{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-02_2_StR_215_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"2 StR 215/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_SER 215.54 7512 077 25\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Emilie U Bl aus SB dei Yı uuuuuuuup ,\nKreis Sp, geboren ar iii 1937 ir Tun (Om\n__)}\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ug\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ums\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 24. Februar\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil vom 9. Oktober 1952 hatte das Landgericht\ndie Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage und wegen\nlieineides zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis\nverurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:s Ein Geflügelzüchter klagte gegen den Landwirt\nCE :uf Schadensersatz mit der Behauptung, der Spitz\ndes Landwirts habe ihn 73 Küken totgebissen. Die Angeklagte\nerklärte als Zeugin in zwei Vernehmungen, der Hund könne\n‘in der fraglichen Zeit nicht draussen gewesen sein. In einen\nspäteren Termin beschwor sie diese Aussage. Das Landgericht\nstellte fest, dass die Angeklagte vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt und beschworen habe. Auf die Revision der\nAngeklagten änderte der Senat durch Erkenntnis vom 4, Dezember 195% - 2 StR 32,53 - das Urteil dahin ab, dass die\nVerurteilung wegen uneidlicher Falschaussage entfiel, weil\ndie Falschaussage im Meineiäd aufgegangen sei, und hob das\nUrteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auch deshalb auf, weil die Angeklagte \"Heranwachsende\" war; im\nübrigen wurde ihre Revision verworfen.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht\ngegen die Angeklagte wegen des Meineides auf sechs Nonate\nGefängnis, Eidesunfähigkeit und Verlust der bürgerlichen\nührenrechte für zwei Jahre erkannt. Ihre Revision rügt die\nVerletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher\n\nVorschriften.\n\nI. Verfahrensrügens\n\nDas Gericht hat nur die Strafe wegen Heineides auf\nGrund des früheren Urteils festgesetzt und dabei die Anwendung des Jugenägerichtsgesetzes geprüft. Das war richtig, denn der Schuläsoruch war rechtskräftig geworden.\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte einen Sachverständigen vernehmen müssen, der bestätigt hätte, dass\ndie Angeklagte nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen\ngleichstand. Sie rügt damit eine Verletzung der Aufklärungs- I\npflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Die Rüge ist unbegründet, denn\ndie Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte (BGH NdW\n1951, 283). Das war hier auch unter Berücksichtigung des\n§ 453 JGG nicht der Fall. Da die Angeklagte keine Auffälligkeiten bot, durfte sich das Gericht selbst die erforderliche\nSachkunde für die Entscheidung zutrauen, ob die Angeklagte\nnach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen gleichstand. Dann\ndrängte sich ihm die Notwendigkeit der Zuziehung eines\n\nSachverständigen nicht auf (vgl BGlSt 3, 52). Es ist eine\nFrage des sachlichen zechts, ob die „ürdigung durch die\nStrafkammer vollständig und fehlerfrei ist.\n\nIT. Die Sachrüge ist begründet. Die Revision meint, § 105\nJGG sei verkannt, weil die Angeklagte von einer älteren\nFrau angestiftet worden sei, von der sie Unannehnmlichkeiten befürchtet habe; sie habe die Folgen der Tat nicht\nübersehen und bei den späteren Vernehmungen geglaubt, bei\nder ersten falschen Aussage bleiben zu müssen. Das Landgericht hat das nicht alles berücksichtigt, weil die Angeklagte die Tat erst jetzt zugegeben, in der Verhandlung\nihre Schuld noch bestritten und die Beweggründe ihres\nVerhaltens nicht dargelegt hat. Die Strafkammer führt\nzwar aus, dass die Tat keine Jugendverfehlung im Sinne\ndes § 105 JGG sei, gibt dafür aber keine Begründung und\nsetzt sich nicht mit den Besonderheiten des Falles auseinander. Jugendverfehlungen sind zwar in erster Linie\nTaten, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Eine Tat kann aber\n\nKasdsın\n\nl\nI\nI\nBee\n\n%\nEN\nna\n5\n\n&\n\nauch lediglich nach den 3eweggründen und auf Grund ihrer\nVeranlassung eine Jugendverfehlung sein. Das kann auch bei\n\neinem Meineid der Fall sein, insbesondere, wenn er aus\nfalsch verstandenen Zusammengehörigkeitsgefühl begangen %\nwird oder der Täter infolge mangelnder Erkenntnis der\n\nBedeutung seines, Verhaltens sich durch andere in das Un-\n\nrecht verstricken lässt und später aus dem Widerstreit,in\nden er geraten ist, keinen Ausweg findet (vel BGH von\n\n7. Oktober 1954 4 StR 216,54). Dabei spielt die Entwicklung\ndes Heranwachsenden eine Rolle, Die Strafkammer hat zwar\ndurch die Hauptverhandlung den Kindruck gewonnen, dass\n\ndie Angeklagte zur Zeit der Tat nach ihrer Entwicklung\neiner Jugendlichen nicht gleichgestanden habe, doch ist\ndiese Feststellung unzureichend begründet. Die Beurteilung\neines Jugendlichen, die mehrere Jahre nach der Tat nur\n\nauf ürund des Eindrucks in einer Öffentlichen Hauptverhandlung vorgenommen wird, kann leicht wesentliche Umstände\nübersehen. Die Feststellung des Reifezustandes eines Jugendlichen verlangt eine eingehende Erforschung des Werdegenges, eine Darstellung der die Wesensart des Täters kennzeichnenden Eigenschaften und eine sorgfältige Würdigung\nder Gesamtpersönlichkeit. Das äusserlich unauffällige Verhalten der Angeklagten schloss eine Reifeverzögerung nicht\nunbedingt aus, denn das Landgericht hat möglicherweise\nNicht genügend beachtet, dass die 1933 geborene Angeklagte\nzu den Jahrgängen gehört, bei denen entwicklungshemmende\nKriegs- und Nachkriegseinflüsse recht häufig sind. Bei\nihnen entsprechen vielfach das äussere 3ild und die praktische Bewährung im Leben nicht dem wahren inneren Entwicklungsstand (vgl BGH 4 StR 276,54 vom 29. Juli 1954).\nDie Angeklagte konnte gerade deshalb äinflüsterungen der\nFenilie OB unterliegen sein, weil sie keinen Halt\n\nan einem Elternhaus hatte und sich der Familie On\n\nverbunden fühlte. Wenn die ängeklagte aus falsch verstandener Dankbarkeit oder aus einer Abhängigkeit gegenüber\ndieser Familie sich leichter als andere Menschen gleichen\nAlters zur Tat überreden liess und nach der ersten falschen\nAussage keinen Ausweg mehr fand, als sie die Aussage beschwören sollte, konnte ihre Tat unter solchen Umständen\neine Jugendverfehlung sein. Das alles hätte die Strafkammer\nsorgfältig prüfen und würdigen müssen. Ihre unzulänglichen\nErwägungen sind ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur\nAufhebung des Urteils nötigt.\n\nFehlerhaft ist auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Die Strafkammer begründet die Ablehnung nur mit dem Satz, eine Aussetzung\nder Vollstreckung komme nicht in Frage, da bei den immer\nzahlreicher werdenden Meineidsverbrechen und Falschaussagen\nvor Gericht das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordere. Das sind zwar Umstände, die eine\nStrafaussetzung im Zinzelfall rechtfertigen können, aber\nder Tatrichter darf nicht: bei Straftaten bestimmter art\ngrundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Sinzelfall eine\nStrafaussetzung ablehnen (BGHSt 6, 299). Bei der formelhaften Begründung der Strafkammer, die jedes Eingehen auf\ndie Besonderheiten dieses Falles und die Persönlichkeit\nder Angeklagten vermissen lässt, kann die Möglichkeit nicht\nausgeschlossen werden, dass sie gegen diesen Grundsatz\nverstossen hat.\n\nDie Strafkammer hat zwar § 157 StGB zutreffend abgelehnt (BGHSt 5, 269), aber übersehen, dass sie nach %.106\nJGG stets von Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte\nabsehen durfte, auch wenn sie das allgemeine Strafrecht\n\nanwandte.\n\nDie Strafkammer wird zu erwägen haben, ob sie die bisher mit dem Verfahren gegen die beteiligten lirwachsenen verbundene Sache nunmehr an das Jugendgericht abgeben soll, weil\ndas Verfahren nur noch gegen eine Heranwachsende anhängig\n\nist.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arnät\nMenges Hoepner\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-215-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-215-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.844831+00:00"}}