob die am 15, September 1953 abgeurteilte\nTat ein Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung ist, Das würde insbesondere zutreffen, wenn die am\n27, August 1952 verkauften Zigaretten, die von einem\n\"Fritz GW\" stammen sollten, in Wahrheit auch von\n\"Friedrich TB herrührten. Selbst wenn man zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgeht, daß das Landgericht im\nangefochtenen Urteil unter II 2 die Tat vom 27. August\n1952 mit abgeurteilt Hat, die auch Gegenstand des schöffen\n\ngerichtlichen Verfahrens war, würde das die Revision\nnicht begründen. Es wäre dann ein Teilstück der jetzt\nabgeurteilten fortgesetzten Handlung anderweitig rechtshängig, denn die vorläufige Einstellung im Berufungsverfahren nach § 154 Abs 2 StPO beendet die Rechtshängigkeit noch nicht. Bei mehrfacher Rechtshängigkeit derselben Tat gebührt zwar grundsätzlich dem früher anhängig\ngewordenen Verfahren der Vorrang (R6St 55, 186; 56, 251),\nDavon ist aber für Pälle der vorliegenden Art eine Ausnahme zugelassen. Wird dem Angeklagten im ersten anhängis\ngewordenen Verfahren nur eine Binzelhandlung und im späteren Verfahren eine diese Einzelhandlung miterfassende\nfortgesetzte Tat zur Last gelegt oder ist das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig, dann\nsteht die Rechtshängiskeit einer Aburteilung in dem später\neröffneten Verfahren nicht entgegen, weil hier die unfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist (RGSt 41,\n108; 67, 53; 70, 336; BGH NJW 1953, 273), So liegt der\nFall hier, weil das Urteil der Strafkammer, die auch die\numfassendere Strafbefugnis hat, alle zur fortgesetzten\nHandlung gehörenden Taten erfasst hat, Die Rechtshängigkeit des schöffengerichtlichen Verfahrens stand also\n\nder Aburteilung durch die Strafkammer nicht entgegen, |\n\nAuch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachd\nteil des Angeklagten auf.\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges . Hoepner\n\nL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-342-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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