{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-15_2_StR_12_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-15","aktenzeichen":"2 StR 12/54","doktyp":null,"leitsatz":"Das eheliche Verhältnis begründet jedenfalls dann keine gegenseitige Rechtspflicht\nzur Verhinderung einer strafbaren Handlung,\nwenn die Ehegatten tatsächlich getrennt\nund in Scheidung leben.","text_plain":"2312 096°\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung \\\n\nen.\n\nGesetz: StGB 88 154, 49\n\nRechtssatz: Das eheliche Verhältnis begründet jedenfalls dann keine gegenseitige Rechtspflicht\nzur Verhinderung einer strafbaren Handlung,\nwenn die Ehegatten tatsächlich getrennt\nund in Scheidung leben.\n\nAktenzeichen: 2 StR 12/54\nrt. des BCH vom 15. Oktober 1954 LG Bremen\n\n2 StR 12/54\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker Psul 5 ie =.us SEM, Gemeinde\nAU ©=i Do, =eboren an I\nu ., 20:. Ta.\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nvenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nÜberregierungsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter re\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 20. Juli 1953 - soweit\n\nes den Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über äie Xosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 92.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Meineid in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügst die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts,\nDie Verfahrensrüge, die lediglich eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht behauptet (§ 244 Abs 2 StPO), kann auf\nsich beruhen, da das Urteil auf Grund der Sachrüge ohnehin aufgehoben werden muss.\n\nI. Klage zur Anfechtung der Bhelichkeit\n\nNach den Feststellungen des Urteils focht der Angeklagte\n“m August 1948 die Ehelichkeit der em u 1945 schorenen Gerda De an, üeren Erzeuger er nicht war. Er hatte\nam 28, Mai 1945 mit der Mutter des Kindes unter dem falschen\nNomen \"Bgm\" die She geschlossen, In der Anfechtungsklage\ngab der Angeklagte - wahrheitswidrig - an, bereits am 28. Mai\n1943 die Ehe geschlossen zu haben und nur im März 1944 sowie\nim Mai 1945 als Soldat im Urlaub und mit seiner Ehefrau zusammen\ngewesen zu sein. Zum Beweise hierfür bezog er sich auf eine eidliche Vernehmung seiner Ehefrau, Diese sagte am 23, Dezember\n1948 vor dem Amtsgericht Bassum unter Fiq aus, ihr Ehemann\n(der Angeklagte)habe im Juli 1944 und Anfang Dezember Urlaub\ngehabt. Sie wusste dabei, dass diese Aussage falsch war, Das\nLandgericht hat die Ehefrau des Angeklagten wegen Meineides\nverurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.\n\nDen Angeklagten hat die Strafkamner wegen Beihilfe\nZum Meineid verurteilt und die Beihilfe in den falschen Behauptungen der Klage sowie in der Zeugenbenennung seiner Ehefrau gesehen. Das Landgericht hat ausserdem ausgeführt, der\n\n- 3 -\n\nAngeklagte sei auch aus der ehelichen Lebensgemeinschaft\nheraus verpflichtet gewesen, seine Ehefrau von der Begehung\nstrafbarer Handlungen abzuhalten, Diese Unterlassung enthalte eine Beihilfehandlung. [\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen F\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid\n(88 154, 49 StGB) weder aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe\ndurch Tat noch aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe durch\nUnterlassung.\n\na) Soweit das Landgericht in der Erhebung der Anfechtungsklage - verbunden mit der Zeugenbenennung der\nEhefrau - eine Hilfeleistung durch die Tat gesehen\nhat, fehlt es an der Feststellung, dass die Ehefrau ihrerseits bereits zur Leistung eines Meineides entschlossen war.\nDer Sachlage nach konnte auf diese ausdrückliche Feststellung nicht verzichtet werden. Beide Eheleute lebten bereits\ngetrennt. Die Scheidungsklage war eingeleitet. Die Anfechtungsklage des Angeklagten war - wie dessen Ehefrau wusste — begründet, auch ohne dass es der falschen Angaben in der Klageschrift bedurft hätte. Unter diesen Umständen fehlt es an\neiner verständlichen Begründung dafür, dass die Ehefrau\ndes Angeklagten zur Zeit der Erhebung der Anfechtungsklage\nbereits zur Leistung dieses Meineides entschlossen gewesen\nsein soll, Die Feststellungen ergeben daher nicht, ob der\nAngeklagte einen selbständigen Willensentschluss seiner Ehefrau\nfaisch zu schwören, gefördert oder die Umstände für die Tat\ndes (selbständig entschlossenen) Haupttäters günstiger gestaltet hat. Nur dann wäre aber der Angeklagte einer Beihilfe f\nschuldig (R6St 74, 283)»\n\nDas Landgericht führt an mehreren Stellen aus, der Angeklagte habe den Meineid seiner Ehefrau ursächlich bewirkt\n\n- 4-\n\n(S 14, 16 UA). Diese Bemerkungen legen die Frage einer\nAnstiftung zum Meineid (§ 48 StGB) nahe. Wenn die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten den Vorsatz zum Meineid fasste, als\n\nsie zur Zeugenvernehmung vorgeladen wurde, und wenn der\nAngeklagte diese Vernehmung mit dem Vorsatz veranlasst hatte,\ndass seine Ehefrau sich zu einer Bestätigung der falschen\nKlagebehauptungen entschliessen solle, so liegt Anstiftung\nvor. Das Landgericht wird den Sachverhalt auch unter die-\n\nsem Gesichtspunkt zu klären haben.\n\nb) Auch eine Beihilfe durch Unterlassen\n\nist bisher nicht dargetan.\n\nZwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer\nBeihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die\nLeistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er\nimstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (Rest 75, 271 /27375 BCHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18). Im\n\nvorliegenden Falle reichen die Feststellungen jedoch weder aus,\n\num eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung noch die Möglichkeiten hierzu darzutun>\n\nDass die im § 138 ZPO begründete Wahrheitspflicht noch\nnicht die Pflicht zur Verhinderung von Meineidsstraftaten\nenthält, ist mehrfach entschieden (BGHSt 2, 129 [1337 ; BGH\n1 StR 88/53 vom 20. August 1953; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953; vgl auch Maurach in Dt. Strafrecht 1944, sı ff):\n\nEs besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen.\n\n‚Die Strafkammer hat geglaubt, eine Rechtspflicht des\nAngeklagten zur Verhinderung des Meineides aus der \"ehelichen Lebensgemeinschaft\" herleiten zu können. Zwar kann unter\n\nUmständen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht\ndes Ehegatten folgen, den anderen von der Begehung einer straf- |\nbaren Handlung abzuhalten, und die Verletzung dieser Rechtspflicht kann jedenfalls dann ein Mitwirken bei der Straftat\ndes anderen Teils enthalten, wenn diese Handlung im besonderen |\nHerrschaftsbereich der Ehegatten - d.h. in der ehelichen Woh- |\nnung — stattfindet. So betraf der vom 5. Strafsenat entschiedene Fall, auf den sich das Landgericht beruft, Abtreibungshandlungen, die in der gemeinsamen Ehewohnung vorgenommen\nwurden (BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953). Auch das Reichsgericht ist in der Entscheidung RGSt 74, 283 /285/ ersichtlich |\ndavon ausgegangen, dass die beiden Ehegatten tatsächlich in |\n\nehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) zusammenlebten,\nDieser Gesichtspunkt vermag unter Umständen eine Pflicht\n\nzur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne einer Tatbe-\n\ngehung durch Unterlassung zu begründen. Voraussetzung ist,\n‚dass die Ehegatten georänet und mit der Möglichkeit gegenseiti-f\nger Einflussnahme und Fürsorge zusammenleben. Daraus folgt, |\ndass diese Pflicht in der Regel dann nicht besteht, wenn die\nEheleute getrennt und in Ehescheidung leben, Das war abernach den Feststellungen des Landgerichts der Fall.\n\nDenkbar erscheint es dagegen, die Rechtspflicht des\nAngeklagten zur Verhinderung des Meineides aus seinem vorangegangenen Prozessverhalten herzuleiten. Jedoch sind auch insoweit die Feststellungen unzureichend. Eine Rechtspflicht,\neinen drohenden Erfolg abzuwehren, besteht zwar für denjenigen, f\nder für einen anderen eine Gefahrenlage geschaffen hat (BGHSt 2f\n\n129; 5, 18). In Bezug auf Eidesstraftaten muss es sich dabei\naber um eine besondere, \"dem Prozess nicht mehr eigentümliche\nGefahr der Falschaussage\" handeln (BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953), Die Klageerhebung und die Zeugenbenennung für\n\nsich allein können dafür nicht ausreichen. Vielmehr müssen\n\nUmstände hinzukommen, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer\nfalschen Aussage begründen oder verstärken (Rest 75, 271\n{274/715/; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953). Im vorliegenden Falle sind derartige Umstände kaum ersichtlich. Nahe\npersönliche Bindungen, die die Ehefrau des Angeklagten dazu\nhätten drängen können, dessen falsche Angaben zu bestätigen, bestanden nicht mehr, Offenbar hat die Ehefrau des Ange-Llagten in ihrer eidlichen Vernehmung auch eingeräumt, dass\nder Angeklagte nicht der Erzeuger des Kindes war, Sie gab\nalso in dem wesentlichsten Punkt des Prozesses der Wahrheit\ndie Ehre. Umsoweniger erscheint eine Gefahrenlage für eine\nFalschaussage in Nebenpunkten (Urlaubszeiten) verständlich, |\nDas Landgericht stellt nun allerdings fest, die Ehefrau des\nAngeklagten habe geglaubt, ihren Ehemann nicht bloßstellen\n\nzu dürfen und sie habe \"gehofft\", durch die Bestätigung sei- |\nner Angaben in der Anfechtungsklage ihre Ehre retten zu kön- |\nnen (S 12 UA). Es ist zweifelhaft, ob diese Umstände nach\nallgemeiner Lebenserfahrung’ für die Zeugin wirklich von entscheidender Bedeutung sein konnten (BGHSt 1, 22), Selbst\n‚wenn sie es waren, so begründete die darin enthaltene Ge- N\nZahrenlage doch nur dann eine Rechtspflicht des Angeklagten\nzur Abwenäung der Eidesleistung, wenn er gerade diese Umstände ji\nerkannte (BCHSt I, 225 2, 129 /1347),Es wird hiernach darauf\nankommen, ob der Angeklagte sich dieser besonderen Beweggründe\n\nbewusst war, die seine Ehefrau zur Falschaussage drängen muss- ”\nven. Sollte das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt eine u\nRechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Falschaussage fest .\nsvellen, so wird weiter zu klären sein, welche Möglichkeiten er H\nhierfür hatte. Eine Unterlassung kann nur dann dem Handeln\ngleichgestellt werden, wenn eine Möglichkeit zur Verhinderung 5.\ndes Erfolges bestand. Dafür reicht allerdings aus, dass der :\nAngeklagte in der Lage war, die Eidesleistung durch seine\nTätigkeit in irgendeiner Weise abzuwenden (Einflussnahme auf\n\ndie Zeugin, Widerruf der falschen Klagebehauptungen). Ob solche Möglichkeiten für den Angeklagten gegeben waren, ist nach\nden bisherigen Feststellungen. zweifelhaft, In dem Beweistermin ist der Angeklagte offenbar nicht zugegen gewesen, Da das\nUrteil an anderer Stelle darlegt, der Angeklagte sei längere\nZeit abwesend gewesen (Ausland, Ostzone - S 4 UA), besteht diel\nMöglichkeit, dass er von dem Beweisbeschluss des Gerichts und\nder bevorstehenden Beweisaufnahme gar keine Kenntnis erhalten |\nhat.\n\nII. Scheidungsklage\n\nDer Angeklagte erhob im Jahre 1947 eine Ehescheidungsklage. Wahrheitswidrig gab er hier ebenfalls an, bereits am\n28. Mai 1943 die Ehe geschlossen zu haben. In einer der\nScheidungsklage beigefügten eidesstattlichen Versicherung\nbehauptete er neben anderen frei erfundenen Tatsachen, der\nAufenthalt seiner Ehefrau sei unbekannt. Der letzte eheliche Verkehr habe im Jahre 1943 stattgefunden. Im Jahre 1944\nhabe seine Ehefrau Umgang mit einem französischen Offizier\ngehabt. Das Landgericht ordnete die Parteivernehmung der\nEhefrau an. Vor dem Rechtshilfegericht sagte diese am 11. November 1949 unter anderem wahrheitswidrig aus, ihr Ehemann\n(der Angeklagte) sei etwa acht Tage vor Weihnachten 1944\nsuf Urlaub gewesen. Sie habe sich damals noch gut mit ihm\nverstanden. Ihre Tochter Gerda stamme aus einer Vergewaltigung durch einen Tschechen, Dem Angeklagten wurde die\nSitzungsniederschrift über diese Parteivernehmung auf den\nBüro seines Prozessvertreters vorgelegt. Gleichzeitig er- |\nfuhr er von dem Beschluss des Landgerichts, die Ehefrau zu\nvereidigen. Er erkannte, dass die Aussage falsch war und\n\nerklärte, er wolle es darauf ankommen lassen, dass sie vereidigt\nwerde. Diese leistete am 5. Januar 1950 im Bewusstsein der\nUnrichtigkeit ihrer Aussage den Eid. Sie ist wegen dieser\nTat rechtskräftig wegen Meineides verurteilt worden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMeineid (§ 154, 49 StGB) wird auch in diesem Falle durch\ndie Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Es gelten hier im wesentlichen die gleichen Erwägungen wie im Falle\nder Anfechtungsklage (oben I):\n\na) Eine Hilfeleistung durch Tun ist in der Klageerhebung nicht enthalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Scheidungsklage erklärt,\nder Aufenthalt der Beklagten (seiner Ehefrau) sei unbekannt.\nErsichtlich sollte hierdurch die öffentliche Zustellung der\nKlage erwirkt werden. Unter diesen Umständen hätte das Dandgericht klären müssen, ob der Angeklagte trotz seiner entgegenstehenden Angaben in der Klageschrift mit einer Parteivernehmung seiner Ehefrau rechnete, und ob er diese Vernehmung\ndurch die Klageerhebung veranlassen wollte, um einen schon vorhandenen Entschluss seiner Ehefrau zur Falschaussage zur Durchführung zu bringen.\n\nb) Auch für die Beurteilung der Frage, ob die Hilfeleistung durch Unterlassen begangen worden ist, reichen\ndie Feststellungen des Urteils nicht aus.\n\nWie es zu der zunächst uneidlichen Vernehmung der\nEhefrau des Angeklagten gekommen ist (\"unbekannter\" Aufenthalt), sagt das Urteil nicht, Sollte dem Angeklagten ein\nBeweisbeschluss mit genauen Beweisfragen vor dem Termin zugegangen sein, so würde sich bereits für diesen Zeitpunkt die\nFrage einer Beihilfe durch Unterlassung ergeben. Andernfalls\nkann sie in dem Entschluss des Angeklagten im Büro seines\nFrozessvertreters liegen, es auf die Vereidigung ankommen\nlassen zu wollen. Eine Rechtspflicht des Angeklagten zur\nAbwendung eines Meineides war hier zu bejahen. Er hatte die\n\n-9-\n\nFalschaussage hinsichtlich des Urlaubs (Weihnachten 1944)\ndurch die falschen Angaben über die üheschliessung veran-\n\nlasst und für die Ehefrau bestand eine Gefahrenlage, die\nsie zur falschen eidlichen Aussage drängte. Sie hatte die ent-f\nsprechenden Angaben bereits in der Ehelichkeitsanfechtungsklagd\nmit ihrem Eid bekräftigt. Die Offenbarung der Wahrheit hätte |\nsie daher der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Meineides ausgesetzt. Diese Umstände waren für den Angeklagten\nerkennbar. Seine darauf beruhende Pflicht zur Verhinderung\neines Meineides seiner Ehefrau entfiel nicht etwa dadurch,\ndass der Angeklagte sich selbst der Gefahr strafrechtlicher\nVerfolgung wegen der unrichtigen Angaben in der mit der Klage\neingereichten eidesstattlichen Versicherung ausgesetzt hätte.\nDas natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur s\nVerdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die\nstrafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird\n(R6St 72, 20 /23/; BGHSt 3, 18):\n\nUnvollständig sind hier jedoch die Feststellungen\nzur inneren Tatseite. Das Urteil lässt nicht erkennen,\ndass sich der Angeklagte bewusst war, seine Ehefrau werde\ndurch sein Unterlassen (sein Schweigen) in ihrem Vorhaben, dieß\nfalsche Aussage zu beschwören, bestärkt oder könne doch darinf\nbestärkt werden. Hatte der Angeklagte dieses Bewusstsein\nnicht, so handelte er nicht vorsätzlich (RGSt 70, 82 /Ba/;\n75, 271 /276/; BGHSt 1, 22). Darüber hinaus hat die Strafkammer keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht bewusst war, die Leistung\ndes Meineids zu verhindern. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich |\nzu erörtern (BGHSt 2, 150 /1557; BGH 5 StR 417/52 vom\n22, Januar 1953).\n\n- 10 -\n\nSollte das Landgericht eine Anstiftung durch den Angeklagten als erwiesen ansehen, so wird zu beachten sein, dass\n\neine nachfolgende Beihilfehandlung in der Anstiftung aufgeht,\n\n. Dr. Moericke _ Dr. Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-15/2-str-12-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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