{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-12_2_StR_411_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-12","aktenzeichen":"2 StR 411/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Diplomkaufmann Dr. jur Josef 5 GEB :::5 : WB:\ngeboren en ni 905 in ;\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Cberbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1954\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das \"Urteil\"\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 18. Dezenber\n\n1953 wird nach § 349 Abs 1 StPO als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nnittels zu tragen:\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat auf Einstellung des Verfahrens gemäss § 153 Abs 3 StPO durch Urteil erkannt. Das Gesetz sieht\nEinstellung durch Beschluss vor:\n\nDie Beantwortung der Frage, ob eine Entscheidung des\nGerichts ein Urteil oder ein Beschluss ist, bestimmt sich\ndie das Gericht seiner Intscheidung gegeben hat, ob diese also die Überschrift \"Urteil\"\nträgt. Vielmehr sind die Voraussetzungen\n\nnicht nach der Bezeichnung,\n\noder \"Beschluss\"\n\nmassgebend, unter denen sie ergangen ist und ihr sachlicher\n\nInhalt (vel R6St 65, 397, 398): Deshalb ist die intscheidung\ndes Gerichts, in der das Verfahren nach § 153 \\bs 3 StPO eiu-\n\ngestelit worden ist, auch dann als ein \"Beschluss\" anzusehen\n\nund zu behandeln, wenn sie der äusseren SRorm nach in einen\n\nin der Hauptverhandlung erlassenen \"yrteil' ausgesprochen\n\nSER TRITE\n\nae\nern:\n\nerw IE\n\nwurde. Die Auffassung, dass in Hinblick auf 5 260 Abs 1 StPO\nin diesem Falle nur ein Urteil ergehen konnte. triift nicht\n\nzu Denn die gerichtliche üntscheidung auf Grund einer Naupt-\n\nverhandlung ist nicht immer ein Urteil (vel % 228 £tPO).\n\nDer 3eschluss nach $% 153 Abs 3 StPO kann nicht angefochten werden. Diese Vorschrift verbietet damit die Anfechtung einer solchen gerichtlichen Entscheidung auch\ndann, wenn sie irrtümlich in der Form eines Urteils ergangen ist, weil dieses \"Urteil\" alsdann einen 3eschluss\n\ngleichzuachten ist.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nMenges Foegner\n\nArme u\n\nBi\nu\nst\n3\n{u\n8","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/2-str-411-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/2-str-411-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.853967+00:00"}}