{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-15_2_StR_274_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-15","aktenzeichen":"2 StR 274/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näie Hausfrau Hildegard H uuHEEEEEEB ::;. > EEE\naus AM, zeboren am EB 1910 in CB Kreis\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. hKenges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Begünstigung zu einer Ge.\nfängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil\nden Erlös für einen von ihren Verlobten und ihrem Sohn\nemeinsam gestohlenen Kraftwagen bei den ausländischen\nAbnehmern des Wagens einziehen wollte. Das Urteil stellt\nv, dass die Angeklagte damit den Dieben wissentlich Beife geleistet hat in der Absicht, ihnen die Vorteile\n\nBD”\nH\nHH\n\nihrer Straftat zu sichern. Dazu habe hier nach dem Ver-\n\nkauf des gestohlenen Wagens auch der dafür erzielte Verkaufserlös gehört. Denn bei allen diesen Kraftfahrzeugdiebstählen sei das Streben der Diebe in erster Linie darauf\ngerichtet gewesen, mit dem Verkaufserlös aus den gestohlenen\nwagen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Angeklagte\nhabe Such ihres Vorteils wegen gehandelt, weil sie zu jener\nZeit aus dem Erlös der Autodiebstähle wöchentlich etwa\n\n100 DM erhalten habe und diesmal mit einem ähnlichen Be-\n\ntrag rechnete,\n\nMit dieser Begründung hat die Strafkammer eigennützige\nBegünstigung in der erschwerten Porm des 8 258 Abs I Nr 1\nStTGB bejaht.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechis,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet (§ 344 Abs 2 Satz ? StPO)\nund daher unzulässig,\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Revision der\nAuffassung, dass der Sachverhalt eine Verurteilung der\nAngeklagten wegen eines Vergehens nach § 257 StGB in der\nerschwerten Form des § 258 Abs 1 Nr 1 StGB nicht rechtfertige. Denn das Gericht habe nicht festgestellt, dass\ndie Angeklagte das Geld für den gestohlenen Wagen ein-\n\nziehen wollte, um es für sich zu verwenden. Für die Änwendung des § 258 StGB sei aber erforderlich, dass der Täter\ndie Begünstigung seines Vorteils wegen vornahm.\n\nAngesichts der Feststellungen des Urteils kann diesen Über- |\nlegungen der Revision nicht gefolgt werden. Nach dem im Ur- x\nteil wiedergegebenen Sachverhalt hat die Angeklagte ihres |\nVorteils wegen gehandelt. Sie rechnete damit, dass sie aus\ndem Erlös für das gestohlene Auto wieder einen Betrag er-\n\nhalten werde, wie sie das aus den früheren Fällen dieser\n\nArt gewohnt war. Dieses eigennützige kotiv war auch der Antrieb zu ihrem Tun, wie das Urteil ausdrücklich feststellt.\n\nIndessen kann die Verurteilung wegen sachlicher Begünstigung aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben.\nDurch die als Begünstigung unter Strafe gestellte Handlung i\nsoll der Vortäter in seiner rechtswidrigen Stellung, in der\ner sich nach seiner Straftat befindet, hinsichtlich seiner\n\nige)\n\nerson und hinsichtlich der von ihm durch seine strafbare\n\nÄ\n\nHandlung erlangten Vorteile unversehrt, d.h: unangetastet\ndurch Massnahmen der Rechtspflege, nach dem Willen des Begünstigers erhalten werden. Dessen Bestreben geht also dahin,\ndie staatliche Rechtspflege in der Wahrnehmung ihrer auf-\n‚gabe zu hemmen und zu hindern. Bei der sachlichen Begünstigung bezweckt der Täter die Sicherung eines von dem Vortäter\ndurch die Vortat unmittelbar erlangten Vorteils. Durch sie\nsoll verhindert werden, dass der gesetzmässige Zustand\nwiederhergestellt wird. Der zur: Begünstigung geleistete\nBeistand muss geeignet und dazu bestimmt sein, den Vortäter dagegen zu schützen, dass die von ihm durch seine\n\nTat unmittelbar erlangten unrechtmässigen Vorteile - nicht\nnur Vermögensvorteile - ihm w: der entzogen werden.\n\nDiesen Voraussetzungen, unter denen allein Begünsti-\n\ngung erfüllt ist, genügt nicht ein Beistand, der lediglich\n\nbezweckt, den üriös für die gestohlene Sache, die verkauft\nworden ist, dem Täter zu beschaffen und zu sichern (vgl\nRGSt 76, 33). Denn hierbei handelt es sich nicht um die\nErhaltung unmittelbarer Vorteile aus der Vortat, sondern\num die Beschaffung neuer, lediglich mittelbarer Vorteile\n(vgl BGHSt 2, 362; 4, 122). Dies fällt also aus dem Rahmen\nder Begünstigung und des rechtlichen Zweckes, der mit der\nStrafandrohung in diesem Fall verfolgt wird, heraus. Des\nangefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass die ingeklagte den Vortätern durch ihr Tun einen anderen Beistand\ngeleistet hat als diesen. Deshalb kann ihre Verurteilung\nwegen Begünstigung nicht bestehen bleiben.\n\nNach den bisherigen Feststellungen drängt sich jedoch\ndie Frage auf, ob nicht zu prüfen war, dass die Angeklagte\nder Hehlerei an dem gestohlenen Kraftwagen schuldig geworden sein kann. Der Absatz des Diebesgutes bei einem anderen sollte in der Weise bewirkt werden, dass es diesen\nanderen veräussert wurde. Die wirtschaftliche Verwertung\ndes gestohlenen Wagens wäre aber erst dann verwirklicht\ngewesen, wenn der für seine Eingabe vereinbarte Kaufpreis\nauch tatsächlich vereinnahut worden wäre. Die Strafkamnmer\nstellt fest, dass die Angeklagte bemüht war, den Kaufpreis\nvon dem Verkäufer einzuholen. Daher kann ihre Tätigkeit\nals ein Mitwirken beim Absatz des gestohlenen Gutes anzusehen sein (vgl RGSt 58, 154). Sie erreichte demit, dass\ndie durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögens-Jage ausgenutzt und weiter vertieft wurde, was grundsätzlich durch § 259 StGB mit Strafe bedroht ist. Dies wird\n\nauf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls zu\n\nbeachten sein.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-15/2-str-274-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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