{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-05_2_StR_198_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"2 StR 198/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ar 23854 2512 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Karl 7 Em 2.5 Du, Senoren\nar ED 1910 ir 1 u.\n\nwegen betrügerischen Bankrotts und Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenastspräsident Dr. Koericke\nals Vorsitzender,\nBuhndesrichter Werner\nS3undesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung,\nOberregierungsrat CHE 9: Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes t+andgerichts in Düsseldorf vom 2. Dezember\n1953 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den angeklagten wegen betrügerischen\nBankrotts und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Nonaten Gefängnis verurteilt.\nWit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen und\ndes Verfahrensrechts. Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Revisioh macht geltend, die Strafkammer hätte vor\nder üntscheidung; über das dem angeklagten zur Last gelegte\nKonkursverbrechen die \"zivilrechtliche Klärung\" seiner An-Sprliche gegen verschiedene Schuldner abwarten und zu diesem\nZweck die Untersuchung nach 5 262 StPO aussetzen müssen.\nLierzu bestand jedoch kein Anlass. Die Strafkammer hat den\nängeklagten wegen eines Verbrechens nach § 239 bs 1 Nr 1\nund 2 KO verurteilt. Diese Bestimmungen setzen nicht voraus,\ndass der Täter überschuldet ist. üs genügt, dass er seine\nZahlungen einstellt oder dass das Amtsgericht über sein Yermögen das Konkursverfahren eröffnet, damit sein tatbestandsmässiges Handeln iS des § 239 Abs 1 Nr 1 und 2 KO strafbar\nwird. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Juni\n1949, als er mit seiner ühefrau den Vertrag abschloss, in\ndem die Strafkammer das Konkursverbrechen findet, seine\nZehlungen eingestellt. Schon damit war der Tatbestand des\n§ 239 Abs 1 Nr 1 und 2 KO erfüllt. Die Eröffnung des Konkurses fand im Dezember 1949 statt. Die angeblichen\nForderungen des Angeklagten beseitigten weder seine Zahlungsunfähigkeit noch die Eröffnung des Konkurses. Sie waren deshalb für das festgestellte Konkursverbrechen ohne jede 3edeutung. Das Landgericht hat deshalb mit Recht keine weitere\nAufklärung für notwendig gehalten, obwohl es davon ausgeht, dass dem Angeklagten noch grössere Forderungen zugestanden haben mögen.\n\n- 3 -\n\n2% Sachliche Bedenken erhebt die Revision ausdrücklich\nnur gegen den Strafausspruch. Der Senat hat dennoch das\n\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft, jedoch keinen Rechtsirrtum zum sachteil des Angeklagten gefunden. Insbesondere ist das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949\nauf das Konkursverbrechen nicht anwendbar. Als der ingeklagte den Vertrag vom 21. Juni 1949 abschloss, hatte er\nzwar seine Zahlungen bereits eingestellt, Die Straftat\nwar daher rechtlich vollendet. Der Angeklagte setzte sie\naber über den 15. September 1949 hinaus fort, indem er\nsich noch während des Konkursverfahrens auf den Vertrag\nvom 21. Juni 1949 berief. Nach den Hauptakten, die der\nSenat bei der Prüfung der Frage, ob Straffreiheit eingetreten ist, berücksichtigen darf, bestritt der Angeklagte\nbei seiner richterlichen Vernehmung am 5. Mai 1950 die\nAufstellung des Konkursverwalters über sein Vermögen gerade\nunter Binweis auf den Vertrag vom 21. Juni 1949 (Ba ı\n312. R): Das Gutachten des Sachverständigen (Bd 2 Bl 157,\n161) ergibt, dass der Angeklagte während des Konkursverfahrens atıch die zu Gunsten seiner Ehefrau erdichtete\nForderung 'noch geltend machte, Er hat also sein betrügerisches Verhalten nach dem Stichtag fortgesetzt,\n\nso dass das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\nnicht eingreift.\n\nAuch das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 kann\nkeine Anwendung finden, da die etwaige Notlage des Angeklagten nach den Feststellungen nicht auf Nachkriegsereignisse iS des § 3 Abs 1 zurückzuführen ist, sondern\nauf ein Verlustgeschäft mit der N Bahnzese11-\nschaft,\n\nzum Strafausspruch wegen des fortgesetzten Betruges\nbeanstandet es die Revision, dass die Strafkammer die\nStrafe nicht gemäss § 51 Abs 2 StGB nach den Vorschriften\nüber den Versuch gemildert habe. Die Strafkammer hat die\n\nVoraussetzungen des § 51 Abs 2 StGR mit dem Sachverständigen verneint, den Angeklagten jedoch \"praktisch sc gestellt,\nals ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB für vorliegend erachtet wären\". Daraus ergibt sich, dass sie die Milderungsmöglickkeit, die § 51 Abs 2 StGB gewährt, dem \\ngexklagten hat zuteil werden lassen. Das war zwar nicht ZU-\n\nko\n\nässig, da die Voraussetzungen des § 51 Abs ? StGB nicht\nfestgestellt sind. Es beschwert den Angeklagten aber nicht.\n\nSchliesslich behauptet die Revision, die Gesamtstrafe\nstehe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der Schuld\ndes Angeklagten. Das ist ersichtlich nicht der Fall.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Koericke | Werner Dr. Arndt\n‚Menges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/2-str-198-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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