{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-11-02_2_StR_192_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"2 StR 192/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von\n83 266 Abs 1 und 351 Abs 2 StGB droht\n§ 266 Abs 1 die \"schwerste Strafe\" i.5.\ndes § 73 StGB an (im Anschluss an RG6St 75,\n\n190).\n\n2. In solchem Falle darf aber das Mindestmass\nder Freiheitsstrafe, die § 351 Abs 2 StGB\nandroht, nicht unterschritten werden (im\nAnschluss an R6St 73, 148).","text_plain":"2511 1C0 Ltr\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: §§ 266, 350, 351, 75 StGB\n\nRechtssatz; 1. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von\n83 266 Abs 1 und 351 Abs 2 StGB droht\n§ 266 Abs 1 die \"schwerste Strafe\" i.5.\ndes § 73 StGB an (im Anschluss an RG6St 75,\n\n190).\n\n2. In solchem Falle darf aber das Mindestmass\nder Freiheitsstrafe, die § 351 Abs 2 StGB\nandroht, nicht unterschritten werden (im\nAnschluss an R6St 73, 148).\n\nAktenzeichen: 2 StR 192/54\nUrteil des BGH vom 2. November 1954 IG Wuppertal\n\n2 StR 19254\n\n 1m\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfserbeiter Karl N EEE aus RO, zZetoren\nam GE :905 in KR;\n\nwegen Unterschlagung im Amt u.a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, November 1954. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr .Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr,Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter REED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 12, Januar 1954\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\nes die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nTm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns\n\ns\nSe\n\nesterihe\n\n.\n« uni EUR = 2 1 Zu Er a 24\n\n-2-\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fertgesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter\nUntreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und einer\nGeldstrafe ven 300 DM verurteilt.\n\nDie Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur\nzum Teil begründet,\n\nDas Landgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt\n§ 266 in Tateinheit mit §§ 350, 351 StGB angewendet, Der\nAngeklagte war seit 1946 in einer Beamtenstellung Hausmeister\nbei der staatlichen Tb-Meiimp-:MEE-Schule in Rouunuiß.\nIn dieser Eigenschaft vertrat er seine Behörde bei der Entgegenahme der Geldbeträge, die von privaten Benutzern einzelner Schulräume bei ihrer Inanspruchnahme für kulturelle\nunä sportliche Zwecke zu entrichten waren. Nach seiner Vereinbarung mit der Schulbehörde durfte er von diesen Beträgen die Hälfte als Entgelt für seine Tätigkeit und als Entschädigung für seine Mehraufwendungen selbst behalten, Soweit er das eingenommene Geld über diese Befugnis hinaus\nfür sich verbrauchte, hält das Landgericht zutreffend den\nTreubruchstatbestand des § 266 StGB und gleichzeitig die\nVoraussetzungen der §§ 350, 351 StGB für verwirklicht, Dass\nin solchem Falle Tateinheit möglich ist, entspricht der ständigen und überzeugend begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 333; 70, 53 /577; 75, 190). Allerdings\nübersieht das Landgericht, dass im vorliegenden Falle nicht\n§ 351 Abs 2, sondern § 266 Abs 1 StGB die \"schwerste Strafen\n:m Sinne des § 73 St@B androht (vgl RGSt 75, 190). Dieser\nFehler wirkt sich aber nicht zu Ungunsten des Angeklagten\naus, weil bei solchem Zusammentreffen das Mindestmass der\nFreiheitsstrafe, die § 351 Abs 2 androht, nicht unterschritten werden darf (RGSt 73, 148).\n\nDage.,sen muss das Urteil aufgehcben werden, scweit es\ndem Angeklagten für die verhängte Freiheitsstrafe die Aussetzung zur Bewährung versagt. Die Strafkammer begründet\ndies damit, dass die Belange der Öffentlichkeit grund\nsät z li ck die Vollstreckung einer jeden für ein\nAmtsdelikt verhängten Strafe geböten, Der Senat hat es\nschon im Urteil vom 23. April 1954 - 2 StR 79/54 - (NIW\n2954, 1087 Nr 12) für nicht zulässig erklärt, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und chne Rücksicht\nauf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung abzulehnen. Die Strafkanmer muss daher die Tatumstände und\ndie persönlichen Verhältnisse des Angeklagten daraufhin\nprüfen, cb nach § 23 StGB die Vollstreckung der verhängten\n\nStrafe auszusetzen ist oder nicht.\n\nDr .Moericke Dr.Dotterweich Dr.Arnd;s\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-192-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/2-str-192-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.826486+00:00"}}