{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-05_2_StR_183_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"2 StR 183/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann sich\ndem Fahrzeughalter gegenüber durch einen\nFührerschein nur ausweisen, wenn er ihm den\nFührerschein zur Einsicht vorlegt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! zu 17\nFür die Amtliche Sammlung! ) ö\n\n— 2372 094\n\nGesetz: .. 8tVG § 24 Abs 2\n\nRechtssatz: Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann sich\ndem Fahrzeughalter gegenüber durch einen\nFührerschein nur ausweisen, wenn er ihm den\nFührerschein zur Einsicht vorlegt.\n\nAktenzeichen: 2 StR 183/54\nUrteil des BGH vom 5. Oktober 1954 LG Düsseldorf\n\n2 StR 183/54\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1,\n\nden Kraftfahrer Watthias O up :u: Tu\nGE, zeboren ar mw 1927 in Tr,\n\n2, den Baustoffgrössnändler Tranz Peter S Jun. aus\nN ‚„ dort geboren am 1927,\nwegen fahrlässiger Tötung u.a-\n\nhat der 2.5\nvom 5. Oktobe\n\n+\n\nrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nr 1954\n\n954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende nichter,\nOberregierungsrat (gziii>\n\nals Vertreter cer Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten OB wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15, Dezember 195%, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dehin abgeändert, dass die Verurteilung\nwegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung\nentfällt.\n\nII. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird die\nSache zur Verhandlung und Entscheidung Über die\nFrage einer Strafaussetzung zur Bewährung und\nüber die Kosten der Rechtsmittel an das »sandgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr\n\nDe\n\nDas Landgericht hat dis Angeklagten wie folgt verur-\n\nteilt:\n\nCR wesen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung\nund Verkehrsübertretung sowie wegen Fahrens ohne Führerschein\nzu sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis sowie iIntziehung\n\nder Fahrerlaubnis auf zwei Jahre;\n\nSW wegen Bestellung eines Kraftfahrers zur Führung eines\nKraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einem fKonat Gefängnis\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes\n\nDer Angeklagte OWEEM Hatte 1944 den Kraft£fahrzeugführerschein der Klasse ° erworben, der im März 1952 von\nder Folizei beschlagnahmt und einbehalten wurde, weil der\nAngeklagte die Klassenbezeichnung verfälscht hatte. Der Angeklagte SM; der von der Einziehung des Führerscheins\nKenntnis hatte, besuftragte am 7. August 1953 Ob mit der\nFührung eines Lastzuges, dessen Halter er ist. Der Angeklagte\nCOM überholte mit diesem Lastzug die Radfahrerin Ya,\ndie einen vierjährigen Jungen auf dem Fahrrad nit sich\nführte. OEM fuhr dabei so dicht an der Radfahrerin vorbei, dass er sie an einen rechts parkenden Pkw drückte. Sie\nstürzte und wurde zusammen mit dem Kind überfahren. Das\nKind verstarb an den Toigen des Unfalls, während Trau :\n\nschwere Verletzungen erlitt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie sind nur zum Teil begründet.\nI. Der Angeklagte OB\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen, weil ein Zeuge TB bekundet habe, die Rad-\n\nfahrerin habe den im Schrittempo fahrenden ZLastzuge überholt\nund sei danr ins Wanken geraten. Wenn die Radfahrerin den\nastzug Überholt habe, könne sie nicht mehr durch den lagen\nunsicher geworden sein; eine durch einen vorbeifahrenden\nwagen ins Wanken geratene Radfahrerin sei nicht in der Lage,\nden Kraftwagen zu überholen.\n\nDiese Angriffe stehen zu den für das Revisionsgericht\n\nbindenden Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch;\nsie sind auch unbegründet. Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ins Wanken geratene Redfahrer keinen\nlangsam fahrenden Wagen überholen könnten. Es kommt auf\n\ndie Geschwindigkeit beider an. Die Strafkammer stellt\nferner nicht fest, dass die Radfahrerin erst ins Yanken\ngeriet, nachdem sie den Lastzug überholt hatte. Sie sieht\nvielmehr als erwiesen an. dass Frau N wegen des zu\ndichten Überholens durch den Angeklagten ins anken geraten\nsei und dass der Angeklagte sie zwischen Lsastzug und Personenwagen eingeklemmt habe. Die Strefkamner hält es für\nmöglich, dass die Radfshrerin nach dem ibbremsen des Angeklagten einen Augenblick schneller als der Lastzug fuhr,\ngeht aber davon aus, dass der Angeklagte sie vorher überholt hatte. Das Lanägericht misst dabei der Aussage des\nZeugen TG keine besondere Bedeutung bei, weil dieser\nnicht den ganzen Unfallhergang beobachtet habe. Diese 3eweiswürdigung des Tatrichters lässt weder Rechtsfehler\nnoch eine Verletzung von Denk- oder Erfahrungssätzen er-\n\nkennen:\n\nDie Revision behauptet, die Strafkammer habe die Aussage des Polizeibeamten LER nicht verwertet, dass der\nbenutzte Strassenteil für Radfahrer nur schwer befahrbar\ngewesen sei: Die Strafkammer brauchte im Urteil nicht\nalle Zeugenaussagen wiederzugeben (§ 267 St?O). Sie hat\n\n- 4 -\n\nerkennbar diesen Umstand nicht für wesentlich gehalten,\nDas unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die\nder Anfechtung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen ist;\n\nDie Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung enthält nach den Jeststellungen keinen Rechtsmangel. Der Angeklagte hat durch seine Fahrweise seine\nPflichten als Kraftfahrzeugführer (§ 7 Abs 3 StVO) verletzt und gegen die Grundregel des Verkehrs (§ 1 Stvo)\nverstossen. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für\nden Tod des Kindes und die Verletzung der Frau vl -owie das Verschulden des Angeklagten sind fehlerfrei festgestellt. Die Urteilsfornel, die auch eine Bestrafung wegen Übertretung der Strassenverkelirsordnung enthält, muss\nJedoch berichtigt werden, weil nach der Jetzigen Fassung\n\n5 49 StVO Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrs-\n\ndes\nOrdnung nicht mehr bestraft werden, wenn die Tat - wie hier -\nSch anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht\n\nist (BGHSt 6, 25).\n\nDie Verurteilung nach §§ 2, 24 Abs 1 Nr 1 StV6 ist\nebenfalls nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte benötigte für die Führung des Lastzuges nach § 5 StVZO einen\nFührerschein der Klasse ?, während er nur einen Führerschein der Klasse 3 erworben hatte, der noch dazu von der\nPolizei einbehalten war. |\n\nDie Annahme einer Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung und dem Vergehen des § 24\nStVG enthält ebenfalls keinen Kechtsfehler. In der Rechtsprechung wird zwar regelmässig Tateinheit angenommen,\nwenn der ohne Führerschein fahrende Kraftfahrer bei dieser\nFahrt eine weitere Straftat begeht (RGSt 59, 317; BGH VRS A,\n155). Tateinheit liegt vor, wenn eine liandlung zur Verwirk-\n\n-5_\n\nlichung mehrerer Tatbestände beiträgt. Dabei genügt nicht\ndie gleichzeitige Begehung.\n\nEs ist daher nicht entscheidend, dass der Verstoss gegen\n§ 24 Abs 1 Nr 1 StVG auch während der fahrlässigen Tötung\nnoch fortdauerte. Wenn das Dauerdelikt des 8 24 StVG in\nkeinem sachlichen Zusammenhang zu dem späteren Unfall steht,\nkann Tatmehrheit vorliegen (RG HRR 1937, 1631). So lag der\nSachverhalt hier, da nicht festgestellt ist, dass die\n\nFührung des Kraftfahrzeugs ohne den Führerschein der Klasse 2\n\nnit dem Unfall in Zusammenhang stand. Die Annahme einer Tatmehrheit ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision beanstandet schliesslich, dass das Verhalten des Angeklagten bei. der Strafzunessung ohne nähere\n& &\n\nBegründung als \"grob fahrlässig und rücksichtslos\" bezeichnet sei. Auch das ist nicht fehlerhaft. Die Strafkammer\nbrauchte dafür an dieser Stelle des Urteils keine nähere\nBegründung zu geben. Zwar ist der 3egriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff, doch kann das Revisionsgericht\nnur nachprüfen, ob der Tatrichter diesen Recktsbegriff richtig angewandt hat, wobei es eine tatrichterliche Frage ist,\nob im Einzelfall die Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit schon als grob zu bezeichnen ist (BGHZ 10, 14):\nDie Strafkammer hat ersichtlich nur zum Ausdruck bringen\nwollen, dass die Pflichtverletzung des Angeklagten die\n\nsonst üblichen Fälle nicht unerheblich überwog, und dass\n\nder Angeklagte aus einer gewissen Unbekümmertheit seine\nPflicht verletzt hat (BGHSt 5, 392). Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entziehung des Führerscheins enthält ebenfalls\n\nkeinen Rechtsfehler.\n\nDie Strafkammer erörtert jedoch nicht die Möglichkeit\neiner Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Das ist\n\nein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Zurückverweisung der Sache nötigt, weil das Landgericht möglicherweise diese Besiimmung übersehen hat.\n\nII. Der Angeklacste SR\n\nDie Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte von\nder \"Einziehung\" des Führerscheins des iitangeklagten Of»\nKenntnis hatte. Der Angeklagte SC hatte vorgetragen,\ner habe nicht gewusst, dass der beschlagnahmte Führerschein\ngefälscht gewesen sei; er habe OWW aus seiner früheren\nTätigkeit als Fernfahrer für berechtigt gehalten, Kraftfahrzeuge der Klasse 2 zu führen. Das Landgericht meint,\ntrotzdem habe er vorsätzlich gehandelt, weil dazu nur das\nWissen gehöre, dass OEM vei Antritt der Fahrt nicht im\n\"Besitz\" eines Führerscheins war.\n\nWährend § 24 Abs 1 Nr 1 StVG denjenigen mit Strafe\nbedroht, der ein Kraftfanrzeug führt, ohne einen Tührerschein zu besitzen, wird nach Abs 2 der Halter des Kraftfahrzeugs bestraft, wenn er eine Person zur Führung des\nFahrzeugs bestellt, die sich nicht durch einen Führerschein\nausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist.\n\nNach Auffassung des Senats ist \"sich ausweisen\" in Abs 2\nnicht gleichbedeutend mit \"besitzen\" in Abs 1; vielmehr hat\ndie verschiedene Fassung sachliche Bedeutung. Der Führer\neines Kraftfahrzeugs weist sich durch einen Führerschein\n\nnur aus, wenn er ihn zur unmittelbaren linsichtnahme vorlegt (so auch Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl § 24\n\nB II a). Es genügt nicht, wenn er auf einen angeblich an\neinem anderen Yrt befindlichen Führerschein verweist, oder\nder Halter weiss, dass der Kraftfahrer ständig fremde Kraftfahrzeuge fährt.. Nur diese Auslegung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, das wegen der mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen Gefahren auch dem Halter eines Kraftfahrzeugs besondere Sorgfaltspflichten auferlegt: § 24 Abs ?\nSt’E verbietet zwar auch die Bestellung eines Kraftfahrers,\n\nai,\n\ndem die Fahrerlaubnis entzogen ist; das steht aber der hier\nvertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Fahrzeugführer den Führerschein noch in seinem Besitz haben, weil er ihn nicht abgeliefert hat. Nach den Feststellungen hat OWEP dem äingeklagten\nSEM Heinen Führerschein vorgezeigt, sodass die Verurteilung\nSEM: Wegen vorsätzlichen Verstosses gegen 5 24 Abs 2 StVG\nkeinen Rechtsmangel enthält.\n\nDie Sache muss jedoch auch bei diesem Angeklagten aus\nden bei OWEMB anzeführten Gründen zurückverwiesen werden,\nweil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 23 StGR nicht\nerörtert hat.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/2-str-183-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/2-str-183-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.339179+00:00"}}