{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-26_2_StR_339_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"2 StR 339/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2312 073\n\n2_ StR 339/54\n\nwu\n\nIm Nanmen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Wächter Josef N aus Ki.\ngeboren ar ip 90: in Ku,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ip in der Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 13. März 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 Sta\nverurteilt worden,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDer sechs Jahre alte Junge, an dem sich der Angeklagte\nvergangen hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht als\nZeuge vernommen werden, weil er sich wegen einer schweren\nneurotischen Störung in psychotheräpeutischer Behandlung\nbefand. Vor dem Sachverständigen hatte sich der Junge vier\nHonate vorher zur Sache erklärt. Krankhafte seelische Störungen irgendweleher Art hat der Sachverständige damals\nbei dem Kind nicht beobachtet, Die Strafkammer folgt der\nZeugenaussage des Sachverständigen. Es ist kein Verstoß\ngegen Denkgesetze, daß sie auch die darin wiedergegebenen\nfrüheren Angaben des Kindes verwertet, auch wenn es zur\nZeit der Hauptverhandlung erkrankt war.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\ndes Angeklagten nur den Antrag gestellt, das Kind darüber\nzu hören, ob der Angeklagte bei der angeblichen Handlung\nin Keller eine Taschenlampe angezündet hat oder sonst eine\nBeleuchtung vorhanden war. Dieser Antrag ist durch Gerichtsbeschluß als unzulässiger Beweisermittlungsamtrag abgeiehnt\nworden.\n\nNach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte\nund sein Verteidiger auf die Stellung weiterer Anträge zur\nBeweisaufnahme verzichtet, und die Beweisaufnahme ist im\nallseitigen Einverständnis geschlossen worden.\n\nDas Urteil ergibt, daß auch die Strafkammer die Vernehmung des Kindes nicht für erforderlich gehalten hat.\n\nGegen die Stellungnahme des Gerichts, das den Antrag\ndes Verteidigers als Beweisermittlungsamtrag angesehen und\nbeschieden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn\nder Beweissatz war nicht darauf gerichtet, eine bestimmte\nbehauptete Tatsache zu beweisen; er war vielmehr nur die\nAnregung an das Gericht, Ermittlungen darüber anzustellen,\nob der tatsächliche Zustand so oder anders beschaffen war,\nJe nach dem Ergebnis wolite der Verteidiger Folgerungen\ndaraus ziehen. Der Antrag wurde daher rechtlich zutreffend\n\nals ein Beweisermittlungsamtrag angesehen und behandelt.\n\nDie Revision hält es ferner für unzulässig, daß über\ndie Vorgänge im Keller nur Zeugen vom Hörensagen vernommen\n-worden sind, daß das Kind aber, das - neben dem Angeklagten -\nallein diese Vorgänge wahrgenommen hatte, nicht als Zeuge\ngehört wurde. Indessen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich die Strafkammer mit der Vernehmung der Zeugen\nvom Hörensagen begnügt hat. Die Strafkammer war auf Grund\nihrer Beweisaufnahme überzeugt. Daher drängte sich ihr nicht\nauf, noch das Kind selbst zu hören. Auch war dieses für eine\nVernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar, Nach\nden Feststellungen bestand für die Zukunft ebenfalls keine\nbegründete Aussicht, daß das Kind in absehbarer Zeit als\n\nZeuge vor Gericht vernommen werden konnte, Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu bemängeln, daß die Strafkammer sich durch ihre gesetzlich begründete Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht veranlaßt sah, von sich aus\ndie Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung zu betreiben.\n\nDie Revisionsbegründung bekänpft im übrigen nur die\nBeweiswürdigung der Strafkammer. Das ist in diesen Rechiszuge unbeachtlich (§ 337 StPO), Auch der Grundsatz \"in\nZweifel zu Gunsten des Angeklagten\" ist nicht verletzt.\nDenn die Strafkammer hatte nach dem Urteil auf Grund der\nBeweisaufnahme an der Täterschaft des Angeklagten und der\n\nrt der Ausführung seiner strafbaren Handlung keinen Zwei-\n\nA\nA\nfel mehr.\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen,\n\nDr, Dotterweich Werner Dr, Arndt\nMenges Koepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-339-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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