{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-26_2_StR_236_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"2 StR 236/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 073 +\n\n2 st 236/54\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Otto H aus VB. geboren\nam EB 912 A zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBurdesrichter Ir, Nienges\n\nBuszdesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsraet REED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Mönchen-Gladbach vom 22. Januar 1954\n\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 23. Januar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n. .\nnn en\n\nE20 erden\n\nLee\n\nweh: e'tr rn\n\n.\nre\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter\nschwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen sowie\nwegen eines weiteren Falles der schweren gleichgeschlechtiichen Unzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung\nangevränet.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet\n\nı Die von der Revision zur Prüfung gestellte Frage,\ncb die §§ 175 und 175 a StGB mit den Artt 2 und 3 GrundG\nvereinbar seien, hat der Bundesgerichtshof bereits in zwei\nveröffentlichten Entscheidungen bejaht (NJW 1951 S 810 Nr 22\nund 1952 5 796 Nr 23). Es bedarf keiner näheren Begründung,\ndaß aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor\ndem Gesetz nicht die Befugnis hergeleitet werden kann, mit\ndreizehn- und vierzehnjährigen Kindern, wie hier, die im\n§ 175 a Nr 3 StGB unter Strafe gestellten Handlungen vorzunehmen,\n\n2. Auch § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist nicht verletzt. Ob\ndie Strafkammer aus den Gesprächen des Angeklagten mit Helmut ICE dei der Gartenarbeit und aus der körperlichen\nEntwicklung der beiden Dreizehnjährigeen zwingend\nschließen mußte, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit\ngerechnet hat, der Junge sei noch nicht vierzehn Jahre alt,\nist ohne Bedeutung. Mö gli ch ist dieser Schluß, und\ndamit bleibt er im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tat-\n\nu el ee u 2 kn m En en ec RT BET\n\nw.eme_\n\nrichiers zulässig {§ 261 StPO) und kann vom Revisionsgericht\nnicht nachgeprüft werden. Die Strafkammer hat den inneren\nTatbestand des § 176 Wr 3.StGBinsgesamt einwandfrei festgestellt.\n\n3. Die auf die sachlichrechtliche Rüge hin vorzunehmende Prüfung der gesamten Urteilsgründe hat auch sonst\nkeine Rechtsmängel des Urteils zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen. Auch die Strafzumessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht zutr-ffend begründet.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-236-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-236-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.128993+00:00"}}