{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-19_2_StR_281_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"2 StR 281/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 4 r 7 ,\nFür die Amtliche Sammlung! 23 1? 1 . 0 (\n\nGesetzs § 157 StGB\n\nRechtssatzs § 157 StGB ist auf denjenigen nicht anwendbar, der als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat,\num dadurch den, zu dessen Gunsten er falsch\naussagt, von einer Anzeige gegen ihn wegen\neiner anderen Straftat zurückzuhalten.\n\nAktenzeichen: 2 StR 281/54\n\nUrt. d. BGH. v. 2. November 1954 LG Bonn\n\n2 StR 281/754\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Mechaniker Hans Friedrich M GEB :us BD,\ngeboren am EEE 1929 ir ve (Va) ,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 2, Strafsenst des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Oktober 1954 in der Sitzung vom 2. November ‘954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Noepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat in der Verhandlung,\nBundesanwalt B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsstellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 12, November\n955 im Strafausspruch aufgehoben, soweit gegen\nden Angeklagten Mgwww nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit erkannt ist. =ls Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nnur im Strafausspruch an und rügt die Verletzung des § 161\n»tGB. Sie ist begründet.\n\nDer Arbeitgeber des Angeklagten, SW. veräußerte ein gepfändetes Fahrrad. Der Angerlagte hatte ihm vor\ndem Verkauf von der Pfändung Mitteilung gemacht. In dem\ngegen SC@WEER einzeleiteten Verfahren wegen Pfandbruches\nwurde der Angeklagte mehrfach vernommen. Im Termin am 30;\n. Mai 1952 fragte der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn\nder Vernehmung nach einer Unterschlagung, die er zum Nachteil des SB vesanzen, äie SW aber bisher nicht\nangezeigt hatte. Der labile Angeklagte geriet dadurch in\nbeträchtliche Aufregung und sagte unter Berufung auf den\nbereits früher geleisteten Eid der Wahrheit zuwider aus,\ner habe dem SM vor dem Verkauf des Fahrrades die\nPfändung nicht mitgeteilt.\n\nDas Landgericht hat eine Anwendung des § 157 StCB\nabgelehnt, weil der Angeklagte die Unterschlagung zugegeben hatte und durch die weitere Aussage von sich nicht\nSie Gefahr einer Bestrafung abwenden konnte, da die weitere Aussage mit der Unterschlagung nicht mehr im Zusammenhang stand.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Strafaus-\n‚spruch angefochten und die allgemeine Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts erhoben; sie rügt insbesondere die\nNichtanwendung des § 161 StGB,\n\nMit Recht hat die Strafkammer die Voraussetzungen\ndes § 157 StGB verneint. Der Angeklagte hatte zwar behauptet, er habe befürchtet, daß nunmehr die Unterschlagung\n\naufgegriffen werde, \"es ginge nun deswegen gegen ihn los\",\nseine frühere Bewährungsfrist würde widerrufen, seine Familie seine Straftaten erfahren und sein berufliches Fortkommen in Frage gestellt. Nach seiner Angabe hatte er aber\nnicht falsch ausgesagt, um diese Nachteile von sich abzuwenden, sondern weil er durch den Vorhalt der Unterschlagung außer Fassung ger raten sei und die Kontrolle über. seine Aussage verloren habe. Nach dieser Einlassung hat der\nAngeklagte die falsche Aussäge also nicht in der Absicht\ngemacht, eine gerichtliche Bestrafung von sich abzuwenden,\nsondern weil er infolge Erörterung seiner Straftaten verwirrt und kopflos geworden war. Eine derartige Verwirrung\nkönnte höchstens für dı.e Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung\nsein. Die Voraussetzungen des § 51 Abs I und 2 StGB hat\ndas Landgericht jedoch nach Anhörung eines Sachverständi-\n\ngen mit fehlerfreier Begründung verneint.\n\nDas Urteil führt weiter aus, daß der Angeklagte\nnicht aus dem taltruistischen Motiv\" heraus gehandelt habe, seinen Arbeitgeber einer Bestrafung zu entziehen, sondern lediglich weil er selbst einer Verfolgung wegen der\nvon ihm begangenen Unterschlazung entgehen wollte, zumal\ner den früheren Besprechungen mit SEE entnehmen mußte,\ndaß die Unterschlagung \"nicht an das Licht der Öffentlichkeit dringen werde\", wenn der Angeklagte zu seinen Gun-\n\nsten falsch aussage.\n\nDer Angeklagte woilte durch seine falsche Aussage\nalso nicht eine ihm unmittelbar drohende Strafverfolgung\nabwenden, sondern nur mittelbar suf ein künftiges Straf-\n\nverfahren Einfluß nehmen, indem er einen Belastungszeugen\nfür dieses Verfahren zu einer günstigeren Einstellung veranlaßte. Die Rechtsprechung hat schon § 157 StGB in der\nfrüheren Fassung nur angewandt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der FTalschaussage und der drohenden\nStrafverfolgung bestand, Der Wortlaut hätte zwar auch\n\neine mittelbare Beeinflussung noch erfaßt, denn er sah\n\ndie Strafmilderung vor, wenn \"die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst die Verfolgung wegen eines Verbrechens oder\nVergehlens nach sich ziehen konnte\", Die Rechtsprechung\nhat aber nach dem Sinn und Zweck des § 157 StGB den Grundsatz aufgestellt, daß die Angabe der Wahrheit unmittelbar die Gefahr einer Strafverfolgung hervorrufen müsse\nund gleichsam ais eine \"Einräumung\" gegen den Aussagenden\nzu verwenden sei. Sie müsse nach ihrem Inhalt unmittelbar\nzeeignet sein, den Täter in den Verdacht einer strafbaren\nHandlung neu zu versetzen oder enger zu verstricken. Befürchte der Täter lediglich, daß ein Dritter, dem die Angabe der Wahrheit iästig oder ärgerlich ist, nunmehr gegen ihn wegen einer anderen Tat eine Anzeige erstatten\nwerde,dann seien die Voraussetzungen des § 157 nicht gegeben (RGSt.64, 104). Es müsse gerade die richtige Bekundung über das, was in der Aussage falsch ist, die Gefahr\nder Strafverfolgung herbeiführen (RGSt 73, 310). Die\nRechtsprechung hat deshalb auch dann, wenn der Täter die\nStraftat zugab, aber in einem anderen Punkt die Unwahrheit sagte, regelmäßig 8 157 aF abgelehnt (RGSt 73, 3:1;\nRG DRiZ 1926, Rspr Nr 727):\n\nDiese Auslegung gilt auch für die heutige Fassung\ndes § 157. StGB.\n\nDie Änderung des § 57 StGB durch die VO vom 9. Mail\n1943 (RGBl I 339) wollte nur den Mißstand beseitigen, der\nsich dadurch ergab, daß die bisherige Fassung eine wirkliche Gefahrlage forderte und die irrtümliche Annahme\neiner solchen durch den Täter nicht berücksichtigte. Sinn\nund Zweck der Vorschrift setzen aber auch bei der jetzigen Fassung voraus, daß der Täter die Unwahrheit gesagt\nhat. um die Gefahr einer ihm unmittelbar ärohenden Stralverfolgung von sich abzuwenden. Denn § 157 StBB ist eine\nAnwendung des Nostandsgedankens. Er berücksichtigt die\nZwangslage strafmildernd, in die der Täter dadurch gerät,\ndaß er unter Zeugniszwang die Wahrheit sagen muß und sich\ndadurch unter Umständen selbst wegen einer Straftat belastet. Die Rechtsprechung hat stets diesen gesetzgeberischen Grund und Zweck des § 157 StGB betont (RGSt 36, 49;\n59, 61; 73, 3115 75, 37). Wenn eine solche Zwangslage\nnicht besteht, hat sie stets die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 157 StGB abgelehnt, beispielsweise bei einem Parteieid (BGH NIW 1951, 809), bei der\neidesstattlichen Versicherung eines Zeugen ohne Zeugniszwang (RGSt 36, 495 RG JW 1938, 1584) und insbesondere\nbei dem Teilnehmer an einem Meineid, auch wenn ihm selbs3\n\ndurch eine wahre Aussage die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung droht, weil er nicht persönlich in der vom Gesetz vorausgesetzien Konfliktslage zwischen Eideszwang\nund drohender Selbstbezichtigung steht (RGSt 75, 37; BGH\nNSW 1952, 229; BGHSt 1, 22; 3, 520).\n\na\n\nDaraus folgt, daß § 157 StGB nur anwendbar ist,\nwenn der Zeuge infolge des Widerstreits zwischen Zeugniszwang und drohender Selbstbezichtigung falsch aussagt.\nDer Zeuge muß also gerade auf die Frage nach Vorgängen\n\nfalsch sussagen, die die Gefahr einer gerichtlichen Be-\n\nstrafung begründen, Der Gegenstand der Falschaussage und\n\nder Vorgang, wegen dessen der Täter eine Bestrafung befürchtet, müssen in einem sachlichen Zusammenheng stehen. Deshalb ist § 157 StGB auf denjenigen nicht anwendbar, der\n\nals Zeuge zwar eine Straftat zugibt, aber daneben andere\n\nmit dieser Straftat nicht im unmittelbaren Zusammenhang\nstehende Tragen falsch beantwortet, Die Strafkammer hat\ndaher § 157 im vorliegenden Tall mit Recht abgelehnt. Denn\nder Angeklagte gab die Straftat zu; seine Absicht, den\nZeugen SED von einer Strafanzeige wegen dieser Tat\nabzuhalten, indem er über eine andere Tat des SB :..\ndessen Gunsten falsch aussagte, genügte für die Anwendung\nGleser Vorschrift nicht. Es fehlt der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten drohenden\n\nGefahr und der falschen Aussage,\n\nNach § 161 StGB mußte dann das Landgericht auf\ndie dort vorgesehenen Nebenstrafen erkennen. Insoweit\nist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ndaher aufzuheben. |\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt 000. Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/2-str-281-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/2-str-281-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.543922+00:00"}}