{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-19_2_StR_178_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"2 StR 178/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2. = Ta\nFür das Nachschlagewerk ! 2512 089 2\nNicht für die Amtliche Samınlung ! 7\n\narte: aan eh in ken mem\n\nGesetz: StGB § 79\n\nRechtssatzs Die \"frühere Verurteilung\" im Sinne des\n§ 79 StGB ist das letzte auf Strafe erkennende Urteil des Tatrichters.\n\nAktenzeichen: 2 StR 178/54\nUrt. des BGH vom 19. Oktober 1954 LG Aachen\n\n2_StR 118/54\n\nden Kellner Kurt G m 0: Su, > <-\nboren am m 1923 ir A zur Zeit in Untersu-\n\nchungshalt,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter verner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nüÜberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nzür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Steatsanwasltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar\n\n1954 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen zweier\nversuchter schwerer Diebstähle im Rückfall auf Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus erkannt\nund deraus mit einer Geflängnisstrafe von neun Monaten aus\neirer früheren Verurteilung eine Gesamtzuchthausstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten gebildet,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur\nnoch gegen den Gesamts rafansspruch. Sie rügt die Verletzung\ndes § 79 StGB, weil die Taten, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bilden, erst nach der früheren Verurteilung\n\noO\ncD\n2\nm\nD\na\n[ey\nim)\nö\nHK\nf@)\n&\n>\n\n:d ind. Diese Rüge ist begründet,\n\nAuf die miteinbezogene Gefängnisstrafie von neun NMonaten hatte die 3, Strafkammer des Landgerichts in Aachen als\nBerufungsgericht an 1. Juli 1953 erkannt. Gegen dieses Urteil\nhatte der Angeklagte Revision eingelegt. Vor der Entscheidung\nüber dieses Rechtsmittel beging der Angeklagte am 27. Oktober 1955 die beiden Verbrechen, wegen deren die Strafkammer\nihn jetzt durch Urteil vom 26. Januar 1954 bestraft hat, Als\n\nfe}\n\nieses Urteil verkündet wurde, war die Revision des Angeklagten\negen das frühere Urteil schon verworfen worden; die Strafvollstreckung hatte schon am 17, Dezember 1955 begonnen.\n\nDie \"frühere Verurteilung\", vor der nach § 79 StGB\ndie neue Tat begangen sein muss, damit eine Gesamtstrafe\ngebildet werden kann, ist das letzte Urteil in der Tat -\nsachen instanz, hier also das Urteil des Berufungsgerichts vom 1. Juli 1953. § 79 StGB will die in der Bildung\n\neiner Gesamtstrafe liegende günstigere Behandlung des Ange-\n\nol\n\nYlasten auch \"in den Tällen eintreten lassen, wo Zufäilligkei-\n]\n\nklagten nicht zum Nachteil gersichen dürfen,\n\nden anderen Fällen, die gleic|\neilung sämtlicher Delikte hindern\"; der zweite\n1 [6) h\n\nansehen. als ob bereits\n\ndem zuerst urteilenden Richter die Tatsache der Konkurrenz\nvorgelegen habe\". Dieser schon in RG 3, 213 [2177 aus der |\nEnistehungsgeschichte des Gesetzes hergeleiteten Auslegung\n\nNa\n\ndes § 79 StüB, an der das RK\n\neichsgericht in ständiger Recht-\n‚ehalten hat (RG 33, 231 f233/; 53. 145; 59;\n\\ 01 Pu 2 E .\n} [M 7\n\n168; y /384/ ), entspricht guch heute noch Gle im\nSchrifttum herrschende Ansicht (IK 4, Kohlrausch -— Länge 1\nu, IV, Mihlmand-Bomnei 1, Schönke I, Frank I zu § 79 SiG$)\nkuf sie wei 232 A\n\n+richterlichen VÜUrteils der\nentscheidende Zeitnunkt ist; denn nur bis dahin konnten inzwischen bekanntgewordene weitere Straftaten des Angeklagten\n\nshren einbezogen werden; in der Revisionsins ‚tanz\nn\n\nr das dagegen nicht mehr möglich. Nur solche Straftaten\nlie der Angeklagte bis zum 1. JuU-19553 etwa noch begangen hätte, nicht aber die beiden an\n95% versuchten scnweren Rückfalldiebstähle, durTfa\n\nfe nach § 79\n\n7:\n\nSIGB berücksichtigen. Daher war das Urteil im Gesamt-\n\nstrafeusspruch aufzuheben. -\n\nDr. Moericke Dr. Dotteriweich Werner\n\n4\n\nrn\n\nDr. Arndt Joepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/2-str-178-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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