{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-15_2_StR_78_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-15","aktenzeichen":"2 StR 78/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S+R 78/54 2312 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Wirtschafterin Luise Auguste Elisabeth H GUEEEEEEEEEEE ,\nverwitwete Sp. zch. St zu: Oi, <ehoren\nar EEE 1905 ::. ‚ie\n\nwegen fortges, schwerer Kuppelei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter, «\nOberregierungsrat I] |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 4, Dezember\n1953 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechts--\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWA\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nschwerer Kuppelei verurteilt. Ihre Revision, die eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet. |\n\nDie Tochter der Angeklagten, Ingrid SB, war\nvon Sommer 1952 bis Januar 1953 als Hausgehilfin in einem\nErziehungshein in DEEEEW; sie knüpfte dort ein Liebesverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Gehilfen Ru\nen. Als sie Ende Januar 1953 arbeitslos wurde, kehrte sie\nzu ihrer Mutter zurück und lebte in deren Haushalt. Im\nFebruar 195% und am 25. Kärz 1953 besuchte RE die\ndamals 20-jährige Ingrid und blieb bis zum nächsten Tag.\nir die Nacht wurde ihm ein Lager auf der. Chaiselongue im\nWohnzimmer zurecht gemacht. Die Angeklagte ging hierauf in\nihr Schlafzimmer unä liess ihre Tochter mit RR = 11ein\nim Wohnzimmer. Sie wusste, dass beide ein Liebesverhältris\nunterhielten und ihre Tochter sich leicht hingab. Gegen\ndie Angeklagte war bereits ein Verfahren wegen Kuppelei\nan ihrer Tochter anhängig; sie ist am 27. Februar 1953 zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, da sie nicht\nverhinderte, dass Ingrid 1949 mit ihrem Stiefsohn MM —_[\nund Sylvester 1950 sowie im Frühjahr 1952 mit dem „ngestellten MED in einen 3ett schlief. Bevor sie sich\naus dem Wohnzimmer entfernte, bat sie ihre Tochter unter\nEinweis auf das Strafverfahren, bald schlafenzugehen. Sie\nselbst legte sich zu Bett und wartete auf ihre Tochter,\ndie erst nach einer Stunde, noch völlig bekleidet, zu\nihr kam. Ingrid hatte mit RP in beiden Fällen im\nWohnzimmer Geschlechtsverkehr.\n\nDie Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe der\nUnzucht ihrer Tochter dadurch Vorschub geleistet, dass\nsie diese in dem Wohnzimmer, in dem für RB das\nBett gemacht war, zurückliess und, als die Tochter entgegen ihrer Aufforderung nicht nachkam, es unterliess,\nsie zu holen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem\nVerhalten der Angeklagten nicht bereits ein Vorschubleisten durch tätiges Handeln liegt, da auch die Annahme,\nsie habe durch Unterlassen die Unzucht ihrer Tochter\ngefördert, gerechtfertigt ist.\n\nKuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB kann durch\nUnterlassen begehen, wer zum Eingreifen rechtlich verpflichtet ist und die Möglichkeit dazu hat. Zutreffend\nhat die Strafkammer die Pflicht der Angeklagten aus den\nRecht und der Pflicht der Hutter zur Erziehung ihrer\nminderjährigen Tochter bejaht. Sie würde auch in ihrer\nStellung als Wohnungsinhaberin gegenüber der in ihrer\nHausgemeinschaft lebenden Tochter begründet sein (RG 67,\n310, 314). Dass die Tochter in Bälde 21 Jahre alt wurde,\nhob diese Rechtspflicht nicht auf. Die Feststellungen\ngeben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagten ein Einschreiten nicht möglich gewesen wäre,\nSie hat ihre Tochter auf das schwebende Kuppeleiverfahren und im 2. Fall auf die Bestrafung wegen Kuppelei\nhingewiesen und aufgefordert, ihr bald in das Schlafzimmer nachzufolgen. Diese hat den Hinweis ohne Gegenrede hingenommen. Es ist nicht ersichtlich, was die\nAngeklagte hindern konnte, entweder im Zimmer zu warten bis ihre Tochter mit ihr kam, oder sie so-\n\nPu\n\nf\n\n- 4 -\n\nfort zu holen, als sie merkte, dass diese ihre Aufforderung\nmissachtete:. Die Sachlage drängte die Strafkammer daher\nauch nicht zu weiterer Aufklärung des Verhältnisses\nzwischen der Angeklagten und ihrer Tochter Eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht liegt entgegen dem Vorbringen der\nRevision nicht vor. -\n\nDie strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte wusste,\nihre Tochter unterhalte mit RB ein Liebesverhältnis,\ngebe sich leicht hin und werde wahrscheinlich eine sich bietende Gelegenheit, mit REM zeschlechtlich zu verkehren,\nausnutzen Sie hat auch mit der naheliegenden Möglichkeit\ngerechnet, dass beide bei einem Alleinsein im Wohnzimmer\ngeschlechtlich verkehren und sich durch den Hinweis auf\ndas Strafverfahren nicht abhalten lassen würden. Da sie\ntrotzdem ihre Tochter nit RM eine Stunde allein liess,\nist die Strafkammer überzeugt, dass sie den Geschlechtsverkehr der beiden billigte und bewusst nichts dagegen unternahm. Diese Folgerung ist möglich und rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Das Vorbringen der Revision hiergegen wendet\nsich unzulässigerweise nur gegen die tatxrichterliche Beweis-\n\nwürdigung:\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt liegen auch keine\nUmstände vor, dass der Angeklagten ein Einschreiten nicht\nzuzumuten war (BGESt 6, 46, 57). Dass sie davon ausging, das\nVerhältnis zwischen ihrer Tochter und RW könnte zu\neiner Eheschliessung führen und diese Möglichkeit durch\nein Einschreiten nicht beeinträchtigen wollte, genügt\nnicht.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert\ndie Angeklagte nicht.\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. Dass die Angeklagte aus einfachen Verhältnissen stammt, hat die Strafkammer gewürdigt. sie\n\n5 -\n\nbrauchte nicht zu berücksichtigen, dass viele ähnliche Fälle\nnicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden kommen und\n\ndaher unbestraft bleiben.\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkamner\nversagt, da sie die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB\nnicht für gegeben hält. Die Ausführungen hierzu sind recht-\n\nlich nicht zu beanstandeh,\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-15/2-str-78-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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