{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-10-05_2_StR_175_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"2 StR 175/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2312 064 .\n\n2 StR 175/54\n\nIm Bamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Richard X m :.: iu:\ndort geboren an 1323,\n\nwegen Notzucht u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. kKoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. kenges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat (mm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten werden im\nEntscheidungssatz des Urteils des Landgerichts\nin Bonn vom 28. Januar 1954 die Worte \"sowie\nwegen Beleidigung seiner Hausangestellten\nSCEEEEER' und \"sowie 50.- DM (fünfzig) Geldstrafe, ersatzweise für je 10.- (zehn) DM ein\nTag Gefängnis\" gestrichen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Mai 1953 wegen Notzucht gegenüber Waltraud RB, wesen Nötigung\nder Helga FW zur Unzucht und wegen Beleidigung der\nkKargarete SB verurteilt. Der Senat hob dieses Urteil\nam 6. November 1953 im Falle Re in vollen Umfange\nund im Falle PB im Strafausspruch auf. In übrigen verwarf er die Revision des Angeklagten. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt: \"wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung an seiner Hausangestellten\nPo 73 wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung an\nder seiner Betreuung anvertrauten HEausangestellten RE\nsowie wegen Beleidigung seiner Hausangestellten Sue\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Cefängnis sowie 50.- DU (fünfig) Geldstrafe, ersatzweise für\nje 10.- (zehn) DM ein Tag Gefängnis\", Ausserdem hat das Land--\ngericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, \"und zwar\nauch die der Revisionsinstanz\", auferlegt. Mit der Revision\nerhebt er die Sachbeschwerde. Ausdrücklich macht er geltend,\ndass § 174 3463 und § 473 StPO verletzt seien. Die Revision\nist nur insoweit begründet, als die Strafkammer den Angeklagten nochmals wegen Beleidigung seiner Hausangestellten\nSCENE verurteilt hat. Denn das Urteil vom 6. November\n1955 ist in diesem Punkte zum Schuld- und Strafausspruch\nrechtskräftig geworden. Es steht deshalb einer neuen Aburteilung entgegen.\n\n1.) Die Annahme der Strafkammer, zwischen dem Angeklagten\nund seiner fünfzehn jährigen Hausangestellten Waltraud\nRB Habe \"ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis\"\nm Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden; denn sie stellt die einzelnen Werkmale des\n\"Anvertrautseins\" in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BEHS+ 1, 55) einwandfrei fest.\n\nWaltraud war zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alt und\nbedurfte, wie das Urteil hervorhebt, für ihre Lebensführung\nnoch der Stütze und Leitung. Der Angeklagte hatte sie voll\nin seinen Haushalt aufgenommen und versorgte sie. Die gegenteilige Behauptung der Revision widerspricht den Peststellunsen. Die Eltern konnten keinen ständigen erzieherischen Einfluss auf Waltraud ausüben. Ihr Wohnort lag 25 ka entfernt.\nWaltraud durfte sie nur alle zwei Wochen besuchen (nicht\njede Woche, wie die Revision sachverhaltswidrie behauptet).\nAuch wenn die Eltern in die Metzgerei des Angeklagten kamen.\nkonnten sie ihre Tochter nur kurz sprechen. Die räunliche\nTrennung nahm also, wie das Urteil danach rechtlich unanfechtbar feststellt, den Eltern die Möglichkeit, auf Waltraud\nnoch erzieherisch einzuwirken. Andererseits hatte die ihefrau des Angeklagten, wie dieser nach dem Urteil wusste, Frau\nÄ og ausdrücklich zugesichert, dass man auf Waltraud\naufpassen werde. Die Aufsichtspflicht traf nicht allein\nFrau KO) sondern ebenso den Angeklagten, weil Waltraud\nnicht nur. im Haushalt, sondern auch in der Metzgerei des\nAngeklagten tätig war und für seinen Betrieb Botengänge\nausführen musste. Der Angeklagte kannte alle diese Umstände,\ndie das Aufsichtsverhältnis begründeten, wie das Urteil\nhervorhebt. Er fühlte sich auch für Waltraud verantwortlich, was das Landgericht in zulässiger Weise daraus folgert, dass er späte Ausgänge, wenn er von ihnen ‚erfuhr,\nnissbilligte.\n\nDer Angeklagte hat an Waltraud, wie die Feststellun\ngen ergeben und die Revision nicht in Zweifel zieht, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Verurteilung nach\n§ 174 Nr 1 StGB ist deshalb zu bestätigen.\n\n2.) Gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.\n\n3.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch die Kosten\ndes früheren Rechtsmittels auferlegt, \"da er mit der Re-\n\nvision im wesentlichen keinen Erfolg gehabt hat\", Die Revision\nhält den Erfolg für wesentlich, weil der Angeklagte statt\neiner Strafe von zwei Jahren Zuchthaus nur noch eine von\n\neinem Jahr und vier Monaten Gefängnis erhalten hat. Von seinem Standpunkt aus ist das durchaus richtig. Das Landgericht\nkann aber unmöglich übersehen haben, wie weit das neue Urteil\nunter dem ersten Strafausspruch blieb. Wenn es trotzdem es\nnicht für angebracht hielt, von der Nöglichkeit des 8 473\n\nAbs 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, so ist dies eine mit\n\nder Revision nicht anfechtbare Ermessensentscheidung.\n\nsr\n\nDr. kMoericke Dr. Dotterweich nerner\n\n*\n!\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/2-str-175-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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