{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-28_2_StR_124_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"2 StR 124/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2313 061 6.\n\n0m an u. un um em [2\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurerpolier Georg N aus EEE\ngeboren am EEE 1895 in\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 6. Januar 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ney\n\nmem.\n\nI TETERT\n\neründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wiederum wegen fortgesetzter Untreue zu einem Jahr Gefängnis\nund Geldstrafe verurteilt worden, weil er als Oberpolier\nGelder seiner Firma eingezogen, nicht verbucht und nicht\nabgeführt habe. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestinmungen. Die Verfahrensrüge greift durch.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nl. Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, einen\nBuchsachverständigen darüber zu hören, daß die einkassierten Beträge für andere Unkosten der Firma verbucht seien,\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer dem Antrag nicht\nstattgegeben habe.\n\nDer Angeklagte hatte zugestanden, daß er die Beträge\neingezogen und als Zahlung der Kunden nicht verbucht habe.\nDie Strafkammer hat die Untreue nicht allein in der Verwertung der Beträge für eigene Zwecke des Angeklagten gesehen, sondern auch darin, daß er die eingezogenen Beträge\nweder verbucht noch abgeführt habe, Es war mindestens für\ndas Strafmaß von Bedeutung, ob der Angeklagte die Beträge\nwenn auch nicht verbucht, so doch im Interesse der Firma\nverwandt hatte; möglicherweise war insoweit der Firma kein\nSchaden entstanden. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung sollte der Sachverständige die Verwendung der Beträge im Interesse der Firma aus den Büchern feststellen\nxönnen. Die Behauptung war somit erheblich; die Strafkammer hätte daher den Sachverständigen vernehmen müssen.\n\n2. Der Angeklagte hatte ferner die Vernehmung eines\nBuchsachverständigen darüber beantragt, daß nach den Geschäftsbüchern von 1948 bis Mai 1949 für Fahrten mit\nLastkraftwagen keine nennenswerten Beträge verbucht seien,\ndagegen für die Zeit von Juni 1949 bis August 1950 rund\n11.000 DM. Damit wollte er seine Behauptung glaubhaft\nmachen, er habe die eingezogenen Beträge insbesondere für\naie Benutzung fremder Kraftfahrzeuge aufgewandt, für die\ner in jener Zeit keine Belege erhielt, weil es sich\ngrößtenteils um Schwarzfahrten gehandelt habe. Das Landgericht behandelt auch diesen Beweisamtrag in den Urteilsgründen nicht. Bei Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erscheint zwar dieselbe Behauptung, doch ergibt sich\naus den Gründen nicht, ob die Strafkammer sie für wahr,\nwiderlegt oder unerheblich erachtet. Sie hält zwar für\n\"völlig ausgeschlossen\", daß die im Jahre 1948 aufgelaufenen \"Spesen\" den behaupteten Umfang gehabt hätten. Austagen für die Benutzung von Kraftwagen im Interesse der\nFirma sind jedoch keine Spesen und können damit nicht gemeint sein. Die Strafkammer meint zwar, die Aufwendungen\nfür die Benutzung fremder Kraftwagen müßten sich für die\nzeit von 1948 bis 1949 im großen und ganzen mit den verbuchten Beträgen gedeckt haben, doch enthält das Urteil\ndiese verbuchten Beträge nicht. Wenn \"keine nennenswerten\nBeträge\" für diese Zeit verbucht sind - die Revision erwähnt einen Betrag von nur 40 DM -. obwohl in dieser Zeit\näie Niederlassung in Hannover aufgebaut wurde und zahlreiche Bauten ausgeführt worden sind, dann bedurfte diese\nauffallende Tatsache weiterer Aufklärung. Diese Aufklärung\nkonnten ausser Zeugen auch Sachverständige geben, Der Beweisamtrag war daher ebenfalls erheblich.\n\n3, Als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten\n\nare\n\nverwertet die Strafkammer auch einen von dem Angeklagten\nunterschriebenen Brief an Rechtsanwalt Dr. EB von\n26. November 1950. Dazu hatte der Angeklagte hilfsweise\nbeantragt, seinen Sohn darüber zu vernehmen, daß dieser\nden Brief \"aufgesetzt\" habe, Das war erheblich, weil sich\ndaraus möglicherweise ergab, daß das im Brief enthaltene\nAngebot zur Wiedergutmachung kein Zugeständnis einer\nSchuld durch den Angeklagten sein sollte, sondern andere\nGründe hatte. Das war auch der erkennbare Sinn des ungenau gefaßten Beweisamtrags. Die unbegründete Ablehnung\ndieses Antrages ist deshalb ebenfalls ein Rechtsmangel,\nder zur Aufhebung nötigt.\n\n4. Der Beweisamtrag, daß eine Zahlung von 150 DM\nohne Wissen des Angeklagten geleistet worden sei, ist im\nUrteil zwar nicht behandelt, doch ist nicht ersichtlich,\ndaß das Urteil darauf beruht; denn diese Zahlung wird in\nden Urteilsgründen gegen den Angeklagten nicht verwertet.\n\n5, Die Revision rügt weiterhin eine Verletzung der\nAufklärungspflicht. Diese Rügen sind unbegründet:\n\na) Das Landgericht stellt fest, daß sich der Fehlbetrag erhöhe, weil der Angeklagte für 708 DM Dachpappe verkauft habe. Später führt das Urteil aus, daß der Verkauf\nmöglicherweise vor dem 15. September 1949 liege und deshalb nach dem Straffreiheitsgesetz von 1949 ausser Betracht\nzu lassen sei. Daraus kann entnommen werden, daß das Urteil\ndiesen Vorfall nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Im übrigen greift die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht durch, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angibt, die das Gericht noch hätte verwerten sollen.\n\nb) Dasselbe gilt für die Rüge, daß der Zeitpunkt\nder Tat nicht deutlich genug festgestellt sei, Auch hier\nfehlt in der Revision die erforderliche Angabe von Beweismitteln.\n\nII: Die Sachrüge bedarf keiner eingehenden Erörterung\n\nmehr. Die behauptete Verletzung von Denkgesetzen liegt\n\nnicht vor. Die Annahme eines \"unwahrscheinlichen\" Sachverhalts enthält keine Verletzung von Denkgesetzen. Die\nDenkgesetze sind nur verletzt, wenn ein denkgesetzlich\n\nunmöglicher Sachverhalt angenommen wird. Das ist nicht\n\nder Fall,\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Verhandlung deutlich festzustellen haben, ob sie die Untreue nur in der\nunordentlichen Buchführung findet oder auch darin, daß\nder Angeklagte die Beträge für betriebsfremde Zwecke verkraucht oder sich zugeeignet habe, Selbst wenn der Angeklagte die Beträge für den Betrieb verwandt hat, kann in\neiner unordentlichen Buchführung eine Untreue liegen,\nwenn dadurch der Firma bereits ein Schaden entstanden ist\n(RGSt 73, 283). Der Schuldgehalt einer solchen Untreue\nist aber wesentlich geringer als der einer mit einer Zueignung der Gelder verbundenen Untreue. Die Feststellung\ndes Vorsatzes bedarf jedoch im ersten Fall bei dem kaufmännisch nicht geschulten Angeklagten besonders sorgfältiger Prüfung. Wenn die Strafkammer die Untreue in der\nVerwendung der Gelder sieht, muß sie feststellen, daß er\ndie Beträge nicht für Betriebszwecke verwendet hat. Dazu\nbedarf es einer eingehenden Klärung des Geschäftsbetriebes\n\nin Hannover aus der fraglichen Zeit. Die Anhörung von Sachverständigen des Baugewerbes wird zu der Feststellung nötig\n\nz\nol\n655\n\n.\n\n\\ IN\n\nsein, ob Beträge der angegebenen Höhe für die behaupteten Zwecke üblich, angemessen und glaubhaft erscheinen,\nwenn sich sichere Feststellungen - insbesondere durch\nBefragung der damals beschäftigten Arbeiter und Angestellten - nicht mehr treffen lassen.\n\nEine Einstellung des Verfahrens nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes von 1954 ist nicht möglich, da die Voraussetzungen dafür nicht ersichtlich sind.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-124-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-124-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.751033+00:00"}}