{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-28_2_StR_146_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"2 StR 146/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 146,54 2313 062 . 6\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno Friedrich Wilhelm S EB zus\n\nDEE, geboren an ED 1597 in DE\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. MED >ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n5. Januar 1954 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n- und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n64\n\nDer Angeklagte gab während einer Autofahrt den zwölfjährigen Mädchen Gabriele und Waltraud, die in seiner\nFamilie freundschaftlich verkehrten, einen Kuss auf den\nnackten Oberschenkel: Bei Waltraud drückte er \"seine Lippen\nfest darauf und brachte durch Herauspressen seines Atems\ngegen das Bein ein prustendes Geräusch hervor\".\n\nDas Landgericht nimmt an, der Kuss auf den Oberschenkel\neines zwölfjährigen Mädchens verletze das allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Ein\nsolcher Kuss sei keine \"väterlich-freundschaftliche Liebkosung eines fremden Kindes durch einen im vorgerückten\nAlter stehenden Mann\" und auch kein \"albernes Spiel\", Ein\nVater täte seinem Kinde einen solchen Scherz nicht an;\n\"denn er würde damit. schon die durch Sitte und Anstand gezogenen Grenzen verletzen\". Das Landgericht ist überzeugt,\ndass der Angeklagte aus Sinnenlust handelte, und hat ihn\ndeshalb wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu zehn\nkonaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.\n\nl. Das Landgericht kann den Begriff der Unzucht verkannt\nhaben. Es gibt die äussere Seite dieses Merkmals zu Beginn\nseiner Ausführungen wieder, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hats Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht. Um seine\nAnnahme, das Verhalten des Angeklagten sei unzüchtig gewesen, zu begründen, erklärt es, auch ein Vater würde durch\nsolche Küsse \"die durch Sitte und Anstand gezogenen Grenzen\nverletzen\". Ein Verhalten ist jedoch noch nicht deshalb\nunzüchtig, weil es gegen Sitte und Anstand verstösst. Unzüchtig ist es vielmehr nur dann, wenn es das Schamgefühl\ngerade in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Zu dieser\n\n- 3 -\n\nnach der Sachlage zweifelhaften Frage enthält das Urteil\nkeine Feststellungen. Es erörtert insbesondere nicht, an\nwelcher Stelle des Oberschenkels der Angeklagte die NMädchen küsste. Das kann für die Frage von Bedeutung sein,\n\nob den Küssen eine geschlechtliche Beziehung innewohnte.\nDas Urteil spricht allgemein für beide Fälle aus, dass ein\nKuss auf den Oberschenkel kein \"albernes Spiel\" sei. Die\nStrafkammer übersieht daher offenbar den Unterschied der\nbeiden Fälle. Nur Gabriele ‘hat der Angeklagte einen Kuss\nim üblichen Sinne gegeben. Bei Waltraud hat er \"durch\nHerauspressen seines Atems gegen das Bein ein prustendes\nGeräusch\" hervorgerufen. Das ist ein Verhalten, wie es\nvielfach. unter Kindern üblich ist. Diese Tatsache, die gegen eine geschlechtliche Beziehung des \"Kusses\" gegenüber\nWeltraud sprechen kann, hat die Strafkammer, weil sie beide\nFälle gleich behandelt, offenbar nicht beachtet.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben deshalb\nnicht, dasg, das Verhalten des Angeklagter. gegenüber den\nbeiden Kädchen der äusseren Tatseite nach eine geschlechtliche Beziehung gehabt hat. Die Annahme, der Angeklagte\nhabe aus Sinnenlust gehandelt, ersetzt diesen Mangel nicht\n\n(RG JW 1925, 366, 5).\n\n2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede,\nselbst unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, die auf Sinnenlust beruht, als Sittlichkeitsverbrechen anzusehen ist (RGSt 67, 173). Unter § 176 Abs 1\nNr .3 StGB fällt vielmehr nur eine Handlung von gewisser\näusserer Erheblichkeit, die eine geschlechtliche Beziehung\nhat (BGHSt 2, 163, 166/167). Deshalb braucht auch eine unangebrachte, geschmacklose, ja widerwärtige Liebkosung noch\nnicht unzüchtig zu sein (RG JW 1935, 1909, 18).\n\nDas Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Tas ist jedoch in Grenzfällen wie hier\n\n6;\n\n- 4 -\n\nnotwendig, weil das Revisionsgericht sonst nicht zuverlässig\n\nbeurteilen kann, ob der Tatrichter von dem richtigen Begriffe\nder Unzucht ausgegangen ist. Auch dieser wangel nötigt dazu,\n\ndas Urteil aufzuheben (BGH JZ 1953, 643).\n\n3. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte aus\nSinnenlust gehandelt hat. Soweit sie dies aus den gesamten\nUmständen des Falles folgert, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Sie führt jedoch ausserdem an, dass den Angeklagten\n\"nach der Lebenserfahrung\" nur geschlechtliche Beweggründe\ngeleitet haben könnten. Das mag sein, wenn der Angeklagte,\nwas bisher nicht feststeht, die Kinder auf den Oberschenkel\nunmittelbar am Unterleib berüht hat. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Mann ein Kind an anderer Stelle\nnicht auch aus Scherz auf den Oberschenkel küssen kann (vgl\n\nFall Waltraud).\n\nDr Dotterweich Werner Dr, Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-146-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-146-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.774303+00:00"}}