{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-02_2_StR_287_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-12-03","aktenzeichen":"2 StR 287/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Straffreiheitsgrenze des § 2 StFG\nbemisst sich nur nach den Hauptstrafen,\nWertersatz und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe 'sind hier\nnicht Zu berücksichtigen.\n\nII.Gesetzs: RAbgO § 401 Abs 1\nRechtssatz: Zur Frage, wann sich die Einziehung von\nFlüssigkeiten, hinsichtlich deren die\n\nSteuer hinterzogen ist, auf ihre Um-\n.schliessung erstreckt.","text_plain":"4\n\n2019 Ub2\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n| zus7Nr3 flf-S12\n\nI. Gesetz: StkG 1954 88 2, 11\n\nRechtssatz: Die Straffreiheitsgrenze des § 2 StFG\nbemisst sich nur nach den Hauptstrafen,\nWertersatz und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe 'sind hier\nnicht Zu berücksichtigen.\n\nII.Gesetzs: RAbgO § 401 Abs 1\nRechtssatz: Zur Frage, wann sich die Einziehung von\nFlüssigkeiten, hinsichtlich deren die\n\nSteuer hinterzogen ist, auf ihre Um-\n.schliessung erstreckt.\n\nAktenzeichen: 2 StR 287/53\nUrt.d.BGH v. 3. Dezember 1954 -LE Osnabrück-\n\nSQ\n\n2 StR 287/53\n\nImNamen des Volkes\n\nInder Strafsache\ngegen\n\nden Spediteur Friedrich F mp aus DEE: geboren\n‚am EB 1904 in 1.0,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 2. November 1954 in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter sn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zur Beamtennötigung\nund Beleidigung, aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen ur\n\n2 -\n\nGründes\n\nNach dem Urteil meldete der Angeklagte die am 21. Januar 1951 vorhandenen Bestände Mineralöl der von ihm geleiteten Firma Gebr. FB nicht entsprechend der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer für Mineralöle vom 21.\nJanuar 1951 (BGB1 1951 I 77) in vollem Umfange der\nSteuerbehörde an, obwohl am 23./24. Januar 1951 Zollinspektor RB ihn darauf hingewiesen hatte, dass er alle\nVorräte anmelden müsse. Er verkürzte dadurch auch Steuer-\n\neinnahmen.\n\nAm 7. März 1951 bedrohte er die Zollbeamten REM und\nS@EREM, die zur Überprüfung des Mineralölbestandes in sein\nGeschäftszimmer kamen, mit den Worten: \"Macht dass Ihr herauskommt oder ich werfe Euch hinaus\". Die Beamten entfernten sich hierauf.\n\nAm 8. März 1951 beschimpfte er die beiden Beamten, als\nsie neuerdings die Prüfung vornehmen wollten \"Ihr Nichtstuer, Ihr Nazis\",\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach $$ ı, 3, 7 der Verordnung über die Erhebung\neiner Nachsteuer für Mineralöle vom 21. Januar 1951 in\nVerbindung mit § 413 RAbgO;teilweise in Tateinheit mit\n§ 396 RAbgO, sowie wegen Beamtennötigung und Beleidigung\nzu Geldstrafen von 3.000,--DM, 250,--DM und 150,--DM, ersatzweise 1 Tag Gefängnis für je 30,--DM, 10,--DM und 10,--\nDM, verurteilt. Ausserdem hat sie eingezogen 8.400 1tr\nSpindelöl, 2 Eisenfässer G 12/492 und G 912/476 mit je\n200 ltr Autoöl und 120 ltr Autoöl aus dem Eisenfass Nr 62\nim zweiten Kellerraum. Weiter hat sie ausgesprochen, dass\nder Angeklagte Wertersatz von 3.040,--DM zu leisten hat,\n\nwobei im Falle der Wneinbringlichkeit für je 50,--DM\nı Tag Gefängnis tritt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nvollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde greift\ndurch. Einer Erörterung der im übrigen unbegründeten\nVerfahrensrügen bedarf es daher nicht mehr.\n\n1) Die Strafkammer gründet die Verurteilung auf die\nFeststellung, dass Steuerinspektor REM an 23./24. Januar 1951 den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er müsse bis auf geringfügige Restbestände den\ngesamten Ölvorrat der Zollbehörde anmelden. Sie nimmt\ndeshalb auch eine Pflicht zur Anmeldung der von der Firma VE an 23. Januar 1951 gelieferten 5.400 1tr Spindelöl an uud berücksichtigt diese Menge bei der Festsetzung der hinterzogenen Nachsteuer. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nZutreffend findet die Strafkammer zwar in dem Hinweis\ndes Zollbeamten ein Verlangen der Zollstelle nach § 3 Abs\n3 NachstVO. Sie übersieht dabei jedoch, dass hiernach die\nZollstelle zwar auch die Anmeidung von Mineralöl verlangen\nkann, das nach § 3 Abs ldaü von der Nachsteuer befreit ist,\njedoch nicht eine Anmeldepflicht und eine Steuerschuld über.\nden Rahmen’ der §§ 1 und 2 NachstVO hinaus zu begründen ver- fmag.\n\nNach § 2 NachstVO ist Steuerschuldner für die Nachsteuer der nach § 1 Anmeldepflichtige. Hiernach hat\nsteuerbares Mineralöl binnen einer Woche anzumelden, wer\nam 21. Januar 1951 O Uhr solches ausserhalb des Herstellungsbetriebes besitzt; befindet es sich in dem für den\n\n“wg\n\n-4A-\n\nBesitz massgebenden Zeitpunkt \"im Versand\", trifft die\nAnmeldepflicht den Empfänger. Nach den Feststellungen\nwaren die 5.400 ltr Spindelöl spätestens am 17. Januar\n1951 bei der Firma VB gekauft und von dieser in\neinen gesonderten Tank abgefüllt, aber erst am 23. Januar 1951 geliefert worden, da früher kein Fahrer zur\nVerfügung stand. Die Strafkammer verneint eine Anmeldepflicht der Lieferfirma, da das Öl durch die Abfüllung\n\nin einen gesonderten Tank aus dem wirtschaftlichen Bestand der Verkäuferfirma ausgeschieden sei, sich also\nnicht mehr in ihrem Eigenbesitz befunden habe, der Voraussetzung für ihre Anmeldepflicht gewesen wäre. Der Angeklagte habe auch aus der Rechnung ersehen, dass das Öl\nihm ncech zum alten Preis verkauft und nicht nachversteuert\nwar.\n\nDie Strafkammer hält demnach als entscheidend für die\nAnmeldepflicht den \"Eigenbesitz\". Diese Ansicht findet im\nGesetz keine Stütze. Es bezeichnet als anmeldepflichtig\nden, der das nachsteuerbare Mineralöl \"besitzt\", fordert\nalso nicht die besondere Art des Eigenbesitzes. Allerdings\nist unter Besitz, da das Gesetz keine Einschränkung wacht,\nnicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare\nBesitz im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Der\nBundesfinanzhof hat dies in seiner Entscheidung vom 29.\nApril 1954 (Vz 153/51 U BZBl 54 S 269) in ausführlicher\nBegründung dargelegt und auch darauf hingewiesen, dass § 1 Abs 2 NachstVO nicht dagegen spricht. Der Senat schließt\nsich dieser Rechtsauffassung an.\n\nNach dem Sachverhalt war die Lieferfirma am Stichtag unmittelbare Besitzerin. Das Öl war zwar in einen gesonderten Tank abgefüllt; sie hatte dadurch aber nicht die\ntatsächliche Gewalt darüber verloren (§ 854 BGB). Der Ange-\n\nru ni nn Ta ve nfheenikienn,\n\nsn 0 mn\n\n7\nte ae\n\nUWE\n\nTa\na en\n\nut\n\nvaprtentegn\nWR Ar\n\nse\nEn ss\n\n17\n\nAr\nzu\n\nF\nEL Ben\n\nmm nm.\n\n-5-\n\nklagte erlangte durch die Abfüllung nicht ohne weiteres\nmittelbaren Besiiz. Hierzu wäre erforderlich, dass zwischen der Lieferfirma und ihm ein Verhältnis bestand,\ndas die erforderliche Vermittlung des Besitzes bewirkte\nund sicherte (§ 868 BGB). Ob dies der Fall war und ob\nder Angeklagte von der Absonderung überhaupt Kenntnis\nhatte, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Dass\ner aus der Rechnung ersah, das Öl sei noch zum alten\nPreis geliefert, ist ohne Bedeutung hierfür. Es ergibt\nsich hieraus nichts für das Besitzverhältnis.\n\nEine Anmeldepflicht nach § 1 Abs 2 NachstVO bestand\nnicht. Selbst wenn das Öl nicht nur in einen Tank, sondern in einen Tankwagen abgefüllt war, befand es sich am\nStichtag nicht\"im Versand\". Es war hierfür bereitgestellt,\naber noch nicht auf den Weg gebracht oder einem Spediteur\nzum Transport übergeben,\n\nEine Anmeldepflicht und das Entstehen der Steuerschuld sind auch nicht aus § 3 Abs 2 a NachstVO zu entnehmen, Diese Vorschrift enthält nur eine Ausnahme von der\nSteuerbefreiung des § 3, 1 b NachstVO. Mit der Begründung\nder Steuerschuld nach §§ 1, 2 hat sie nichts zu tun.\n\nNach den bisherigen Feststellungen vermag somit das\nRevisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer\nzu kecht eine Anmeldepflicht des Angeklagten auch für die\n5.400 ltr Spindelöl bejaht und ihn hierfür als Steuerschuldner erachtet hat, und ob der innere Tatbestand bei\nbeiden Straftaten nachgewiesen ist. Da hiervon das Maß der\nSchuld abhängt, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nGegen die Verurteilung wegen der Nichtanmeldung und\nNichtversteuerung der weiteren Mineralöle würden im übrigen keine Bedenken bestehen.\n\nDr\n\nun\nl\n\n- 6 -\n\nDie Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte\nbis 19. März 1951 Prokurist der Firma \"Gebr. Fi\" in\nME war und die alleinige kaufmännische Leitung des\nUnternehmens hatte. Damit ist durchaus’ vereinbar, dass\ner auch seine Firma, Friedrich Fi in DEE, führte, zumal die beiden Unternehmen wirtschaftlich eng verbunden waren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen.\n\nDie Strafkammer geht, da die Tankkladde nicht alle\nAbfüllungen für den Eigenverbrauch enthielt, von dem Uhrstand aus, um die am Stichtag vorhandene Mindestmenge an\nMineralöl festzustellen. Hiervon zieht sie das nach der\nKladde verkaufte Öl ab und ermittelt so die für die Firmen\nFriedrich FE und Gebr. Fe verbrauchte Menge. Diese Beweisführung ist nicht zu beanstanden. Dass in der Zeit vom\n21. Januar 1951 bis 7. März 1951 noch Öl gekauft und in\nden Tank gepumpt wurde, hat nach dem Urteil der Angeklagte\nnicht behauptet; auch die Revision behauptet es nicht, rügt\nvielmehr nur mangelnde Aufklärung über eine solche Möglichkeit.\n\nZu RKecht bejaht die Strafkammer eine Anmeldepflicht\nfür die beiden Fässer mit je 200 1tr Autoöl. Entgegen dem\nVorbringen der Revision stellt das Urteil fest, dass sie\nam 21. Januar 1951 auf dem Transport waren.\n\nDie Strafkammer legt, da keine anderen ausreichenden\nUnterlagen vorhanden sind, der Urteilsfindung zugrunde,\ndass sich der Eigenverbrauch an Autoöl zu dem Verkauf\nebenso verhielt wie beim Spindelöl, und ermittelt hiernach die der Nachsteuer unterliegende Menge. Dies ist\nnicht zu beanstanden. Widerspruchsfrei ist allerdings\nnicht die Berechnung, da die im Urteil angegebenen Mengen\nvon Autoschmieröl, die am Stichtag vorhanden waren (UA\nS 6), die beschlagnahmt wurden (UA S 8), und die der Be-\n\nai: er\n\nEn -)\n\nMe ce MI a da 7\n\nTu\n\nA mn\n\nDr\n\n|\n\n-\n\n- 17 -\n\nrechnung zugrundegelegt sind (UA s 16. 17), nicht übereinstimmen. Die Strafksmmer wird bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt insoweit aufklären müssen.\n\nOhne Kechtsirrtum nimmt die Strafkemmer an, dass der\nAngeklagte einer Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des\n§ 413 RAbeOsich schuldig machte, soweit er die vorgeschriebene Anmeldung unterliess. Rechtlich zutreffend ist auch\ndie Annahme, eine Steuerhinterziehung liege vor, soweit\ndas nichtangemeldete Mineralöl der Nachsteuer unterlag.\n\n2) Die Verurteilung wegen Beamtennötigung und wegen Beleidigung zeigt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklaglen. Dass die Strafkammer in den beschimpfenden\nWorten gegenüber den beiden Beamten nur ein Vergehen, und\nnicht zwei in Tateinheit begangene Vergehen der Beleidigung findet, beschwert den Angeklagten nicht. Das Urteil\nstellt zwar nicht fest, dass Strafantrag wegen Beleidigung\nrechtzeitig gestellt ist; es’ ergibt sich dies jedoch aus\nden Akten. Hiernach legte die Zollfahndungszweigstelle\nICE, der die beleidigten Beamten angehörten, am 4.\nApril 1951 die Rrmittlungsvorgänge dem Hauptzollamt Os\nGE vor (Bi 63). Zu diesem Zeitpunkt erhielt das\nHauptzollamt somit Kenntnis von dem Tatbestand und konnte nun beurteilen und entscheiden, ob es Strafantrag stellen wolle. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1951, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück am 18. Juni 1951;\nstellte es dann den Antrag, demach rechtzeitig (Bl 91).\n\n3) Die Aufhebung des Urteils hat sich aber auch auf die\nVerurteilung wegen Beamtennötigung und Beleidigung zu erstrecken, da möglicherweise das Straffreiheitsgeselz 1954\nanzuwenden ist (BGHSt 4,287). Diesträfe zu, falls die\nStrafkammer auf Grund der neuen Verhandlung anstelle der\nnun auszusprechenden Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen\n\nog,\nRR f\n\nNr\n-8B-\n\nfestsetzt, deren Summe 3 Monate Gefängnis nicht übersteigt und sie eine Gewinnsucht verneint (§§ 2, 11, 9\nStEG). Hierbei haben jedoch der Wertersatz und die hierfür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei der Prüfung,\n\nob die Voraussetzungen der §§ 2, 11 StFG vorliegen, ausser\nacht zu bleiben.\n\nDie Wertersatzstrafe des § 401 Abs 2RAbeoist ihrer\nNatur nach zwar eine Geldstrafe in engerem Sinne, die,\nfalls sie nicht beitreibbar ist, in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln ist. Sie ist jedoch eine Nebenstrafe, da\nsie nur neben der Verurteilung zu einer Hauptstrafe ausgesprochen wird (RGSt 68, 11, 181 /1837; BGHSt 6, 304).\nDas Straffreiheitsgesetz bestimmt in § 12, inwieweit der\nStraferlass weitere Unrechtsfolgen erfasst. Es führt hierbei ausdrücklich die Nebenstrafe an, ohne eine Ausnahme\nfür Geldstrafen und ihre Ersatzfreiheitsstrafen zu machen.\nDaraus ergibt sich, dass in § 2 StFG nur Hauptstrafen gemeint sind. Diese Auffassung hat die Rechtsprechung auch\nbei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften der\nStraffreiheitsgesetze von 1934, 1938 und 1939 vertreten\nund zur Ermittlung der Straffreiheitsgrenze allein die\nHauptstrafen herangezogen (RG in JW 35, 316%, HRR\n1939 Nr 294; KG in DR 1943 81, Schäfer, Gesetz über\ndie Gewährung von Straffreiheit vom 30. April 1938 18,\n\n45 und in JW 38, 1369 ff, 1372).\n\nKeine Anwendung findet § 22 StFG, da auch die Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 ein Steuervergehen ist (§ 26\nStFG; Hartung, Steuerstrafrecht, § 413 Anm I 2).\n\n4) Bejaht die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes und\nstellt sie das Verfahren ein, erfasst die Einstellung\n\n-9 -\n\nauch die Wertersatzstrafe (BGHSt 6, 304), nicht aber die\nEinziehung der beschlagnahmten steuerpflichtigen Dachen\n(§ 13 StFG). Gegen die Einziehung der beiden Eisenfässer\n&@ 12-492 und @ 912-476 bestehen jedoch nach den bisherigen Feststellungen Bedenken. Die Strafkammer stützt sie\nauf & A401 Abs 1RAbeP, ohne weiter zu erörtern, weshalb sie\nseine Voraussetzungen für gegeben hält.\n\nDas Eisenfass ist kein Beförderungsmittel, das die\nBeförderung und Fortbewegung des Öls bewirkt. Es dient\nvielmehr nur als Behältnis, um das Öl befördern zu können.\nEs ist also mit dem Öl ein Beförderungsgegenstand- Es scheidet demnach § 401 Abs 1RAbgO,soweit er die Einziehung von\nBeförderungsmitteln vorsieht, aus (RGSt 68, 44, BGHSt 4 StR\n567/52 vom 11. Juni 1953;\n\nEine Einziehung wäre aber möglich, wenn Fass und Inhalt eine Einheit bilden, die als solche das steuerpflichtige\nErzeugnis oder die zollpflichtige Ware im Sinne des § 401\nAbs 1RAlgfist. Das Reichsgericht nahm dies bei Limonade in\nFlaschen und auch bei Bier in Fässern an, da die Umschlies-\n. sung mit dem Inhalt nach der allgemeinen Auffassung eine\nx Verkehrseinheit bilde (RGSt 51, 755 73, 289). In einer Ent-\n\"u scheidung vom 27. März 1942 (RZBl 42, 5 87) erklärte es\n> die Einziehung der Fässer allein, obwohl sie inzwischen\nRR entleert waren und das Bier nicht mehr beschlagnahmt wer-Va den konnte, für zulässig, da Fass und Bier, hinsichtlich\ndessen die Steuer hinterzogen worden war, nach allgemeiner\nx Auffassung eine Einheit sei.\n\nu Der Ausdruck Verkehrseinheit ist nicht näher erörtert3\nn der Gesetzessprache gehört er nicht an. Die Einziehung bek . wirkt den Übergang des Eigentuns, hat also eine bürgerlich-\n\nrechtliche Folge. Ihr Umfang bemisst sich daher, soweit das\nSteuergesetz nicht wie-bei der Biersteuer eine besondere Re-\n\n- 10 —\n\ngelung trifft, nach bürgerlichrechtlichen Begriffen\n(siehe auch BGHSt 2, 311). Hiernach liegt aber nicht\nstets bei jeder Flüssigkeit und der zu ihrer Aufbewahrung und Beförderung dienenden Umschliessung eine Einheit vor. Nach bürgerlichem Recht kann auch aus selbständigen Sachen durch Verbindung eine einheitliche Sache entstehen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der\nFall, wenn sie derart verbunden werden, dass sie ihre Eigenschaft als selbständige Sache verlieren und nun zusammen nach der Verkehrsauffassung oder, wenn eine solche\nnicht festzustellen ist, nach der allgemeinen natürlichen\nAuffassung als ein Ganzes, somit als eine Sache, und einzeln als unselbständige Stücke dieser Einheit erscheinen\n(RGZ 63, ı71 /1737; 87, 43 /457; 158, 362 /369/; RGRK 10.\nAufl § 93 Anm 2).\n\nOb im vorliegenden Fall eine solche Verbindung zwischen Fass und Öl, die getrennt selbständige Sachen sind,\nbesteht, oder ob das Fass etwa als Zubehör des Öls anzusehen ist, lässt sich nach den bisherigen Peststellungen\nnicht beurteilen. Von Bedeutung wird hier sein können,\nwelchen Wert ein Eisenfass, das 200 ltr Autoöl zu fassen\nvermag, hat, wie dieser sich zu dem des Öls verhält, und\nob der Erwerb des Eigentums am Öl den des Eigentums am\nFass zur rolge hat. Erheblich kann auch sein, ob hier, anders als bei Limonade und bei Bier, das Öl ohne Beeinträchtigung seiner Gebrauchsfähigkeit in andere Behälter umgefüllt und in ihnen aufbewahrt werden kann, Fass und Inhalt somit jederzeit trennbar sind, ohne dass die Verwendung des Öls gefährdet wird. Die Strafkammer wird dies\nnoch feststellen und unter Umständen Sachverständige hören müssen. ob nach der Verkehrsanschauung oder der allgemeinen Auffassung, wobei jedoch nicht die Anschauung einzelner beteiligter Kreise massgebend ist, Fass und Öl nach\nder Verbindung als Einheit angesehen und behandelt werden.\n\nun en.\n\nun mark\n\nw\nala\n\nul\ni\n\n- ..\n\nRE TE Er a Fr\n\ndm nur\n\nPu Dur\n\nun en un EEE FE\n\nMassgebend für die Beurteilung kann dabei nicht sein,\ndass die Einziehung des Öls mit der Umschliessung leichter durchführbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß\ndie Strafkammer die 5.400 1tr Spindelöl allein und 120\n1tr Autoöl aus dem Eisenfass Nr 62, also ohne das Fass,\neingezogen hat, die Einziehung hiernach auch ohne Umschliessung, und ohne Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Öls für möglich hält (s.auch Hartung NJW 49,\nSs 765, 769; Fuchs GA 1954 Heft 2 5 45, 50; Hübschmann\nRAbgO KO 1. und 2. Aufl § 401 Anm 6).\n\nSoweit das Reichsgericht seine Entscheidung über\ndie Einziehung von Bierfässern auch darauf stützte, dass\n§ 19 BierstG in bestimmten Fällen die Einziehung der Umschliessungen vorsehe, ist dies hier ohne Bedeutung, da\ndas Mineralölsteuergesetz keine solche Vorschrift enthält.\nDer Gedanke, das Steuerstrafrecht lasse auch die Einziehung von Beförderungsmitteln zu, selbst wenn sie einem\nunbeteiligten Dritten gehören, und nehme diese Unbilligkeit hin, kann nicht mehr herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgesprochen, dass in diesem\nFalle die Einziehung nur zulässig ist, wenn auch den unbeteiligten Figentümer ein Verschulden trifft (BGHSt 1,\n351). Das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 610/53 vom\n21, Oktober 1954 steht nicht entgegen, da es in dem\ndort zu entscheidenden Falle davon ausgeht, dass nach den\ntatsächlichen Feststellungen Einheit zwischen Fass und Inhalt gegeben war.\n\nFalls die Strafkammer die Voraussetzungen des § 401\nAbs I RAbgO auf Grund der neuen Feststellungen verneint,\nkäme eine Einziehung nach § 40 StGB in Frage. Sie setzt\njedoch das Eigentum des Täters voraus. Dass der Angeklagte Eigentümer des Fasses war, lässt sich dem Urteil aber\n\n- 122 -\n\nnicht entnehmen. Die Strafkammer wird den Sachverhalt\nauch insoweit noch aufzuklären haben,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner\n\nein Re\n\na en .\n\nmu.\nun Me\n\nIr.\n\nPr)\n\nmi -*\nr ae ur. -\na En win\n\n-\nun\n\n„0.\n=,\n\nmir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-287-53","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-287-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.865421+00:00"}}