{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-15_2_StR_126_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-15","aktenzeichen":"2 StR 126/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u...\n\n2 StR_126/54 2311 072 ‚7.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst K CD aus AU, geboren\nan m 1912 in KB,\n\nferssnerei Btlliice vo. teren umge eininamerhiin on\n\nwegen Hehlerei\n\nee, taten nic:\n\nhat der 2. Strafsenat des Büßdesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr;\nals Vorsitzender;\nBundesrichter 3\nBundesrichter\nBundesrichter\nBündesrichter Boopner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt U) in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat | 712 der Verkündung 2;\nals Vertreter 'a6r undesanwaltschaft, | %\n\nte ur weren,\n\nBye\n\nJustizangestellter: ch\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Bei\n\nfür Recht erkannt: 2 De\nAuf die Revision des Angeklagten, wird Er\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom x\n\nn4\n\n29. September 1953 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei\nverurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. In diesem Umfange wird\ndie Sache zur. neuen Verhandlung und Entscheidung, Auch über. die Kosten der Revision, an das Tandgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\"Im übrigen \"wird die Revision verworfen.\n\n“armen\n\nsn 0 20 e\ntun\n\nRATEN Trade 7 Re a\n\nDET\n\nYon Rechts wegen\n\n' En ne Sen .\nFar Een zu\nnn nee NR\na ae SE ERRERZAIE\nf\n\nNed ana IR\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Eehlerei und\nwegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nerhebt die allgemeine Sachbeschwerde, Sie ist nur zum Teil\nbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei (§§ 259,\n49 StGB) ist nach der äusseren und inneren Tatseite unbedenklich. Insoweit kann die Revision daher keinen Erfolg\nhaben.\n\n2. Dagegen ist sie begründet, soweit der Angeklagte\nwegen Fehlerei (§ 259 StGB) verurteilt ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von den früheren Hitangeklagten IM und\nSEE einen roten Kercedes - 170 S -, den diese durch\neine strafbare Handlung (Betrug) erlangt hatten, zum Pfande genommen, Das Urteil führt im einzelnen aus, der ıngeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass der\nWagen durch eine strafbare Handlung erlangt war. Das ist\nfrei von Rechtsirrtum. Die Peststellungen lassen jedoch\nnicht erkennen, dass der ängeklagte auch \"seines Vorteils\nwegen\" gehandelt hat. Die Strafkammer meint zwar, der AÄngeklagte habe ein. viel wertvolleres Pfandobjekt erhalten,\nals Lip und SC ihm tatsächlich schuldeten\n(600 DM). Dabei ist offenbar aber übersehen, dass das Pfand\n- selbst wenn es gültig bestellt ist - immer nur in Höhe\nder Schuld haftet (§ 1210 BGB). Auf den Wert, der den\nSchuläbetrag übersteigt, kann es für Gen Pfandgläubiger\nnur insoweit ankommen, als ihm damit eine grössere Sicherheit gegeben wirä. Im vorliegenden Falle hing die Verpfändung nach den Feststellungen des Landgerichts eng mit\ndcu vertraglichen Rücktritt vom Kauf des Volkswagens zusammen. Der Angeklagte nahm den Kercedeswagen nämlich nur\ndeshalb in Pfand. weil die Verkäufer nicht in der Lage waren,\n\ngegen Hückgabe des Wagens Zug um Zug den Kaufpreis zurückzuzahlen.!\nHiernach kommt es darauf an, ob der Angeklagte bereits Eigentümer des Volkswagens geworden war. Traf dies zu, so gab er das\nihm zustehende volle Eigentum mit der Rückgabe des Volkswagens\nauf und tauschte dagegen einen \"Pfandgegenstand ein\", der mit iy\ndem Makel unredlichen Erwerbs belastet war. Unter diesen Umständen“\n\nmusste das Landgericht erörtern, inwiefern der Beweggrund für H\ndiese Pfandhinnahme trotzdem auf dem. Streben nach größere rä\nSicherheit (Vorteil) beruhte. A\n\n3\n\nDenkbar ist, dass der Angeklagte sich deshalb auf die vorgeschlagene Pfandregelung einliess, weil er - entsprechend der\nNebenabrede - einen Wagen unter besonders günstigen Bedingungen Ri\nzur Nutzung erhielt. Das würde als Vorteil im Sinne des § 259 S\nStGB ausreichen. Das Landgericht wird den Sachverhalt gegebenen- :\nfalls auch in dieser Richtung zu klären haben. A\n\ner\n\nDr. Koericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges on Hoepner\n\nDRoR® urkh; EEE et RER IE TE Dt a EEG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-15/2-str-126-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1210","ref_norm":"1210","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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