{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-29_2_StR_431_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"2 StR 431/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 075 .\n\nIm Namen des Yoıko3\n\nIn der Stirafsa-he\n\ngegen\n\nı.) den Rechtsanwalt Dr Horst 7 aus Dem\ngeboren erı ip :909 in ‚\n\n2.) die Bürovorsteherin hermine R geborene j\nww aus En 2: Boren am 1921 in\n\nwegen Besünstigung\n\nhat dsr 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvon 28. Febrwar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maa2\nBundesrichter Dr.Menges\nBundssrichter Eoepner\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (BD\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter ER\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 14, Juni 1955 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tregen.\n\nVon Rechts wegen\n\n} Gründe?\n\nDer Angeklagte Dr FM Hyerict am 21. September\n195% suwaltlich dic Buchhalterin Th. Sie hatte der\nFirma DB KG. ihrer äArbeitgeberin, Gelder unterschlagen und wurde von der Polizei gerucht. Sie wollte sich bis\nzur Nauptverhandlunge verborgen halten, um der Uniersuchungshaft zu entgehen. Der Angeklagte unterrichtete sie über\n\"das Rechtsinstitut des sicheren Geleits\" In ihrem Auftrage besniragte er am 29. September 1954 bei dem Amtsgericht,\nihr sicheres Geleit zu gewähren. Das Amtsgericht erließ am\n21. Oktober gegen Fräulein IggßpHartbefehi und lehnte an\ndiesem Tage den Antrag des Angeklagten vom 21. September\n1954 ohne nähere Begründung ab. Gegen diesen Beschluß legte\ner am 2. November 1954 Beschwerde ein. Das Landgericht wies\ndie Beschwerde am 20. Novenber 1954 zurück, weil der Verdacht gerecht?ertigt sei, Fräulein Iggg werde Kitwisser\nund Zeugen beeinflussen; euch veräiene sie kein Vertrauen.\nda sie ihre Zusage, dem Gericht ihre weiteren Mittäter anzugeben, nicht eingehalten habe. Dieser Beschiuß wurde dem Angeklagten am 7. Dezember 1954 zugestellt. Mit Schreiben vom\ni6. Desember 1954 teilte er dem Amtsgericht mit, Tg und ,.\nAU Hätten Fräulein I zu ihren Veruntreuungen\nbestimmt. Er versicherte, daß sie sich keineswegs dem\nStrafverfahren entziehen wolle und zu seinen Händen zur\nHauptverhandlung geladen werden könne. Der Angeklagte beabsichiigte mit diesem Schreiben, einen neuen Antrag nach\n§ 295 StPO vorzubereiten. Hierzu kam es nicht, weil die\n?olizei Fräulein Lütsch am 13. Januar 1955. festnahm.\n\nIn der Zeit von September bis zum 13. November 1954\ngewährte der Angelilagte Fräulein Iggprlcinere Beträge als\nDarlehen, insgesamt 102.-- DM. Außerdem vermittelte er den\nBriefverkekr zwischen Fräulein LER deren Lutter: Hierbei half ihm die Angeklagte FW, seine Bürovorsteherin.\n\n08 |\n\nDie Strefkammer ist überzeugt. daß Jder Angekla ED\nAnträge auf sicheres Geleit für Fräulein I] ernst E£emeini und daß e= beiden Angeklagten bei ihrem gesamisen Verhaiten nur daraur? ankam. ihr die Untersuchungshaft zu ersparen. Sie stelit ferner fest, daß die Angeklasten geglsubs\nhaben, bei der besonderen Lage des Falles könns es auch oAne\nvorherige Ternehmung des Fräulein Ih zu siner Hauptverhandlung gegen sie kommen. Schließlich nimmt die Strafkammer\nan, daß die Angeklagten es für sicher hielten, Fräulein ig\nwerde zur Hauptverhandlung erscheinen, Die Strafkammer nat deshalb die Angeklagten von der Anklage der Begünstigung freigesprüchen. Hiergegen erhebt die Staatsanwaltschaft mit der\nRevision die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.\n\n.l. Nach allgemeiner Meinung ist ein Verhalten, das allein\ndarauf abzielt, dem Täter die Untersuchungshaft zu ersparen,\nkein Beistandleisten i.S. des $.257 StGB (Leipziger Kommentar 7. Aufl. Anm II 3 SB zu § 257; Olshausen 11. Aufl. Anm\n17 db zu § 257). Dem ist 'nier beizutreten, weil der Angeklagte Dr TOR mit seinen Anträgen mch § 295 StPO offen-\n\"sichtlich nur beabsichtigt haben kann, das Strafyerfahren\ngegen Fräulein IM durch ihre Vernehmung als Beschuldigte zu fördern. Die Annahne der Strafkammer, die Angeklagten\nhätten mit ihren Hilfeleistungen nicht die Strafverfolgung\ngegen Fräulein IM vereiteln oder erschweren wollen,\nist deshalb ohne. weiteres unbedenklich für die Zeit bis zum\n7. Dezember 1954, ‚weil sie erst an diesem Tage ihr Bemühen,\nFräulein SEE die Untersuchungshaft zu erevaren, gescheitert sahen.\n\n2. Die Revision meint, es widerspreche der Erfahrung,\ndaß ein Strafverteidiger glaube, es sei möglich, ein Verfahren wie das gegen Fräulein LEGE Oane vorheriges Anhören\ndes Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung zu führenz die\nPostvermittiung könne deshalb jedenfalls nach dem 7. Dezember\n\n„984 nicht mehr in der Absicht geschehen sein, Fräulein\nCB nur die Untersurlungshaft zu ersparen Dies ist auch\ndie Ansich: Asse Oberbundesansaits. Er vermißt die Prüfung:\n\nob die Anreiliagten damit gerechnet haben. Fräulein TB\nkönne durch den von ihnen vermittelten Briefwechsel den Is >\"--\nverhalt verdunkeln. Dazu ist folgendes zu berexken: .\n\nDie Würdigung der Strefkammer beruut maßgedend auf. den\nSchreiben des Angeklagten TOR von 16. Dezember 1954, mit\ndem er den Gründen des abilehnenden Beschlusses entgegentrat,\ninsbesondere für die Augeklagte bisher vermißte Auskünfte\nerteilte. Er hatte offenbar auch Zustellungevollmacht Ihm\nwar nach den Urteilsgründen vekannt, daß die Firme DEE\nKG mit einem Buchprüfer die Einzelheiten der Veruntreuungen\nder Fräulein I ermittelte. Er vertraute darauf, daß\ndie Steatsanwaltschaft den Umfang der Schuld seiner Auftraggeberin ohne weiteren Zeitaufwand auch ohne ihre Mitwirkung\nklären und dann seinem Vorschlag gemäß Anklage erheben werde.\nEr teilte ausdrücklich dem Gericht mit, daß Fräulein LM\nzur Hauptverhandlung erscheinen werde. Unter diesen beronderen Umständen des Falles ist die Feststellung der Strafkamner,\ndie Angeklagten hätten geglaubt, das Verfahren könne gegen\nFräulein IR auch ohne ihre vorherige Vernehmung durchgeführt werden, (zu der sie überdies im Rahmen des § 295\nStPO bereit war), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nEs läßt sich nicht sageri, daß sie der Lebenserfahrung viderspräche. Auch die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt haben ihre Ansicht nicht näber begründet.\n\nSelbst.wenn die Angeklagten es für möglich gehslten hätten, deß sie durch die Vermittlung des Briefwechsels der Yerdunkeiung des Sachverhalts durch Fräulein MD) dienten, so\nwäre demit der innere Tatbestand des § 257 StGB nicht erfüllt,\nweil es iknen nach der Überzeugung der Strafkammer nur darauf\naukam, Fräulein ZU ie Untersuchung.shaft zu: ersparen\n(BGHSt 4, 107). Die Straikemmer erörtert zwar nicht ausdrück-\n\nwich die Frage, ob die Angeklagten mit der Vermittlung\n\ndes Briefwechsels eine Verdunkelung des Sechverhalis bezweckt haben könnten, Angesichts des Schreibens des Angeklagten Dr - TB von :65. Dezember 1954, mit dem er\nselbst zur Aufkiärung im Auftrage der Fräulein I teitrug; bestand hierzu jedoch kein Anlaß. Die Strafkammer hat\nsich deshalb ihre Überzeugung, daß es den Angeklagten nur\ndarauf ankam, Fräulein Igipvor der Untersuchungshaft zu\nverechonen, in rschtlich unanfechtbarer Weise gektildet.\n\nDer Freispruch ist damit gerechtfertigt.\n\nDie Revision ist daher. entgegen dem Antrage des Oberbundesanwelts zu verwerfen.\n\nBaldus Werner Maaß\nMenges Eoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/2-str-431-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/2-str-431-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.912550+00:00"}}