{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-15_2_StR_283_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-15","aktenzeichen":"2 StR 283/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 285/54\n\nPRENEHFRSGE N\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneidermeister Barthel K ip zus DE dort\n\ngeboren am u 1919.\n\nwegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Mädchen\nunter 14 Jahren\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. lienges\nBundesrichter Hoepner\n\nels beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 22, März 1954, soweit er\nverurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun ner a ar tn nn en\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Versuchs, mit\neinem Wädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder es zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, gemäss §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StEB zu sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Tatzeiten verteilten sich nach dem Urteil auf 1948\nbis in die Weihnachtszeit 1949. Die Strafkammer ist jedoch\nzu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Straftaten des\nAngeklagten eine fortgesetzte Handlung bilden, Sie führt\naus, er habe in einer im wesentlichen gleichartigen Begehungsform auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes\nimmer wieder das gleiche Rechtsgut verletzt; die verhältnismässig kurze zeitliche Folge seiner Handlungen ergebe\ndabei, dass er von vornherein die Absicht gehabt habe,\nkeine sich bietende Gelegenheit ausser acht zu lassen,\nmit dem verletzten Mädchen unzüchtige Handlungen vorzuneh-\n\nmen oder es hierzu zu verleiten.\n\nDas Verhalten des Angeklagten nach seinem strafbaren Tun ist im Urteil auf Grund von \"übereinstimmenden und glaubwürdigen eidlichen\" Zeugenaussagen festgestellt worden, die ergeben haben, dass der Angeklagte\ndamals im Verlaufe eines Gesprächs mit der Mutter des\ngeschädigten Mädchens geäussert hat: \"Immer wenn ich ein\nKind sehe, berührt mich das stark\",\n\nNach dem auf die Revision hin aufgehobenen früheren\nUrteil der Strafkammer gegen den Angeklagten in der gleichen Sache, in dem allerdings wegen vollendeter Unzucht\nauf Strafe erkannt worden war, waren die Tatzeiten sänt-\n\n- 3 -\n\nlich im Jahre 1948 angenommen, also auf nur wenige Monate verteilt. Deshalb ist offenbar damals die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang vom Revisionsgericht unbeanstandetf\ngeblleben. Nach den nunmehrigen Feststellungen ist aber\ndavon auszugehen, dass sich die Handlungen des Angeklagten\nüber einen beträchtlich längeren Zeitraum erstreckten.\nBei diesem Sachverhalt könnte sich daher die Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Straftaten\ndes Angeklagten nur unter ganz besonderen Voraussetzungen rechtfertigen (RGSt 75, 207). Dies ist jedoch hier\nauf Grund der weiteren neuen Feststellungen kaum denkbar,\nnach denen sich der Angeklagte nach der Tat selbst dahin\nrklärt hat, dass er sich immer dann stark berührt gefühlt habe, \"wenn er ein Kind sah\". Das deutet darauf\nhin, dass das Erscheinen des geschädigten Mädchens bei\nihm von Fall zu Fall immer wieder neu den Entschluss\nausgelöst hat, unzüchtige Hanälungen mit dem Kind vorzunehmen: Das ist mit der Annahme von Fortsetzungszusammenhang unvereinbar, zumal ohnehin schon bei Straftaten gegen\ndie Sittlichkeit besonders sorgfältig geprüft werden muss,\nob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Im gegebenen\nFalle zeigt sich, dass solche Taten im allgemeinen nicht\nauf Grund vorausschauender Erwägungen begangen werden,\nsondern plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs entspringen (vgl BGHSt 2, 163). Dazu kommt, dass unter den\ngegebenen Umständen ein von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz nur sehr schwer bejaht\nwerden könnte (vgl BGHSt 2, 167). Die allgemeine Absicht,\ngleichartige Taten öfter zu begehen, genügt dazu nicht\n(vgl BGHSt 1, 315); Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat kann bei den bisherigen Feststellungen daher nicht bestehenbleiben, Die dem Urteil dafür zu ent-\n\nnehmende Begründung ist unzureichend und widerspruchsvoll>\n\n7,\n\nFalls Fortsetzungszusammenhang entfällt, werden die\nTeten, die vor dem 15. September 1949 liegen, von der\nAmnestie (Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit\nvom 31. Dezember 1949, BGBi 1949, 37) erfasst sein, § 0-\nweit üle Tatzeit nachher liegt, wird die Nrage einer\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäss 88 23 ff StCR zu prüfen\nsein, wenn nicht die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 vorliegen. Bei den Erwägungen zur Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung darf im Hinblick auf § 23\nAbs 2 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich der\nAngeklagte in der nunmehr seit seinen strafbaren Handlungen verstrichenen weiteren Zeit von nahezu fünf Jahren geführt hat, Die Strafkammer wird alsdann auch das weitere\n\nVorbringen der Revision hierzu berücksichtigen können,\n\nAuf Grund des erörterten Rechtsmangels bei der Annahme einer fortgesetzten Tat war das Urteil aufzuheben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-15/2-str-283-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-15/2-str-283-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.329912+00:00"}}