{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-28_2_StR_492_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"2 StR 492/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S\n2 StR 492, /53 2313 058 ?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Hans Günter 5 GEHE aus\nCD, Aort geboren ar m 1921,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundssrichter Hoefner.'z\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. ED dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des.\n\nLandgerichts in Osnabrück vom 31. Juli 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges\n\nzum Nachteil des Gastwirts Pggp (II 5) und verschiedener Einzelgläubiger (II 6) verurteilt ist, sowie im\n\nGesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDZ 2072 22 up nn\n\nu...\n\nPe 22 ur oe Fran\n\neen car\n\nv7\n+\n\nGründe:\n\nun ame\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.\n\nI. Anzeigenbetrug\n\nIm Jahre 1952 plante der Angeklagte, wie schon früher, die Herausgabe von Anzeigenblättern (Altstadtblatt,\nAdventskalender, Vermählungskalender usw.). Er nahm Vorauszahlungen für Anzeigen entgegen, ohne daß die Blätter\nspäter erschienen.\n\n1. Im Falle Im erklärte er dem Besteller wahrheitswidrig, es seien nur noch wenige Plätze in der Zeitung verfügbar, dann würde sie erscheinen. Lietmeyer hatte\nschon für eine Anzeige 18 DM bezahlt. Auf die Erklärung\ndes Angeklagten, seine Anzeige käme auf die erste Seite\nund sei deshalb teurer, zahlte LED weitere 12 DM.\nDie Erlangung dieses Betrages wertet das Landgericht als\nBetrug. Den Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen,\ndeß LEE auch äurch die Vorspiegelung des baldigen\nErscheinens zur Zahlung veranlaßt worden ist. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges.\nDie weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB können aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe insbesondere bei einer\nWürdigung des sonstigen Verhaltens des Angeklagten entnommen werden.\n\n2. Im Falle MW. der für eine Anzeige in einem\n\nanderen Blatt bereits 60 DM gezahlt hatte, warb der Angeklagte auch für das Altstadtblatt, das später nicht\nerschienen ist. Er erklärte dem Besteller, er brauche\ndeshalb nur 40 DM zu zahlen, weil der Satz schon stehe.\nDas war unwahr. Der Zeuge glaubte das und zahlte für\neine weitere Anzeige 40 DM. Die Annahme eines Betruges\neuch in diesem Fall läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Fall SB: Der Angeklagte veranlaßte im Oktober 1952 den Zeugen zur Nachzahlung von 22,50 DM für eine\nAnzeige in der Neustadt-Zeitung durch die Erklärung, er\nhabe die bereits bestellte und bezahlte Anzeige grösser\neingesetzt. Das war unrichtig; denn zu dieser Zeit war\nder Pian der Neustadt-Zeitung längst gescheitert und vom\nAngeklagten aufgegeben. Die Verurteilung wegen Betruges\nenthält keinen Rechtsfehler, zumal da kein Zweifel bestehen kann, daß der Angeklagte auch wußte, die Anzeige\n\nkönnte in absehbarer Zeit nicht erscheinen.\n\n4: Adventskalender 1952: Der Angeklagte nahm auch\nBestellungen und Anzahlungen auf Anzeigen für den Adventskalender entgegen, ohne den Kalender herauszubringen. Die\nVerurteilung wegen Betruges in diesem Falle enthält keinen Rechtsmangel, da die Strafkammer feststellt, daß der\nAngeklagte bei Annahme der Anzahlungen nicht mehr die\nAbsicht hatte, den Kalender herauszubringen. Er war dazu\nfinanziell nicht mehr in der Lage. Für die weiteren falschen Angaben gegenüber den Bestellern Hui und\nRD fehlt zwar die Feststellung ihrer Urgächlichkeit\nfür den Schaden, doch kommt es darauf neben der Täuschung\nüber die fehlende Erfüllungsbereitschaft nicht mehr an.\n\n5. Fall FB: Der Angeklagte veranlaßte diesen Kunden,\n\nSun AG °\nre, ı\n\nfür die Bestellung einer Anzeige in einem Vermählungskalender 80 DM zu zahlen durch die unwahre Behauptung,\nder Kalender werde in den nächsten Tagen fertig und die\nAnzeigen seien bis auf zwei Seiten bereits vergeben, In\nWahrheit hatte der Angeklagte erst eine Anzeige geworben.\nDer Kalender ist nicht erschienen. Nach den Feststellungen des Urteils ist FB durch diese Angaben zur Bestellung und Zahlung veranlaßt worden. Das reicht für\ndie Verurteilung wegen Betruges aus, da auch Zweifel an\ndem Vorliegen der inneren Tatbestandsmerkmale nicht bestehen können.\n\nII. Zechbetrug\n\nDer Angeklagte hatte dem Gastwirt Peg, bei dem er\nhäufig verkehrte, zur Bezahlung von Zechschulden dreimal\nweiße Postschecks über insgesamt 75 DM gegeben, Die\nSchecks wurden nicht eingelöst, weil der Angeklagte auf\nseinem Postscheckkonto kein Guthaben hatte, Die Strafkanmer begründet die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges damit, daß der Arigeklagte gewußt habe, die Schecks\nseien ungedeckt. Das reicht nicht aus; denn entscheidend\nist, ob im Zeitpunkt der Vorlage bei dem Kreditinstitut\nein Guthaben für den Scheck vorhanden ist (BGHSt 3, 70).\nDie Hingabe eines Schecks, der auf ein Konto gezogen ist,\ndas kein Guthaben aufweist und für das keine Eingänge zu\nerwarten sind, kann schon eine Täuschung über den gegenwärtigen Wert des Schecks und die für den Schaden ursächliche Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Kreditfähigkeit, Erfüllungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft enthalten. Wesentlich ist dafür die Feststellung der Kenntnis\ndes Täters, daß der Scheck auch bei der Vorlage nicht ein-\n\nwine\n\ngelöst werde, Darüber fehlen Ausführungen im angefochtenen Urteil, das im Gegenteil feststellt, im Januar 1953\nsei ein größerer Betrag auf das Postscheckkonto des Angeklagten eingegangen. Insoweit ist die Verurteilung deshalb nicht haltbar. Möglicherweise lag die Betrugshandlung sogar schon darin, daß der Angeklagte den Gastwirt\nzu Lieferungen veranlaßte, ohne in der Lage oder willens\nzu sein, die in Gaststätten übliche sofortige Zahlung zu\nleisten. Falls die Strafkammer das feststellt, entstand\n: durch die Hingabe der ungedeckten Schecks kein weiterer\nSchaden mehr.\n\nIn einem vierten Falle spiegelte der Angeklagte dem\nGastwirt vor, jetzt seien die früheren Schecks eingelöst.\nEr veranlaßte ihn dadurch zu einer neuen Kreditgewährung\ngegen Hingabe eines ungedeckten Postschecks. In diesem\nFalle liegt Betrug vor; denn der Angeklagte täuschte den\nGastwirt unabhängig von der Hingabe des ungedeckten\nSchecks durch andere Vorspiegelungen darüber, daß er kreaitwürdig sei. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges ergeben sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\nIII, Betrügerische, Schuldenregelung\n\nIn der Zeit von Ende Oktober 1952 bis Anfang Januar\n1953 gab der Angeklagte wiederholt ungedeckte weiße Postschecks zur Bezahlung von Schulden. Die Strafkammer nimmt\nauch hier fortgesetzten Betrug an, weil der Angeklagte gewußt habe, daß für die Schecks keine Deckung vorhanden war.\nAus den bereits oben zu II erörterten Gründen reicht dies\nnicht aus. Die Behauptung des Angeklagten, er habe bei Hingabe der Schecks mit baldigen Eingängen auf seinem Konto\n\n5)\n\ngerechnet, war erheblich. Die Strafkammer mußte diese Behauptung auf ihre Richtigkeit prüfen.\n\nSoweit der Angeklagte mit den Schecks seine alten\nSchulden bezahlt hat, fehlt auch die Feststellung, daß\nden Gläubigern durch die Annahme der Schecks ein Schaden\nentstanden ist. Er würde beispielsweise vorliegen, wenn\nsie sich dadurch von aussichtsreichen Beitreibungsversuchen abhalten ließen,\n\nIV. Das Urteil muß wegen der dargelegten Rechtsfehler in\nden Fällen II und III aufgehoben werden,\n\nIn der neuen Verhandlung muß die Strafkammer die inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges deutlicher feststellen. Sie hat ferner die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu\nprüfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\nrt > Sam","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-492-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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