{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-26_2_StR_332_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"2 StR 332/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_3tR 332/54 2315 9 0\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Helmut G EEE aus GERD.\ngeboren am (Ep 1916 in rm; Bezirk mi zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges und Konkursverbrechens\n\nhat der 2. Straefsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche\nVerhardlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 23. Novenmber 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nüberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nlandgerichts in M.-Gladbach vom 23. März 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit auf Untersagung der\nBerulsausübung erkannt worden ist- In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-Ten.\n\nDie seit 24. März 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrände:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und\nwegen betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlıchen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nund die Zusübung des selbständigen kaufmännischen Berufs auf\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde,\nDas Rechtsmittel ist nur in einem Nebenpunkt begründet.\n\nI. Betrug\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der\nängeklagte in M.-Gladbach ein Vermittlungsbüro in Fisen und\nStahl. Er nutzte die 1952 bestehende WJaterialknappheit aus,\num verschiedene Firmen mit Versprechungen. von angeblichen\nAbzweigungen aus Exportgeschäften zu Vorauszahlungen zu bewegen. Obwohl er ab Mai 1952 seine Lieferungszusagen gar nicht\nmehr erfüllen wo 11 t e , Sondern beabsichtigte, mit dem f\nerlangten Geld ins Ausland zu gehen, veranlasste er acht Firmen (Fälle 2 bis 9 des Urteils). zu Vorauszahlungen. In einem\nFalle (Fall 1 des Urteils) waren die Vorauszahlungen bereits\nvor dem Mai 1952 geleistet, Nach den Feststellungen des Landgerichts war diese Firma jedoch entschlossen, gegen den Angeklagten gerichtlich vorzugehen und hätte eine Zwangsvollstrekkung in das Vermögen des Angeklagten damals auch noch erfolgreich durchführen können. Der Angeklagte veranlasste sie Ende\nMai 1952, davon Abstand zu nehmen und sich mit der Zusage der\nLieferung neuer Waren zu begnügen, obwohl er auch hier entschlossen war, die Zusage nicht zu erfüllen. Der Angeklagte\nging am 19. Juli 1952 ins Ausland. Über sein Vermögen wurde\ndas Konkursverfahren eröffnet und mangels Masse wieder eingestellt.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges (§ 26% Stq@B) ist in diesen neun Fällen nach der äusseren und inneren Tatseite unbe- we\ndenklich, on ET\n\nUnbegründet sind die in diesem Zusammenhang erhobenen\nAufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 StPO)s u:\n\na) Soweit die Revision geltend macht, die sogenannten SR\nHintermänner des Angeklagten (Mr. Wii und Kein) “\nhätten ermittelt werden müssen, fehlt eine Angabe, was durch\ndiese Zeugen hätte bewiesen werden sollen. Die Rüge ist da- >\nher unzulässig erhoben (§ 344 Abs 2 StPO), Davon abgesehen\nhat das Landgericht die Möglichkeit unterstellt, dass der Angeklagte mit solchen \"Hintermännern\" wegen Materiallieferungen in Beziehung stand (S 21 UA). Es hat aber als erwiesen\n\n„Mu.\n\ngo rm\nä\n\nVernehmung des Kriiip noch näher hätte geklärt werden\nkönnen, ist nicht ersichtlich. Die Vernehmung des Zeugen\ndrängte sich daher nicht auf, Die Behauptung der Revision,\nKr habe in dem Telefongespräch vom 15. Juli 1952\nseinerseits den Abschluss eines Lieferungsvertrages abge-\n\nangesehen, dass er ab Mai 1952 an seine Kunden gar nicht mehr =\nliefern wollte, Da hiernach die Täuschungshandlung in der Vor- B\nspiegelung einer Lieferbereitschaft lag,.'bedurfte es keiner 3\nweiteren Beweisaufnahme über die Frage einer Lieferungsmöglichkeit. x.\nb) Dasselbe gilt für die Vernehmung des Zeugen Kreis Ye\nWEB. Die Revision übersicht, dass es dem Landgericht nicht ‘FE\ndarauf ankam, ob das Materialangebot des Kr ernst ge- £\nmeint war - diese Tatsache hat das Landgericht im übrigen un- . eg\nterstellt - sondern darauf, dass der Angeklagte den Vertrag 5\nmit Kr nach seinem eigenen Vorbringen tatsächlich “ E:\nnicht geschlossen hatte. Inwieweit dieser Umstand durch eine\n-\n\n.\n\n1%\n\n2 95%\nr, BR £2\nji “, da Bil\n\nVe Er 2\n. ” .\n\nFEVEL A 7)\n\nFr\n\nPar A\n\nrn.\n\n.. Lira\n\nY\n.:\n\n. FR\n\nwo ”\n\nun.\ner\nEn\n\nD/\n\nlehnt, ist - wie den Urteilsgründen (S 20 und 27 UA) entnommen werden muss — neu. Sie vermag daher eine Verletzung der\nAufklärungspflicht des Tatrichters nicht darzutun. Soweit\n\ndie Revision im übrigen meint, das Landgericht habe die Vorgänge mit Kr zur Beweiswürdigung (S 20 UA) herangezogen, ohne diese Zeugen zu vernehmen, verkennt sie die Darlegungen des Urteils. Die angeführte Stelle der Entscheidungsgründe befasst sich mit den Angaben des Angeklagten\nüber seine Verhandlungen mit Kr. Das Landgericht hat\nin diesen Angaben eindeutige Widersprüche gesehen und daraus\nSchlüsse auf den inneren Vertragswillen des Angeklagten gezogen. YVas war zulässig. Die Tatsache, dass der Angeklagte widersprechende Angaben im Laufe der Hauptverhandlung gemacht\nhatte, konnte andererseits nicht durch eine Vernehmung Kreis\nWBs ausgeräumt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt\ndrängte sich daher eine Vernehmung dieses Zeugen nicht auf.\n\nc) Eine Vernehmung der Zeugen DEM und Co EEE\n(S 8, 9 UA) war entbehrlich, weil diese Zeugen für die Sach-\n\nentscheidung nur unwesentliche Vorgänge im Fall 1 des Urteils\nhätten bekunden können, die vor der für den Betrug massgeblichen Täuschungshandlung lagen.\n\nd) Auch die Vernehmung des Zeugen SEM ist nicht fehlerhaft unterblieben, In den \"eigenartigen Vorgängen in Sig\nWW, die nach Ansicht der Revision näher hätten aufgeklärt\nwerden müssen, hat das Lanügericht einen Betrug nicht als erwiesen angesehen, Das heben die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervor (§ 30 UA). Im übrigen haben sowohl die Verteidigung wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Antrag\nauf Vernehmung dieses Zeugen zurückgezogen.\n\ne\\ Die Zeugin KEn war in der Hauptverhandlung nicht\nerschienen. Sie hatte ein ärztliches Zeugnis vorgelegt und\n\nmitgeteilt, sie würde als Verlobte des Angeklagten die Aussage ohnehin verweigern. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt,\n\nwurde auf die Vernehmung dieser Zeugin \"allseits\" verzichtet. “\nUnter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Aufklärungs- ih\npflicht nicht vor.\n23€\nDie Meinung der Revision, das Landgericht habe eine un- En\nzulässige Wertung der Persönlichkeit dieser Zeugin vorgenom- be\nmen. weil das Urteil das Wort \"Braut\" in Anführungszeichen gesetzt habe (S 7 UA), geht fehl. Ersichtlich bezieht sich dieser .'.\nHinweis auf die Feststellung des Urteils, der Angeklagte be - rn\nzeichne diese Zeugin als seine Braut (S 3 UA). z..\nII. Betrügerischer_ Bankrott ;\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte bei E\nseiner Flucht 30 bis 50 000 DM ins Ausland verbracht. Er handel- .\nte dabei in der Absicht, seinen Gläubigern die zu ihrer Befrie- je\ndigung dienende Masse zu entziehen. Über sein Vermögen ist das :2\n\nKonkursverfahren eröffnet worden. Der Angeklagte hinterliess\n130 000 DM Schulden, während die zurückgelassenen Aktiven nur\n\n5 000 DM betrugen.\n\nDer Angeklagte ist in Portugal verhaftst und von der\nportugiesischen Regierung der Bundesrepublik zur Strafverfolgung ausgeliefert worden. Ein Auslieferungsvertrag besteht\nnicht. Die Bundesregierung hat in ihrem Auslieferungsersuchen\naber die Zusicherung der Spezialität abgegeben. Dieser Umstand\nsteht einer Aburteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht\nentgegen. Zwar war die Straftat in dem der portugiesischen Rezierung übersandten Haftbefehl als \"Betrug\" gekennzeichnet.\nDas hindert jedoch nicht die Aburteilung unter einem anderen\n- hier zusätzlichen - rechtlichen Gesichtspunkt. Der Grundsatz der Spezialität besagt nur, dass der Angeklagte nicht\nauch wegen einer anderen \"Tat\" zur Verantwortung gezogen wer-\n\nsıf\n\nden darf Der Begriff der Tat ist dabei derjenige des § 264\n\nStrO und meint den geschichtlichen Vorgang im natürlichen Sinne (RG3t 65, 106).Der die Grundlage der Auslieferung bildende\nHaftbefehl umfasste in der Schilderung des Sachverhalts die\nFlucht des Angeklagten mit dem Geld ins Ausland. Nimmt man\nhinzu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei den Betrugshandlungen die Absicht hatte,\ndas Geld ins Ausland zu bringen, so war es verfahrensrecht-\n\nlich auch zulässig, diesen Teil des Gesamttatvorganges mit abzu-\n\nurteilen\n\nDie Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239\n£bs 1 Nr 1 KO) ist sachlich nicht zu beanstanden. Dieser Tatbestand würde allerdings nicht erfüllt sein, wenn der ingeklagte nicht Eigentümer des ins Ausland verbrachten Geldes\ngeworden wäre Aus dem Wesen der Strafvorschrift folgt, dass\nnur solche Vermögensstücke in Betracht kommen, die zur Konkursmasse (§ 1 KO) gehören und dem Zugriff der Konkursgläubiger offen stehen (§ 3 KO), Das trifft auf Vermögensstücke\nnicht zu, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (§ 43 KO).\n\nDas Landgericht geht nun ersichtlich davon aus, dass es sich\nbei den 30 bis 50 000 DM um das Geld handelte, das der Angeklagte im Wege des Betruges erlangt hatte. Das hindert jedoch\nnicht die Anwendung des § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Da eine Einigung\nüber den Eigentumsübergang und die Übergabe des Geldes stattgefunden hatten — die Einigung auch nicht ohne weiteres rechtsunwirksam war - hatte der Angeklagte Eigentum erworben, Das genügt für die Anwendung des § 239 KO. Diese Bestimmung setzt\nnicht voraus, dass die Vermögensstücke auf rechtmässige Art\n\nund Weise erlangt sind (vgl für § 240 Abs 1 Nr 2 KO RGSt 66,\n176 /179/). Sie will vielmehr gewährleisten, dass die vorhandenen Vermögensstüke a 11 en Konkursgläubigern - also auch denjenigen, die Ansprüche aus unerlaubter\n\nHandlung geltend machen - in gleicher Weise zur Verfügung\nstehen. Ein Aussonderungsrecht hätten die durch Betrug Geschädigten auch nicht dadurch erlangen können, dass sie die\nschuldrechtlichen Lieferungsverträge rechtzeitig anfochten.\nEine solche Anfechtung hätte die Einigung über den dinglichen Eigentumsübergang nicht ohne weiteres ergriffen. Selbst\nwenn aber das Erfüllungsgeschäft von der Täuschung beeinflusst und deshalb anfechtbar gewesen sein sollte, so wäre\ndoch bis zur Anfechtung das Geld im Eigentum des Angeklagten\nverblieben. Er konnte daher bis zu diesem Zeitpunkt die Vermögensstücke in strafbarer Weise beiseiteschaffen. Da bis zur\nFlucht des Angeklagten ins Ausland eine solche Anfechtung ersichtlich nicht erklärt worden ist, hat er in jedem Falle\neigene Vermögensstücke beiseitegeschafft.\n\nAuch sonst sind zur äusseren und inneren Tatseite Bedenken nicht zu erheben.\n\nDie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen\nAufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 St?0) sind ebenfalls unbegründet. Die Rüge, die Höhe des ins Ausland verbrachten Betrages\nund die Umstände seiner Fortschaffung hätten näher geklärt\nwerden müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil nicht die\nBeweismittel benannt sind, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen (§ 344 Abs 2 5 2 StPO). Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin KB gilt das gleiche, was bereits zur\nAufklärungsrüge bezüglich des Betrugstatbestandes gesagt ist.\nIm übrigen war es für die Verurteilung unwesentlich, aus welchen wirklichen oder weiteren Gründen der Angeklagte ins Ausland ging. Lediglich die Tatsache als solche, und dass er dabei Vermögensstücke in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung mitnahm, war entscheidend Die Vernehmung des Zeugen\nIQ ürängte sich daher ebenfalls nicht auf.\n\nnum\nx\n\nen nenn Mn Ama\n\nven el ur.\n\nr\n’\n[3\nr\n&\nE\n[2\nw.\nww\nÄ\nı\n\n“\n[put\n\npar\n\n“\n\nsach\nA PR\n\n“ ae „hat . ae ar en Kan\nLEE MAR 7: Bee Pics. yı\nut rn RN & EL Er EB\n\n?\n\nan!\n\nRR BET\nIE Nee\n\nWei\n\nUN\na\n\nN EN Ar Ss\nPN e\n\nEN\nBut\nP2\n\nve\n\nBu\n\n.\nN\n\n‘\n\nen\n3\n2 Ss\n\n*\n\nR\n\n. r PD) were ler ae\n\nSER, ER en I m\n\nIEAFEN EEREER\n“n „ .. a fi ?\n\nx\n*\n\n|\n\nSE\n%\n\nws x\n\nIII. Das Landgericht hat zwischen dem Betrug und dem betrügerischen Bankrott sachliches Zusammentreffen (§ 74 StGB) angenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Betrugshandlungen\nwaren beendet, als der Angeklagte das Eigentum an dem Geld\nerlangt hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist\ndie Flucht des Angeklagten mit dem Geld später erfolgt. Tateinheit scheidet hiernach aus (RG in 12 1923, 142).\n\nUnzutreffend ist die Meinung der Revision, es liege eine\nstraflose Nachtat (Verwertungsdelikt) vor. Zwar stellt das\nLandgericht ausdrücklich fest, der Angeklagte habe bereits\nbei den Täuschungshandlungen die Absicht gehabt, das Geld ins\nZusland zu schaffen und seinen Gläubigern zu entziehen. Das\nallein reicht jedoch nicht für die Annahme einer straflosen\nNachtat aus Diese setzt voraus, dass die Geschädigten beider\nTaten dieselben Personen sind (R6St 38, 1935 49, 16 /187), daß\ndie Nachtat den Schaden nicht erweitert (R6St 49, 405 /4077),\nund dass kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt worden ist (RGSt 60, 371). Schon an der ersten Voraussetzung\nfehlt es. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten\nzum Kreis der nach § 239 KO geschützten Konkursgläubiger ausser den durch Betrug Geschädigten noch andere Gläubiger (Finanzamt, Angestellte des Angeklagten; S 7 UA). Ihre Forderungen hatten sogar Vorrang (§ 61 KO). Da die Absicht des Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts (S 35 UA) dahin ging, auch diese Gläubiger zu benachteiligen, scheidet die Annahme einer straflosen Nachtat aus. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kreis der Konkursgläubiger nur aus den durch\n\nBetrug Geschädigten besteht, brauchte hier nicht geprüft zu wer-\n\nden,\n\nIV. Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die\nAnnahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs 4\nStGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit hier\n\n4 Koran\nrum un m = ou\n\neine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegen soll, ist\nnicht verständlich. Die insoweit erhobene Rüge der Revision\nist zudem unzulässig erhoben, weil sie die Beweismittel nicht\nbenennt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\n[2\nBu:\n\nFr\n.R$\nkr\n2\n.*\nm;\n\nSoweit die Revision den Hinweis auf die \"Häufung von R\nKonkursdelikten\" (S 36 UA) beanstandet, Üübersieht sie, dass bi\ndas Landgericht damit nicht die abgeurteilte Tat als mehre- S\n\nre Straftaten hat bezeichnen wollen, sondern die allgeme i ne Häufung derartiger Straftaten berücksichtigt hat.\nDas war unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung zulässig»\n\n‚r\n\nFehlerhaft ist dagegen das Verbot der Berufsausübung\n(§ 42 1 StGB). Die Strafkammer führt aus, es lasse sich\nnicht absehen, ob die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus ausreichen werde, auf den Angeklagten erzieherisch\nfür die Zeit nach Verbüssung der Strafe einzuwirken. Sie hebt\nhervor, dass in dieser Hinsicht Zweifel beständen. Gleichwohl\nbezeichnet sie das Verbot als \"erforderlich\", um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das kann von\nRechtsirrtum beeinflusst sein. Die Untersagung der Berufsausübung konnte als sichernde Massnahme nur dann erforderlich\nsein, wenn das landgericht von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Angeklagten nach Strafverbüssung überzeugt\nwar. Ein ledigtfich vorsorgliches Verbot der Berufsausübung,\ndas die kKöglichkeit weiterer Straftaten dahingestellt sein\nlässt, ist unzulässig. Die Urteilsgründe schliessen diesen\nRechtsirrtum nicht mit genügender Sicherheit aus. Die Frage\ndes Berufsverbots wird daher neu zu prüfen und zu entscheiden sein. Gegebenenfalls wird das lLandgericht auch zu klären\n\nau 9. 1 ..E 0 AAOBESTE, BREaEN Van T!_BL.C ZN ANNEN VERRBERREE\n\nDt\n\n- 10 -\n\nhaben, ob ein auf den Grosshandel beschränktes .Berufsverbot\n\nausreicht,\n\nWerner Dr. Arndt\n\nDotterweich\n\nDr.\n\nHoepner\n\nMenges\n\n2 A u, BAR\n\norg\n\nar\n\n9 ”\n\nur\nDER Ei:\n\n“\n\nen ,\n\net\n\nRE PER\n\nu 5\n\nu\n\n3 et cr PO FIER\n\nwi » ”\n\nba Se2uel\n\nze\n\napa\n\nPaRN\nyet“ nah)\n\nre wen\n\nante. SEEN en\n\nkn 1. 2.2 2.203\n\nN na ee\n\n. x\nN x SSR in,\nEL E > Er RER un\n\nwarn.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-332-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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